Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
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ich hatte gerade einen Anruf eines Arztes, welcher durch einen Regress in Zukunft wohl weniger a. d. R. verordnen will. Es ging dabei um einen bestimmten Patienten, welcher seit geraumer Zeit a.d.R. verordnet bekommt mit dem ICD10-Code M05.8 . Laut Heilmittelrichtlinie zählt dieser unter die Praxisbesonderheiten. Hab ich das richtig verstanden, dass diese Praxisbesonderheiten eigentlich nicht ins Budget reingerechnet werden? Oder gilt das extrabudgetär nur für die "Vereinbarten Diagnosen für langfr. Heilmittelbedarf"?
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physiox100 schrieb:
Hi,
ich hatte gerade einen Anruf eines Arztes, welcher durch einen Regress in Zukunft wohl weniger a. d. R. verordnen will. Es ging dabei um einen bestimmten Patienten, welcher seit geraumer Zeit a.d.R. verordnet bekommt mit dem ICD10-Code M05.8 . Laut Heilmittelrichtlinie zählt dieser unter die Praxisbesonderheiten. Hab ich das richtig verstanden, dass diese Praxisbesonderheiten eigentlich nicht ins Budget reingerechnet werden? Oder gilt das extrabudgetär nur für die "Vereinbarten Diagnosen für langfr. Heilmittelbedarf"?
Der langfristige Heilmittelbedarf (Diagnosen der Anlage 2) belasten das Budget nicht.
Wenn der Arzt M05.8 als Diagnose angegeben hat, ist diese nicht endstellig und kann nicht als Praxisbesonderheit gewertet werden (Infos des GBA, GKV-Spitzenverband und KBV). Bei M05.8- muss auf die 5. Stelle 0-9 spezifiziert werden.
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morpheus-06 schrieb:
das ist falsch, Praxisbesonderheiten (Diagnosen der Anlage 1) fallen ins Budget, werden aber bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rausgerechnet.
Der langfristige Heilmittelbedarf (Diagnosen der Anlage 2) belasten das Budget nicht.
Wenn der Arzt M05.8 als Diagnose angegeben hat, ist diese nicht endstellig und kann nicht als Praxisbesonderheit gewertet werden (Infos des GBA, GKV-Spitzenverband und KBV). Bei M05.8- muss auf die 5. Stelle 0-9 spezifiziert werden.
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