Die Physiotherapie Praxis Uta
Strunkmann-Meister besteht seit
1974 im Herzen von Bogenhausen,
direkt an der Isar. Wir schaffen
eine angenehme und freundliche
Atmosphäre, in der sich sowohl
Babies und Kinder, als auch
Erwachsene wohlfühlen. Unser
erfahrenes Team hat sich auf die
Bobath-Methode spezialisiert und
setzt auf eine ganzheitliche und
individuelle Betreuung.
Was dich bei uns erwartet:
In unserer Praxis erwarten dich
vielseitige Aufgaben, die eine
abwechslungsreiche Behandlung von
P...
Strunkmann-Meister besteht seit
1974 im Herzen von Bogenhausen,
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eine angenehme und freundliche
Atmosphäre, in der sich sowohl
Babies und Kinder, als auch
Erwachsene wohlfühlen. Unser
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P...
ich hatte hier schon mal ein interessantes Statement gelesen, dass wir keine Prüfpflicht für den ICD haben, finde es aber nicht mehr. Kann jemand helfen? Oder gibts neue Richtlinien?
Danke schon mal an alle
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rastlos schrieb:
Guten Morgen,
ich hatte hier schon mal ein interessantes Statement gelesen, dass wir keine Prüfpflicht für den ICD haben, finde es aber nicht mehr. Kann jemand helfen? Oder gibts neue Richtlinien?
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Tempelritter schrieb:
Es gibt keine Prüfpflicht ob ein ICD10 Schlüssel auf dem Rezept steht. Ein Rezept braucht nach HMR und Rahmenverträgen eine Diagnose, das kann handschriftlich, gedruckter Text oder ein Schlüssel sein. Die Pflichtangabe eines ICD Schlüssels ist eine Vereinbarung zw. dem GKV Spitzenverband und der KBV.
wir sind von unserer Verwaltung( Landschaftsverband) informiert worden, dass wir den ICD10-Code sogar auf Übereinstimmung mit der Diagnose überprüfen müssen.
Es gab Rückläufer aus der Abrechnung, die nicht bezahlt wurden.
Danach hatte die Verwaltung Kontakt mit der Krankenkasse, die sagte, dass gehöre zu unserer Prüfpflicht.
hans-georg1957
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Tempelritter schrieb:
Das stimmt auf keinen Fall! Die Kassen sagen viel wenn der Tag lang ist und beugen Verträge zu ihren Gunsten oder kann dir die Kasse das schriftlich und nachweislich begründen?
Wenn diese nur in Form vom ICD10 Code steht, müssen wir nur diesbezüglich prüfen.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Die Diagnose muss zum HM passen.
Wenn diese nur in Form vom ICD10 Code steht, müssen wir nur diesbezüglich prüfen.
Die Diagnose muss zum HM passen.
Echt? Wo steht denn das? Bei mir steht manchmal die ganze Krankengeschichte auf dem Rezept... es muss nur irgendwas passen, dann reicht mir das.
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Wonderwoman schrieb:
Ramona Völlkopf schrieb am 4.9.15 10:57:
Die Diagnose muss zum HM passen.
Echt? Wo steht denn das? Bei mir steht manchmal die ganze Krankengeschichte auf dem Rezept... es muss nur irgendwas passen, dann reicht mir das.
Wir sind von unserer Verwaltung( Landschaftsverband) informiert worden, dass wir den ICD10-Code sogar auf Übereinstimmung mit der Diagnose überprüfen müssen.
Es gab Rückläufer aus der Abrechnung, die nicht bezahlt wurden.
Danach hatte die Verwaltung Kontakt mit der Krankenkasse, die sagte, dass gehöre zu unserer Prüfpflicht.
Für die Zwecke der HM-Verordnung: ICD-Schlüssel == Diagnose.
Wir müssen den Schlüssel in Klartext übersetzen, soweit bin ich d'accord, da ansonsten nur bedingt eine sinnvolle Behandlung stattfinden kann.
Wir müssen auch abgleichen ob Diagnose und Patient zusammenpassen, es ist ärgerlich wenn man am Komapatienten eine Femurfraktur re behandelt wie verordnet aber der Intensiv-Doc im Stress der Gruppenaufnahme die falsche Seite aufgeschrieben hat. Passiert wenn Menschen eigentlich dringlicheres zu tun haben als Papier zu bearbeiten.
Wir dürfen aber gemäß §5 in Verbindung mit §1 HeilprG nicht regelmäßig Diagnosen in Frage stellen, wie von deiner Verwaltung gefordert. Ist neben der Klartextdiagnose eine weitere kodiert ist das vielleicht ein therapeutischt gemeinter Hinweis an uns, z.B. (Verdacht auf) eine psychische Störung die der Patient noch nicht erfahren soll. Im Zweifelsfall Rückfrage an den verordnenden Arzt.
Legt eine GKV dies als Grund für eine Nichtzahlung aus kostet das €41,20. Immerhin scheinen die GKVen die Forderung +38,7% zu unterstützen, das ist eine VO-Wertsteigerung von fast 43,4% (VdEK-West) auf eine handelsübliche 6xKG-VO (€94,92) :)
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Papa Alpaka schrieb:
hans-georg1957 schrieb am 4.9.15 07:38:
Wir sind von unserer Verwaltung( Landschaftsverband) informiert worden, dass wir den ICD10-Code sogar auf Übereinstimmung mit der Diagnose überprüfen müssen.
Es gab Rückläufer aus der Abrechnung, die nicht bezahlt wurden.
Danach hatte die Verwaltung Kontakt mit der Krankenkasse, die sagte, dass gehöre zu unserer Prüfpflicht.
Für die Zwecke der HM-Verordnung: ICD-Schlüssel == Diagnose.
Wir müssen den Schlüssel in Klartext übersetzen, soweit bin ich d'accord, da ansonsten nur bedingt eine sinnvolle Behandlung stattfinden kann.
Wir müssen auch abgleichen ob Diagnose und Patient zusammenpassen, es ist ärgerlich wenn man am Komapatienten eine Femurfraktur re behandelt wie verordnet aber der Intensiv-Doc im Stress der Gruppenaufnahme die falsche Seite aufgeschrieben hat. Passiert wenn Menschen eigentlich dringlicheres zu tun haben als Papier zu bearbeiten.
Wir dürfen aber gemäß §5 in Verbindung mit §1 HeilprG nicht regelmäßig Diagnosen in Frage stellen, wie von deiner Verwaltung gefordert. Ist neben der Klartextdiagnose eine weitere kodiert ist das vielleicht ein therapeutischt gemeinter Hinweis an uns, z.B. (Verdacht auf) eine psychische Störung die der Patient noch nicht erfahren soll. Im Zweifelsfall Rückfrage an den verordnenden Arzt.
Legt eine GKV dies als Grund für eine Nichtzahlung aus kostet das €41,20. Immerhin scheinen die GKVen die Forderung +38,7% zu unterstützen, das ist eine VO-Wertsteigerung von fast 43,4% (VdEK-West) auf eine handelsübliche 6xKG-VO (€94,92) :)
Die Diagnose muss zum HM passen.
Wenn diese nur in Form vom ICD10 Code steht, müssen wir nur diesbezüglich prüfen.
Wenn nur ein Schlüssel angegeben ist, muss ich diesen übersetzen um die Diagnose zu kennen. Ist eine Diagnose in Text angegeben, muss ich nicht prüfen ob zusätzlich ein Schlüssel angegeben ist. Die Diagnose muss nicht zum Heilmittel passen oder wo wäre dies vereinbart?
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Tempelritter schrieb:
Ramona Völlkopf schrieb am 4.9.15 10:57:
Die Diagnose muss zum HM passen.
Wenn diese nur in Form vom ICD10 Code steht, müssen wir nur diesbezüglich prüfen.
Wenn nur ein Schlüssel angegeben ist, muss ich diesen übersetzen um die Diagnose zu kennen. Ist eine Diagnose in Text angegeben, muss ich nicht prüfen ob zusätzlich ein Schlüssel angegeben ist. Die Diagnose muss nicht zum Heilmittel passen oder wo wäre dies vereinbart?
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hans-georg1957 schrieb:
Hallo zusammen,
wir sind von unserer Verwaltung( Landschaftsverband) informiert worden, dass wir den ICD10-Code sogar auf Übereinstimmung mit der Diagnose überprüfen müssen.
Es gab Rückläufer aus der Abrechnung, die nicht bezahlt wurden.
Danach hatte die Verwaltung Kontakt mit der Krankenkasse, die sagte, dass gehöre zu unserer Prüfpflicht.
hans-georg1957
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Rundschreiben GKV Spitzenverband
RUNDSCHREIBEN Laufende Nummer: RS 2014/180
Thema:Angabe von ICD-Schlüsseln auf Heilmittel-Verordnungen
Anlass: Änderung der Vordruckerläuterungen zum 01.07.2014
Für Fachbereich/e: Heilmittel
Erscheinungsdatum: 23.04.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben RS 2013/543 anlässlich der Rahmenvorgaben für das Jahr 2014 vom 03.12.2013 hatten wir über die Neuregelung zur Angabe eines ICD-Schlüssels auf der Heilmittelverordnung zum 1. Juli 2014 informiert.
Generell gilt:
Ab dem 01.07.2014 ist die Diagnose regelhaft in Form des therapierelevanten ICD-10-Schlüssels auf der Verordnung anzugeben. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden (z. B. Verordnung im Rahmen eines ärztlichen Hausbesuchs). Wenn kein ICD-10-Schlüssel angegeben ist, muss die Verordnung eine gültige, ausgeschriebene Diagnose enthalten.
FAQ VdEK Berlin vom 25.09.2014
Frage 2
Muss der ICD10 Schlüssel nachgetragen werden, wenn er nicht auf der Verordnung angegeben wurde, aber eine gültige ausgeschriebene Diagnose vermerkt wurde?
Nein
Information AOK Hauptverwaltung BW
Der ICD10 Code auf der Verordnung fehlt, die Diagnose ist als Klartext angegeben =
keine Absetzung der Verordnung
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Tempelritter schrieb:
es gibt nur eine Wahrheit:
Rundschreiben GKV Spitzenverband
RUNDSCHREIBEN Laufende Nummer: RS 2014/180
Thema:Angabe von ICD-Schlüsseln auf Heilmittel-Verordnungen
Anlass: Änderung der Vordruckerläuterungen zum 01.07.2014
Für Fachbereich/e: Heilmittel
Erscheinungsdatum: 23.04.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben RS 2013/543 anlässlich der Rahmenvorgaben für das Jahr 2014 vom 03.12.2013 hatten wir über die Neuregelung zur Angabe eines ICD-Schlüssels auf der Heilmittelverordnung zum 1. Juli 2014 informiert.
Generell gilt:
Ab dem 01.07.2014 ist die Diagnose regelhaft in Form des therapierelevanten ICD-10-Schlüssels auf der Verordnung anzugeben. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden (z. B. Verordnung im Rahmen eines ärztlichen Hausbesuchs). Wenn kein ICD-10-Schlüssel angegeben ist, muss die Verordnung eine gültige, ausgeschriebene Diagnose enthalten.
FAQ VdEK Berlin vom 25.09.2014
Frage 2
Muss der ICD10 Schlüssel nachgetragen werden, wenn er nicht auf der Verordnung angegeben wurde, aber eine gültige ausgeschriebene Diagnose vermerkt wurde?
Nein
Information AOK Hauptverwaltung BW
Der ICD10 Code auf der Verordnung fehlt, die Diagnose ist als Klartext angegeben =
keine Absetzung der Verordnung
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hans-georg1957 schrieb:
Vielen Dank für den Hinweis. Ich werde das mal an unsere Verwaltung weitergeben.
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rastlos schrieb:
Danke an alle, auch wenn sich nicht alle einig sind!
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