Die Stadt Bad Camberg sucht zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
" 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
" 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit
einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (ggf. an derselben
Lokalisation) und Diagnosegruppe begonnen wird."
Welche Zeitspanne gilt hier? Der Verordnungsfall oder die Gültigkeit der vorangegangenen Verordnung ( drei bzw. sechs Monate ab Datum )? 28 Tage, ein Jahr, hundert Jahre?
Das ist bei uns unzureichend beschrieben. Bei den Ergotherapeuten sieht es ausführlicher aus, aber auch hier fehlt die Zeitspanne:
„Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen. ..."
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mark760 schrieb:
„5)
Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit
einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (ggf. an derselben
Lokalisation) und Diagnosegruppe begonnen wird."
Welche Zeitspanne gilt hier? Der Verordnungsfall oder die Gültigkeit der vorangegangenen Verordnung ( drei bzw. sechs Monate ab Datum )? 28 Tage, ein Jahr, hundert Jahre?
Das ist bei uns unzureichend beschrieben. Bei den Ergotherapeuten sieht es ausführlicher aus, aber auch hier fehlt die Zeitspanne:
„Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen. ..."
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mark760 schrieb:
Ein Beispiel. Ich habe eine Verordnung mit 24 Einheiten und breche nach zwei Monaten bzw. 12 Behandlungen ab. Wann darf ich eine neue Verordnung mit gleicher ICD-10 neu beginnen. Nach 14 Tagen oder 28 Tagen nach Abbruch, nach sechs Monaten nach Ausstellungsdatum ( Verordnungsfall ) oder nach sechs Monate Gültigkeit der Verordnung?
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Das Problem ist allerdings, dass es zu Totalabsetzungen kommen kann, da der Absatz 5 von jeder Kasse nach eigenem Gusto gelesen werden kann. Hier haben meiner Meinung nach die Verbände gepennt. Im Fragen-Antwort-Katalog ist dazu nichts zu finden.
Vom Gefühl her würde ich sagen, dass erst nach 28 Tagen eine neue Verordnung angefangen werden kann, da die alte nicht beendete Verordnung definitiv 28 Tage nach der letzten Behandlung ungültig wird.
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mark760 schrieb:
Ich finde es auch tricky. Wahrscheinlich war die Intension, dass Patienten nicht ständig 10€ für das neue Rezept bezahlen müssen, wenn auf der alten Verordnung noch Einheiten gut sind.
Das Problem ist allerdings, dass es zu Totalabsetzungen kommen kann, da der Absatz 5 von jeder Kasse nach eigenem Gusto gelesen werden kann. Hier haben meiner Meinung nach die Verbände gepennt. Im Fragen-Antwort-Katalog ist dazu nichts zu finden.
Vom Gefühl her würde ich sagen, dass erst nach 28 Tagen eine neue Verordnung angefangen werden kann, da die alte nicht beendete Verordnung definitiv 28 Tage nach der letzten Behandlung ungültig wird.
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Schippi schrieb:
Bin mir nicht ganz sicher(bzw. regelkonform),aber nächster Beginn 6 Monate nach letztem Behandlungszermin bei gleicher Diagnose,lasse mich aber gerne von den regelkonformen Kollegen belehren👍
Rezepte die mittendrin mit gleichem ICD ausgestellt werden, werden gleich beim Arzt gemeldet, dass wir oder der Patient Bescheid gibt, wann das nächste gebraucht wird, damit es nicht verfällt…
Wir arbeiten mit dem Arzt und bis jetzt verstehen das die Arzthelferinnen und sind sogar froh, wenn man Bescheid gibt.
@mark760 es geht auch einfach…
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mark760 schrieb:
Ja, normalerweise ist so der Ablauf. Im konkreten Fall wurde das Rezept vorzeitig abgebrochen und kurz danach ein neues angefangen.
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Jan Herrmann schrieb:
@mark760 Ja das geht natürlich Seiten 01.07.2021 nicht mehr.
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mark760 schrieb:
@Jan Herrmann Eigentlich hätte eine Karenzzeit dazwischen genannt werden müssen z.B. 28 Tage. Da diese Situation völlig offen ist besteht die Gefahr der Absetzung. Aber wahrscheinlich sind die Kassen noch nicht auf diesen Trichter gekommen. Bin gespannt.
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Jan Herrmann schrieb:
@mark760 Wenn Du nicht das erste Rezept abbrichst, damit beim zweiten die 28 Tage eingehalten werden ist es ok und damit klar genug. Selbst für mich Korintenka...
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mark760 schrieb:
@Jan Herrmann Okay. Dann wäre die Begründung des Abbruchs entscheidend. Im genannten Fall Abbruch auf Wunsch des Patienten, dann aber doch weitere Therapie gewünscht. Interessant auch der Fall, wenn Abbruch in Praxis A und dann kurz darauf weiter in Praxis B.
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massu schrieb:
@mark760 ist das jetzt dein Ernst? Hast du nichts anderes zu tun als hier Fragen zu stellen, die du selber beantwortest? Was interessiert einem der Abbruch, oder die Begründung… mach dein Rezept zu Ende und lass den Arzt ein neues aufschreiben und gut ist…. man kann sich das Leben echt kompliziert machen….
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Jan Herrmann schrieb:
@mark760 Abbruch in A, weiter in B ist ja nun gar kein Problem. Du dürftest das als A mit B gar nicht wissen.
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mark760 schrieb:
@massu Noch ist gar nichts beantwortet. Auch nicht, warum bei den Ergotherapeuten dieser Zusatz ist und bei uns nicht. Unser Absatz 5 lässt komplett eine Absetzungsinterpretation durch die Kassen zu. Es gibt halt Fälle, da kann eine Verordnung nicht bis zum Ende durchgeführt werden. Wenn dann kurz danach eine neue kommt begibt man sich auf dünnes Eis.
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massu schrieb:
@mark760 .. und du hast die Gabe dich um Dinge Gedanken zu machen die völlig irrelevant sind. Und irrelevant auch deshalb, weil du gar nicht abrechnest. Lass uns Großen einfach machen. Und befass dich mit Themen deiner Peergruppe…
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massu schrieb:
Ist doch eigentlich irrelevant. Mach die 24 Behandlungen vom Rezept Nr. 1 fertig. Und dann machst du mit dem Rezept Nr. 2 weiter. Wenn innerhalb von 28 Tage noch gültig ist, ansonsten soll der Patient Rezept Nr. 2 vom Arzt neu ausstellen lassen. Mit einem gültigen Termin. Wo ist das Problem? Man kann sich das Leben auch schwer machen. Bei der Verordnungsmenge handelt es sich eh um ein LHB oder BVB.
Rezepte die mittendrin mit gleichem ICD ausgestellt werden, werden gleich beim Arzt gemeldet, dass wir oder der Patient Bescheid gibt, wann das nächste gebraucht wird, damit es nicht verfällt…
Wir arbeiten mit dem Arzt und bis jetzt verstehen das die Arzthelferinnen und sind sogar froh, wenn man Bescheid gibt.
@mark760 es geht auch einfach…
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