Wenn du Lust auf eine neue
Herausforderung hast, dann bist du
bei uns genau richtig. Wir suchen
eine/n Physio, die/der Lust auf
evidenzbasierte, ganzheitliche
Therapie hat und mit Engagement
dabei ist. Wir haben bereits zwei
ganz tolle Praxen in Hamburg haben
nun auch in Wedel, direkt
gegenüber vom Bahnhof, einen
weiteren Standort eröffnet. Es
gibt vier großzügige, helle
Behandlungsräume und einen
KGG-Raum, denn ohne Belastung kein
mehr an Belastbarkeit! Wir
dokumentieren bereits digital ü...
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ich arbeite in einer kleinen Praxis im Oberbergischen. Wir machen die Abrechnung selbst und sind auf die aktuellen Vorkommnisse bzgl neuen Abrechnungsstatuten angewiesen.
Nun ist folgendes Gerücht in der Praxis aufgekommen. Man darf ein Rezept nur 14 Tage unterbrechen. Was ja auch stimmt, jedoch (meiner Meinung nach) darf man ein Rezept in begründetetn Fällen bis zu 28 Tage unterbrechen. Ich habe versucht dies zu recherchieren. Finde aber keine verlässliche Quelle.
Habt ihr eine verlässliche Quelle und könnt ihr mir helfen?
Gruß
Kathi
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Kathi Grinse schrieb:
Hallo,
ich arbeite in einer kleinen Praxis im Oberbergischen. Wir machen die Abrechnung selbst und sind auf die aktuellen Vorkommnisse bzgl neuen Abrechnungsstatuten angewiesen.
Nun ist folgendes Gerücht in der Praxis aufgekommen. Man darf ein Rezept nur 14 Tage unterbrechen. Was ja auch stimmt, jedoch (meiner Meinung nach) darf man ein Rezept in begründetetn Fällen bis zu 28 Tage unterbrechen. Ich habe versucht dies zu recherchieren. Finde aber keine verlässliche Quelle.
Habt ihr eine verlässliche Quelle und könnt ihr mir helfen?
Gruß
Kathi
Längere Unterbrechungen sind zulässig, wenn die jeweilige Rahmenverträge dieses zulassen und diese begründet werden. Zulässig d.h. von den Kassen akzeptiert werden Begründungen wie: "Krankheit und Urlaub" des Patienten.
Einzelne Kassen (z.B. AOK) haben für diese Fälle auch Höchstgrenzen definiert.
Das Gerücht kam vermutlich deshalb auf weil nur der HMK solche Regelungen rechtssicher definieren kann. Rahmenverträge gelten hier als rechtlich weniger wertig d.h. wenn sich Regelungen hier widersprechen oder unterschiedlich flexibel definiert sind, kann sich eine Kasse immer "aussuchen" was sie für gültig hält.
Damit besteht für den Heilmittelerbringer immer ein gewisses Risiko, wenn er sich auf "günstigere" Regelungen der jeweiligen Rahmenverträge beruft.
In der Praxis halten sich aber bisher(!) alle Kassen an die o.g. Regelungen, die auch eine längere Unterbrechung vorsehen. Gruß S.
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Shakespeare schrieb:
Eine Unterbrechung von max. 14 Tagen ist gem. Heilmittelkatalog zulässig.
Längere Unterbrechungen sind zulässig, wenn die jeweilige Rahmenverträge dieses zulassen und diese begründet werden. Zulässig d.h. von den Kassen akzeptiert werden Begründungen wie: "Krankheit und Urlaub" des Patienten.
Einzelne Kassen (z.B. AOK) haben für diese Fälle auch Höchstgrenzen definiert.
Das Gerücht kam vermutlich deshalb auf weil nur der HMK solche Regelungen rechtssicher definieren kann. Rahmenverträge gelten hier als rechtlich weniger wertig d.h. wenn sich Regelungen hier widersprechen oder unterschiedlich flexibel definiert sind, kann sich eine Kasse immer "aussuchen" was sie für gültig hält.
Damit besteht für den Heilmittelerbringer immer ein gewisses Risiko, wenn er sich auf "günstigere" Regelungen der jeweiligen Rahmenverträge beruft.
In der Praxis halten sich aber bisher(!) alle Kassen an die o.g. Regelungen, die auch eine längere Unterbrechung vorsehen. Gruß S.
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morpheus-06 schrieb:
das steht in deinen RV verbindlich drin.
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Kathi Grinse schrieb:
vielen lieben Dank!
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