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• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
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in BW müssen Pat. mit gelisteten ICD-Diagnosen den Regelfall nun nicht mehr durchlaufen. Wie hat den dann die VO auszusehen? Kreuzt der Arzt jetzt vom ersten Rezept schon außerhalb des RF an?
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kpz schrieb:
Hallo zusammen,
in BW müssen Pat. mit gelisteten ICD-Diagnosen den Regelfall nun nicht mehr durchlaufen. Wie hat den dann die VO auszusehen? Kreuzt der Arzt jetzt vom ersten Rezept schon außerhalb des RF an?
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Bei uns in NRW wird der ICD Schlüssel unter den Indikationsschlüssel eingetragen. ( neues Kästchen ICD)
Gruß
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TDB schrieb:
Versicherte mit einer gelisteten ICD 10 Diagnose müssen das Verfahren Erst.- Folge VO nicht durchlaufen Sie können unmittelbar VO´S adR mit einer Verordnungsmenge für bis zu 12 Wochen erhalten. Ist so vom G-BA konkretisiert.
Bei uns in NRW wird der ICD Schlüssel unter den Indikationsschlüssel eingetragen. ( neues Kästchen ICD)
Gruß
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kpz schrieb:
Danke
Auf die Frage von kpz einzugehen: bei Diagnosen die in der Analage2 gelistet sind, ist es ab sofort egal ob der der Patient den Regelfall schon durchlaufen hat oder nicht. Der Arzt kann sofort mit einer Vo adR beginnen.
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morpheus-06 schrieb:
der ICD10 Code wird nicht nur in NRW, sondern bundesweit unter dem IKS eingrtragen ->siehe Vereinbarung über neue Rezeptvordrucke und neue Blankoformulabedruckung.
Auf die Frage von kpz einzugehen: bei Diagnosen die in der Analage2 gelistet sind, ist es ab sofort egal ob der der Patient den Regelfall schon durchlaufen hat oder nicht. Der Arzt kann sofort mit einer Vo adR beginnen.
Praxisbesonderheit: normale Verordnungsfolge
Langfristbedarf: sofort adR
Quelle: KVBW
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Hubwieser-Gross schrieb:
Es gilt zu differenzieren:
Praxisbesonderheit: normale Verordnungsfolge
Langfristbedarf: sofort adR
Quelle: KVBW
und für die ganz "Genauen" :smile: Patienten mit langfristigem Heilmittelbedarf wo die Dg. nicht in der Anlage 2 gelistet ist, müssen erst den Regelfall durchlaufen bevor mit einer Vo adR ein Antrag gestellt werden kann.
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morpheus-06 schrieb:
hab nichts anderes geschrieben: Anlage 2 = langfristiger Heilmittelbedarf
und für die ganz "Genauen" :smile: Patienten mit langfristigem Heilmittelbedarf wo die Dg. nicht in der Anlage 2 gelistet ist, müssen erst den Regelfall durchlaufen bevor mit einer Vo adR ein Antrag gestellt werden kann.
Denn wer, wie Sie, offensichtlich Originaltexte liest, der weiß natürlich
a. welches die Anlagen sind (versteht deshalb auch A2) und
b. was die KV dazu meint (von wegen Verordnungsfolge) und vielleicht auch
c. was KBV, GBA und Co. sonst noch an Zuigs dazu veröffentlicht haben.
Und von wegen ganz genau: wir haben bei der AOKBW eine Einzelfall-Langfrist-Dingens kurz nach Behandlungsbeginn beantragt und erhalten. Dg. ist nicht gelistet aber in Schwere und Verlauf mit gelisteten Dgs. vergleichbar. Jedenfalls mussten wir nicht erst den Regelfall durchlaufen. Die Langfristbedarfsgenehmigung bezieht sich schließlich auf den Patienten mit seiner Diagnose und der Schwere der Störung und eben nicht auf (s)einen Heilmittelbezugsschein mit oder ohne adR-Kreuzchen.
Nix für ungut - s´goht scho.
:smile:
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Hubwieser-Gross schrieb:
War eigentlich auch nicht an Sie gerichtet, wenn auch an Ihrem Beitrag drangehängt.
Denn wer, wie Sie, offensichtlich Originaltexte liest, der weiß natürlich
a. welches die Anlagen sind (versteht deshalb auch A2) und
b. was die KV dazu meint (von wegen Verordnungsfolge) und vielleicht auch
c. was KBV, GBA und Co. sonst noch an Zuigs dazu veröffentlicht haben.
Und von wegen ganz genau: wir haben bei der AOKBW eine Einzelfall-Langfrist-Dingens kurz nach Behandlungsbeginn beantragt und erhalten. Dg. ist nicht gelistet aber in Schwere und Verlauf mit gelisteten Dgs. vergleichbar. Jedenfalls mussten wir nicht erst den Regelfall durchlaufen. Die Langfristbedarfsgenehmigung bezieht sich schließlich auf den Patienten mit seiner Diagnose und der Schwere der Störung und eben nicht auf (s)einen Heilmittelbezugsschein mit oder ohne adR-Kreuzchen.
Nix für ungut - s´goht scho.
:smile:
Ich kenne Ablehnungen durch die AOK BW mit Verweis auf die HMR, deshalb hab ich das oben noch ergänzt.
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morpheus-06 schrieb:
:smile: ich halte mich meist nur an Orginaltexte und da gehört das Verordnungsforum der KVBW nicht dazu.
Ich kenne Ablehnungen durch die AOK BW mit Verweis auf die HMR, deshalb hab ich das oben noch ergänzt.
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JürgenK schrieb:
...wenn es sich nur um die Praxisbesonderheit handelt, dann gilt diese ab EVO und fällt entsprechen von Anfang an aus dem Budget des Arztes dann kommt FVO und am Schluss VOadR
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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