Wir bieten ab sofort eine spannende
Position in unserer Praxis an, in
der du deine Leidenschaft für die
Arbeit mit Babys und Kleinkindern
voll ausleben kannst. Du wirst ca.
80% in interdisziplinären
Kindergärten arbeiten und dabei
dort ein volles Teammitglied sein.
Die anderen 20% bist du bei
mainbaby Sachsenhausen. Hier sind
es meist die aller Kleinsten, die
deine fachliche Kompetenz suchen.
Deine Aufgaben:
-Physiotherapie in
interdisziplinären Kindergärten
-Physiotherapie in der Pra...
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-Physiotherapie in
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-Physiotherapie in der Pra...
ich habe ein Rezept von einer Patientin bekommen und es ganz normal abgerechnet. Jetzt wird das Rezept nicht bezahlt, weil die Patientin nicht bei der im Rezept angegebenen Kasse versichert ist. Die Patientin ist weder telefonisch noch schriftlich zu erreichen.
Was soll ich tun??? Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Noch einen schönen Tag.
[bearbeitet am 30.07.13 15:59]
[bearbeitet am 30.07.13 16:00]
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Lilia Trescher schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe ein Rezept von einer Patientin bekommen und es ganz normal abgerechnet. Jetzt wird das Rezept nicht bezahlt, weil die Patientin nicht bei der im Rezept angegebenen Kasse versichert ist. Die Patientin ist weder telefonisch noch schriftlich zu erreichen.
Was soll ich tun??? Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Noch einen schönen Tag.
[bearbeitet am 30.07.13 15:59]
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Daher, Patient kontaktieren und nach aktueller Versicherung fragen (manchmal fällt der Patient aus allen Wolken und weiß nix von ein Nicht-Versichert sein --> Kassenfehler). Wenn neue Versicherung: Daten handschriftlich ändern und bei der neuen Versicherung einreichen. Wenn alle Stricken reißen, den Patienten die Leistung privat berechnen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Leider überholt: das BSG hat diesbezüglich seine Rechtssprechung geändert und vom BVA bestätigt. Den Ärger haben wir mittlerweile auch schon ein paar Mal gehabt. :scream:
Daher, Patient kontaktieren und nach aktueller Versicherung fragen (manchmal fällt der Patient aus allen Wolken und weiß nix von ein Nicht-Versichert sein --> Kassenfehler). Wenn neue Versicherung: Daten handschriftlich ändern und bei der neuen Versicherung einreichen. Wenn alle Stricken reißen, den Patienten die Leistung privat berechnen.
also immer schön die Versicherungskarte einlesen und fragen ob die Daten aktuell sind :angry:
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morpheus-06 schrieb:
ups............ danke Lars für die Info
also immer schön die Versicherungskarte einlesen und fragen ob die Daten aktuell sind :angry:
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Suture schrieb:
Und wenn der Patient nicht erreichbar ist, bleibt man auf den kosten sitzen?! Sehe ich das richtig? Kann doch nicht sein!
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SGBV schrieb:
Hast Du ein Az. dazu?
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Göthner schrieb:
hat er nicht , weils keins gibt-wär ja auch schwachsinn vom amt!
Dort heißt es:
Nach Vorlage eines Versicherungsausweises verordnete physiotherapeutische Leistungen muss die gesetzliche Krankenversicherung vergüten
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung kein Krankenversicherungsverhältnis zu einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die Krankenkasse hat die Leistungen einer Physiotherapeutin (Krankengymnastin) zu vergüten, die diese im Vertrauen auf das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses erbracht hat. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 14.4.1996 -Az.: 3 RK 19/95- (Quelle: Deutsche Hebammen Zeitschrift 11/1996).
Es ging in dem Sozialrechtsstreit im wesentlichen um folgenden Sachverhalt:
Ein Vertragsarzt hatte bei einer Patientin nach Vorlage eines Versicherungsausweises (Krankenschein) der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK; Beklagte) physiotherapeutische Leistungen verordnet. Die daraufhin von einer Physiotherapeutin (Klägerin) erbrachten Leistungen wurden der AOK in der üblichen Weise in Rechnung gestellt. Die Kasse verweigerte aber die Vergütung mit der Begründung, im Zeitpunkt der Leistungserbringung habe kein Versicherungsverhältnis mehr zu der Patientin bestanden. Der daraufhin in Gang gebrachte Vergütungsstreit wurde in letzter Instanz vom BSG entschieden. Die AOK wurde mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz zur Zahlung der Vergütung verpflichtet....Anbieter von Dienstleistungen können sich im Allgemeinen vor dem Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung schützen, z.B. durch Leistungserbringung nur gegen vollständige Vorauszahlung des Preises (Vorkasse) oder Vorschussleistung. Diese Sicherungsmöglichkeiten stehen den Betroffenen bei der ärztlichen Behandlung und der nichtärztlichen Leistungserbringung, soweit sie nach dem Sachleistungsprinzip erfolgen und ein Krankenschein bzw. eine Krankenversichertenkarte vorgelegt worden ist (§§ 15 Abs. 2, 291 SGB V) nicht zur Verfügung. Der Vergütungsanspruch richtet sich dort grundsätzlich nur gegen die Krankenkasse. Soweit der Versicherungsschutz durch die Krankenkassen besteht, ist der Wegfall vorgenannter Sicherungsmöglichkeiten sachgerecht und unschädlich. Dem Leistungserbringer ist diese Situation jedoch nicht zuzumuten, wenn er einerseits wegen Sachleistungsprinzips z.B. auf eine Vorschußzahlung verzichten muss, er aber andererseits keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkassen besitzt, da der behandelte Patient keinen Versicherungsschutz genießt, was der Leistungserbringer aber nicht gewusst hat und auch nicht wissen konnte und der Patient nicht zahlt.
Ich wüsste nicht, was sich daran geändert haben sollte. Das gilt noch im Okt. 2010 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - Az. L 11 KR 1322/09 Also Lars, bitte ein neues Az!
[bearbeitet am 31.07.13 14:17]
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SGBV schrieb:
Ich hab eines von 1996: Nach Vorlage eines Versicherungsausweises verordnete physiotherapeutische Leistungen muss die gesetzliche Krankenversicherung ve
Dort heißt es:
Nach Vorlage eines Versicherungsausweises verordnete physiotherapeutische Leistungen muss die gesetzliche Krankenversicherung vergüten
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung kein Krankenversicherungsverhältnis zu einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die Krankenkasse hat die Leistungen einer Physiotherapeutin (Krankengymnastin) zu vergüten, die diese im Vertrauen auf das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses erbracht hat. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 14.4.1996 -Az.: 3 RK 19/95- (Quelle: Deutsche Hebammen Zeitschrift 11/1996).
Es ging in dem Sozialrechtsstreit im wesentlichen um folgenden Sachverhalt:
Ein Vertragsarzt hatte bei einer Patientin nach Vorlage eines Versicherungsausweises (Krankenschein) der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK; Beklagte) physiotherapeutische Leistungen verordnet. Die daraufhin von einer Physiotherapeutin (Klägerin) erbrachten Leistungen wurden der AOK in der üblichen Weise in Rechnung gestellt. Die Kasse verweigerte aber die Vergütung mit der Begründung, im Zeitpunkt der Leistungserbringung habe kein Versicherungsverhältnis mehr zu der Patientin bestanden. Der daraufhin in Gang gebrachte Vergütungsstreit wurde in letzter Instanz vom BSG entschieden. Die AOK wurde mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz zur Zahlung der Vergütung verpflichtet....Anbieter von Dienstleistungen können sich im Allgemeinen vor dem Risiko des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung schützen, z.B. durch Leistungserbringung nur gegen vollständige Vorauszahlung des Preises (Vorkasse) oder Vorschussleistung. Diese Sicherungsmöglichkeiten stehen den Betroffenen bei der ärztlichen Behandlung und der nichtärztlichen Leistungserbringung, soweit sie nach dem Sachleistungsprinzip erfolgen und ein Krankenschein bzw. eine Krankenversichertenkarte vorgelegt worden ist (§§ 15 Abs. 2, 291 SGB V) nicht zur Verfügung. Der Vergütungsanspruch richtet sich dort grundsätzlich nur gegen die Krankenkasse. Soweit der Versicherungsschutz durch die Krankenkassen besteht, ist der Wegfall vorgenannter Sicherungsmöglichkeiten sachgerecht und unschädlich. Dem Leistungserbringer ist diese Situation jedoch nicht zuzumuten, wenn er einerseits wegen Sachleistungsprinzips z.B. auf eine Vorschußzahlung verzichten muss, er aber andererseits keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkassen besitzt, da der behandelte Patient keinen Versicherungsschutz genießt, was der Leistungserbringer aber nicht gewusst hat und auch nicht wissen konnte und der Patient nicht zahlt.
Ich wüsste nicht, was sich daran geändert haben sollte. Das gilt noch im Okt. 2010 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - Az. L 11 KR 1322/09 Also Lars, bitte ein neues Az!
[bearbeitet am 31.07.13 14:17]
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morpheus-06 schrieb:
widersprechen, die Kasse die auf der Vo. eingetragen ist muss bezahlen!!!!
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Wenn die Kassen wollen, dass wir das prüfen, sollen die uns 1. eine Prüfgebühr bezahlen und 2. ein System zur verfügung stellen, bei dem wir das prüfen können!
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TheStonie schrieb:
Nach meinem Kenntnisstand, sind wir nicht verpflichtet die Karten einzulesen und die Kasse vorher zu überprüfen. Die Kasse hat dafür zur sorgen, dass nach Beendigung der Mitgliedschaft die Karte eingezogen wird. Die Kasse, die auf dem Rezept draufsteht, muss bezahlen. Änderung darf der PI nicht durchführen, handelt sich dann um Dokumentenfälschung.
Wenn die Kassen wollen, dass wir das prüfen, sollen die uns 1. eine Prüfgebühr bezahlen und 2. ein System zur verfügung stellen, bei dem wir das prüfen können!
@ Lars
hast du uns ein AZ? Danke
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morpheus-06 schrieb:
so war auch mein Kenntnisstand. Es gibt dazu aber ein neues BSG Urteil, siehe Beitrag von Lars.
@ Lars
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PhysioDino schrieb:
Frag wg der KK beim verordnenden Arzt nach.....
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Lilia Trescher schrieb:
Vielen Dank. Ihr hab mir schon mal sehr geholfen :blush:.
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