physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Physiotherapie
    • Blankoverordnung
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Bad Wildungen - Hessen

ASKLEPIOS Als einer der größten
privaten Klinikbetreiber in
Deutschland verstehen wir uns als
Begleiter unserer Patient:innen –
und als Partner unserer
Mitarbeitenden. Wir bringen
zusammen, was zusammengehört:
Nähe und Fortschritt, Herzlichkeit
und hohe Ansprüche, Teamwork und
Wertschätzung, Menschen und
Innovationen.

Die Asklepios Helenenklinik in Bad
Wildungen sucht dich als

Physiotherapeut (w/m/d) in Voll-
oder Teilzeit

Werde Teil unseres Teams – wir
freuen uns darauf, dich...
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Rückforderung aus 2014

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
Rückforderung aus 2014
Es gibt 13 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
sara45
30.08.2018 17:51
Habe gerade eine Rückforderung der HEK einer Rechnung vom 5.1.2014 erhalten. Meiner Meinung nach unterliegt das auch der Verjährungsfrist von 3 Jahren. Weiss jemand von euch genauer bescheid? Ansonsten frag ich morgen mal den RA.
1

Gefällt mir

Habe gerade eine Rückforderung der HEK einer Rechnung vom 5.1.2014 erhalten. Meiner Meinung nach unterliegt das auch der Verjährungsfrist von 3 Jahren. Weiss jemand von euch genauer bescheid? Ansonsten frag ich morgen mal den RA.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

sara45 schrieb:

Habe gerade eine Rückforderung der HEK einer Rechnung vom 5.1.2014 erhalten. Meiner Meinung nach unterliegt das auch der Verjährungsfrist von 3 Jahren. Weiss jemand von euch genauer bescheid? Ansonsten frag ich morgen mal den RA.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
M0nique
31.08.2018 00:54
@sara,
sorry, ich habe keine Ahnung.

Bin aus Lust und Laune mal auf Eure Website. Auf weia... Geht gar nicht! Habt ihr niemanden, der Eich das mal zeitgemäß und übersichtlich machen kann?
Ist überhaupt nicht böse gemeint! Ist nur ein kollegialer Rat.
Gruß von Monique
1

Gefällt mir

• morpheus-06
@sara, sorry, ich habe keine Ahnung. Bin aus Lust und Laune mal auf Eure Website. Auf weia... Geht gar nicht! Habt ihr niemanden, der Eich das mal zeitgemäß und übersichtlich machen kann? Ist überhaupt nicht böse gemeint! Ist nur ein kollegialer Rat. Gruß von Monique
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
hgb
31.08.2018 08:12
@MOnique,

"kollegialer Rat" im Netz "geht garnicht!" :thumbsup: Dafür gibt es die pn. So ist es ein Pranger, denn es steht da auf Dauer und ist auch bei google sofort auf dem Schirm.

.. Aber Hauptsache etwas geschrieben! :confused:

@Sara45, nur Du hast das Recht, den ganzen thread über den Forumsbetreiber verschwinden zu lassen!! :thumbsdown:

mfg hgb :frowning:
1

Gefällt mir

• ali
@MOnique, "kollegialer Rat" im Netz "geht garnicht!" :thumbsup: Dafür gibt es die pn. So ist es ein Pranger, denn es steht da auf Dauer und ist auch bei google sofort auf dem Schirm. .. Aber Hauptsache etwas geschrieben! :confused: @Sara45, nur Du hast das Recht, den ganzen thread über den Forumsbetreiber verschwinden zu lassen!! :thumbsdown: mfg hgb :frowning:
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



hgb schrieb:

@MOnique,

"kollegialer Rat" im Netz "geht garnicht!" :thumbsup: Dafür gibt es die pn. So ist es ein Pranger, denn es steht da auf Dauer und ist auch bei google sofort auf dem Schirm.

.. Aber Hauptsache etwas geschrieben! :confused:

@Sara45, nur Du hast das Recht, den ganzen thread über den Forumsbetreiber verschwinden zu lassen!! :thumbsdown:

mfg hgb :frowning:

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
FFGG
31.08.2018 08:32
Der Rat ist ein Zitat, das von jedem eingesehen werden kann.
was hat das denn jetzt schon wieder mit Pranger zu tun?

Aber stimmt: die HP ist gruselig
1

Gefällt mir

Der Rat ist ein Zitat, das von jedem eingesehen werden kann. was hat das denn jetzt schon wieder mit Pranger zu tun? Aber stimmt: die HP ist gruselig
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



FFGG schrieb:

Der Rat ist ein Zitat, das von jedem eingesehen werden kann.
was hat das denn jetzt schon wieder mit Pranger zu tun?

Aber stimmt: die HP ist gruselig

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
JürgenK
31.08.2018 08:51
....na ja, es ist halt so, dass Jeder andere Vorstellungen hat....
schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
1

Gefällt mir

....na ja, es ist halt so, dass Jeder andere Vorstellungen hat.... schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;) MfG JürgenK :kissing_closed_eyes:
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



JürgenK schrieb:

....na ja, es ist halt so, dass Jeder andere Vorstellungen hat....
schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
MikeS
31.08.2018 09:33
JürgenK schrieb am 31.8.18 08:51:
....na ja, es ist halt so, dass Jeder andere Vorstellungen hat....
schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:


--> Ich kann Dir nur zustimmen, was hat der Thread und die Frage mit dem Aussehen und Inhalt der HP von "sara45" zu tun. Es sind alle Informationen enthalten die Sinn machen.

"Geht gar nicht" und "gruselig" sind einfach Kommentare, die weder Sinn noch Verstand haben.

MikeS
4

Gefällt mir

• ali
• Susulo
• RoFo
• Papa Alpaka
[zitat]JürgenK schrieb am 31.8.18 08:51: ....na ja, es ist halt so, dass Jeder andere Vorstellungen hat.... schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;) MfG JürgenK :kissing_closed_eyes: [/zitat] --> Ich kann Dir nur zustimmen, was hat der Thread und die Frage mit dem Aussehen und Inhalt der HP von "sara45" zu tun. Es sind alle Informationen enthalten die Sinn machen. "Geht gar nicht" und "gruselig" sind einfach Kommentare, die weder Sinn noch Verstand haben. MikeS
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



MikeS schrieb:

JürgenK schrieb am 31.8.18 08:51:
....na ja, es ist halt so, dass Jeder andere Vorstellungen hat....
schaut mal auf eure HP´s (ich habe sie nicht gesehen) ob da alles so ist wie es mal angedacht war... ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:


--> Ich kann Dir nur zustimmen, was hat der Thread und die Frage mit dem Aussehen und Inhalt der HP von "sara45" zu tun. Es sind alle Informationen enthalten die Sinn machen.

"Geht gar nicht" und "gruselig" sind einfach Kommentare, die weder Sinn noch Verstand haben.

MikeS

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
PTP
01.09.2018 13:22
Also unter gruselig verstehe ich ja was anderes. Die HP mag nicht deinem Geschmack entsprechen, auf Dinge wie DSGVO hab ich jetzt nicht geschaut. Ich persönlich schätze es wenn die HP die Praxis wiederspiegelt. Davon fühle ich mich entweder angesprochen und geh da hin, oder eben nicht. Schlimmer finde ich gefakte Fotos die dann nicht dem entsprechen was ich erwarte wenn ich dann vor Ort bin (meine Meinung).
Zu deiner Eingangsfrage liebe Sara45 haben dir Mike und Papa ja schon qualifizierte Antworten gegeben.
1

Gefällt mir

Also unter gruselig verstehe ich ja was anderes. Die HP mag nicht deinem Geschmack entsprechen, auf Dinge wie DSGVO hab ich jetzt nicht geschaut. Ich persönlich schätze es wenn die HP die Praxis wiederspiegelt. Davon fühle ich mich entweder angesprochen und geh da hin, oder eben nicht. Schlimmer finde ich gefakte Fotos die dann nicht dem entsprechen was ich erwarte wenn ich dann vor Ort bin (meine Meinung). Zu deiner Eingangsfrage liebe Sara45 haben dir Mike und Papa ja schon qualifizierte Antworten gegeben.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



PTP schrieb:

Also unter gruselig verstehe ich ja was anderes. Die HP mag nicht deinem Geschmack entsprechen, auf Dinge wie DSGVO hab ich jetzt nicht geschaut. Ich persönlich schätze es wenn die HP die Praxis wiederspiegelt. Davon fühle ich mich entweder angesprochen und geh da hin, oder eben nicht. Schlimmer finde ich gefakte Fotos die dann nicht dem entsprechen was ich erwarte wenn ich dann vor Ort bin (meine Meinung).
Zu deiner Eingangsfrage liebe Sara45 haben dir Mike und Papa ja schon qualifizierte Antworten gegeben.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Papa Alpaka
01.09.2018 14:00
Nachtrag: im anderen Thread hat Wonderwoman ein BSG-Aktenzeichen eingestellt nach dessen Urteil die Vierjahresfrist zumindest auch auf Krankenhausträger anzuwenden ist...
1

Gefällt mir

Nachtrag: im anderen Thread hat Wonderwoman ein BSG-Aktenzeichen eingestellt nach dessen Urteil die Vierjahresfrist zumindest auch auf Krankenhausträger anzuwenden ist...
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Papa Alpaka schrieb:

Nachtrag: im anderen Thread hat Wonderwoman ein BSG-Aktenzeichen eingestellt nach dessen Urteil die Vierjahresfrist zumindest auch auf Krankenhausträger anzuwenden ist...

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
sara45
01.09.2018 16:54
ich danke allen die mir konstruktiv geholfen haben oder es zumindest versuchten.
Von diesem Forum wäre ich enttäuscht gewesen, wenn es nicht wenigstens einen dümmlichen Kommentar gegeben hätte... :wink:
lg aus Berlin
1

Gefällt mir

ich danke allen die mir konstruktiv geholfen haben oder es zumindest versuchten. Von diesem Forum wäre ich enttäuscht gewesen, wenn es nicht wenigstens einen dümmlichen Kommentar gegeben hätte... :wink: lg aus Berlin
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



sara45 schrieb:

ich danke allen die mir konstruktiv geholfen haben oder es zumindest versuchten.
Von diesem Forum wäre ich enttäuscht gewesen, wenn es nicht wenigstens einen dümmlichen Kommentar gegeben hätte... :wink:
lg aus Berlin

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

M0nique schrieb:

@sara,
sorry, ich habe keine Ahnung.

Bin aus Lust und Laune mal auf Eure Website. Auf weia... Geht gar nicht! Habt ihr niemanden, der Eich das mal zeitgemäß und übersichtlich machen kann?
Ist überhaupt nicht böse gemeint! Ist nur ein kollegialer Rat.
Gruß von Monique

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
viento
31.08.2018 06:28
Schau doch mal in deinen Rahmenverträgen nach, bei AOK Bayern z.B. "Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Nach § 45 SGB I gilt für den Vergütungsanspruch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie beendet wurde.

lg
1

Gefällt mir

Schau doch mal in deinen Rahmenverträgen nach, bei AOK Bayern z.B. "Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Nach § 45 SGB I gilt für den Vergütungsanspruch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie beendet wurde. lg
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Papa Alpaka
31.08.2018 08:46
viento schrieb am 31.8.18 06:28:
Schau doch mal in deinen Rahmenverträgen nach, bei AOK Bayern z.B. "Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Nach § 45 SGB I gilt für den Vergütungsanspruch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie beendet wurde.

lg


...abhängig vom RV gibt es aber auch eine Frist nach der die GKV eine Rechnung nicht mehr ohne Zustimmung des Leistungserbringers korrigieren kann (in der Regel stehen dafür sechs Monate zur Verfügung).

SGB I §45 regelt den Anspruch auf Sozialleistungen, die Vergütung aus dem Erbringen von Sozialleistungen ist für sich keine Sozialleistung.

SGB X §113 regelt die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander, d.h. wenn die AOK auf der VO steht aber der Patient zwischenzeitlich zur TK gewechselt ist und die AOK die Kosten von der TK erstattet haben möchte...

...in dem Sinne: der Nachweis das nicht drei Jahre nach BGB gelten steht doch noch aus ;)
2

Gefällt mir

• hgb
• viento
[zitat]viento schrieb am 31.8.18 06:28: Schau doch mal in deinen Rahmenverträgen nach, bei AOK Bayern z.B. "Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Nach § 45 SGB I gilt für den Vergütungsanspruch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie beendet wurde. lg [/zitat] ...abhängig vom RV gibt es aber auch eine Frist nach der die GKV eine Rechnung nicht mehr ohne Zustimmung des Leistungserbringers korrigieren kann (in der Regel stehen dafür sechs Monate zur Verfügung). SGB I §45 regelt den Anspruch auf Sozialleistungen, die Vergütung aus dem Erbringen von Sozialleistungen ist für sich keine Sozialleistung. SGB X §113 regelt die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander, d.h. wenn die AOK auf der VO steht aber der Patient zwischenzeitlich zur TK gewechselt ist und die AOK die Kosten von der TK erstattet haben möchte... ...in dem Sinne: der Nachweis das nicht drei Jahre nach BGB gelten steht doch noch aus ;)
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Papa Alpaka schrieb:

viento schrieb am 31.8.18 06:28:
Schau doch mal in deinen Rahmenverträgen nach, bei AOK Bayern z.B. "Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Nach § 45 SGB I gilt für den Vergütungsanspruch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie beendet wurde.

lg


...abhängig vom RV gibt es aber auch eine Frist nach der die GKV eine Rechnung nicht mehr ohne Zustimmung des Leistungserbringers korrigieren kann (in der Regel stehen dafür sechs Monate zur Verfügung).

SGB I §45 regelt den Anspruch auf Sozialleistungen, die Vergütung aus dem Erbringen von Sozialleistungen ist für sich keine Sozialleistung.

SGB X §113 regelt die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander, d.h. wenn die AOK auf der VO steht aber der Patient zwischenzeitlich zur TK gewechselt ist und die AOK die Kosten von der TK erstattet haben möchte...

...in dem Sinne: der Nachweis das nicht drei Jahre nach BGB gelten steht doch noch aus ;)

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

viento schrieb:

Schau doch mal in deinen Rahmenverträgen nach, bei AOK Bayern z.B. "Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Nach § 45 SGB I gilt für den Vergütungsanspruch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie beendet wurde.

lg

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
phys84
02.09.2018 01:26
Regelung zur Verjährung von Nachforderungen sind in den Rahmenverträgen enthalten. Die Gültigkeit und Inhalte können je nach Kassenart und Bundesland unterschiedlich sein.
Hier aus dem VdEK-Rahmenvertrag vom 01.04.2013 §12, Pkt. 9:

Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:

Fehler in Datei und Dateistruktur (Technische Anlage 1),
Fehler in der Syntax (Technische Anlage 1),
Fehler bei Datenelementinhalten (Technische Anlage 1),
Nichtbeachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung der Urbelege,
nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen.
Nichtbeachtung der inhaltlichen Mindestanforderungen an den Begleitzettel für Urbelege (Anlage 4 der Richtlinien nach § 302 SGB V)

Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung vor(1). Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Zugelassenen - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technische Anlage 1 von der Ersatzkasse zu begründen. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Zugelassenen verrechnet werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung des Zugelassenen vor. Fälligkeit tritt in diesen Fällen nicht ein und eine Verzinsung kann nicht erfolgen.
____________________________

(1) § 12 Abs. 9 des Rahmenvertrages wird mit Wirkung ab dem 01.03.2016 mit diesem Zusatz neu gefasst.


zu finden unter https://www.physio.de/zulassung/vdek-rv-00.php

Ich kann mich an eine Regelung aus einem anderen "therapeutenfreundlichen" Rahmenvertrag erinnern, in dem die KK ein Jahr Zeit für Beanstandungen haben, Therapeuten nur ein halbes Jahr für Korrekturen zurückgewiesener VO.

Eine Rückforderung aus 2014 lässt eine "unerlaubte Handlung" vermuten, ansonsten aus meiner Sicht nicht zulässig.
1

Gefällt mir

Regelung zur Verjährung von Nachforderungen sind in den Rahmenverträgen enthalten. Die Gültigkeit und Inhalte können je nach Kassenart und Bundesland unterschiedlich sein. Hier aus dem VdEK-Rahmenvertrag vom 01.04.2013 §12, Pkt. 9: [i]Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich: Fehler in Datei und Dateistruktur (Technische Anlage 1), Fehler in der Syntax (Technische Anlage 1), Fehler bei Datenelementinhalten (Technische Anlage 1), Nichtbeachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung der Urbelege, nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen. Nichtbeachtung der inhaltlichen Mindestanforderungen an den Begleitzettel für Urbelege (Anlage 4 der Richtlinien nach § 302 SGB V) Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung vor(1). Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Zugelassenen - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technische Anlage 1 von der Ersatzkasse zu begründen. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Zugelassenen verrechnet werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung des Zugelassenen vor. Fälligkeit tritt in diesen Fällen nicht ein und eine Verzinsung kann nicht erfolgen. ____________________________ (1) § 12 Abs. 9 des Rahmenvertrages wird mit Wirkung ab dem 01.03.2016 mit diesem Zusatz neu gefasst.[/i] zu finden unter https://www.physio.de/zulassung/vdek-rv-00.php Ich kann mich an eine Regelung aus einem anderen "therapeutenfreundlichen" Rahmenvertrag erinnern, in dem die KK ein Jahr Zeit für Beanstandungen haben, Therapeuten nur ein halbes Jahr für Korrekturen zurückgewiesener VO. Eine Rückforderung aus 2014 lässt eine "unerlaubte Handlung" vermuten, ansonsten aus meiner Sicht nicht zulässig.
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
sara45
02.09.2018 10:36
beanstandeter Fehler ist ws1a bei Folgeverordnung.... also einfach nur ein sch... Formalismus!
1

Gefällt mir

beanstandeter Fehler ist ws1a bei Folgeverordnung.... also einfach nur ein sch... Formalismus!
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



sara45 schrieb:

beanstandeter Fehler ist ws1a bei Folgeverordnung.... also einfach nur ein sch... Formalismus!

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

phys84 schrieb:

Regelung zur Verjährung von Nachforderungen sind in den Rahmenverträgen enthalten. Die Gültigkeit und Inhalte können je nach Kassenart und Bundesland unterschiedlich sein.
Hier aus dem VdEK-Rahmenvertrag vom 01.04.2013 §12, Pkt. 9:

Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:

Fehler in Datei und Dateistruktur (Technische Anlage 1),
Fehler in der Syntax (Technische Anlage 1),
Fehler bei Datenelementinhalten (Technische Anlage 1),
Nichtbeachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung der Urbelege,
nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen.
Nichtbeachtung der inhaltlichen Mindestanforderungen an den Begleitzettel für Urbelege (Anlage 4 der Richtlinien nach § 302 SGB V)

Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung vor(1). Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Zugelassenen - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technische Anlage 1 von der Ersatzkasse zu begründen. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Zugelassenen verrechnet werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung des Zugelassenen vor. Fälligkeit tritt in diesen Fällen nicht ein und eine Verzinsung kann nicht erfolgen.
____________________________

(1) § 12 Abs. 9 des Rahmenvertrages wird mit Wirkung ab dem 01.03.2016 mit diesem Zusatz neu gefasst.


zu finden unter https://www.physio.de/zulassung/vdek-rv-00.php

Ich kann mich an eine Regelung aus einem anderen "therapeutenfreundlichen" Rahmenvertrag erinnern, in dem die KK ein Jahr Zeit für Beanstandungen haben, Therapeuten nur ein halbes Jahr für Korrekturen zurückgewiesener VO.

Eine Rückforderung aus 2014 lässt eine "unerlaubte Handlung" vermuten, ansonsten aus meiner Sicht nicht zulässig.



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Rückforderung aus 2014

Mein Profilbild bearbeiten

© 2026 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns