Die Bedürfnisse und individuelle
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
allen Fachbereichen, wie auch
Behandlungsmöglichkeiten in
unserem Bewegungsbad, anzuwenden.
Sie haben in unserem jungen Team
die Möglichkeit, selbständig und
eigenverantwortlich Ihr
Behandlungskonzept...
Behandlung unserer Patienten liegen
uns am Herz!
Nach dieser Einstellung haben wir
in über 80 Jahren
Praxiserfahrungen und
regelmäßigen Fortbildungen eine
Behandlungsbasis gefunden, die es
uns in unserem Team ermöglichen,
individuelle Therapielösungen aus
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Sie haben in unserem jungen Team
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auf meiner alten Stelle habe ich einmal gelernt, dass wenn ein Pat. eine VadR besitzt und dann den Arzt wechselt ( z.B Hausarzt----Orthopäde ) trotzdem außerhalb des Regelfalls bleibt. Bei gleichem Schlüssel selbstverständlich. Begründung: Weil der Pat. der gleiche bleibt.
Nun, auf meiner alten Stelle wird es anders gehandhabt. Pat. ist VadR und fängt bei Arztwechsel mit einer 1 VO wieder an. Schlüssel immernoch gleich. Begründung: der alte Arzt kann nicht über das Buget des neuen Arztes bestimmen.
Was ist denn nun richtig????
danke
Avenue
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Avenue schrieb:
Hallo Kollegen-/innen,
auf meiner alten Stelle habe ich einmal gelernt, dass wenn ein Pat. eine VadR besitzt und dann den Arzt wechselt ( z.B Hausarzt----Orthopäde ) trotzdem außerhalb des Regelfalls bleibt. Bei gleichem Schlüssel selbstverständlich. Begründung: Weil der Pat. der gleiche bleibt.
Nun, auf meiner alten Stelle wird es anders gehandhabt. Pat. ist VadR und fängt bei Arztwechsel mit einer 1 VO wieder an. Schlüssel immernoch gleich. Begründung: der alte Arzt kann nicht über das Buget des neuen Arztes bestimmen.
Was ist denn nun richtig????
danke
Avenue
...was dein neuer Chef den Ärzten in ihre Budgets hineinreden möchte ist mir unverständlich :)
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Papa Alpaka schrieb:
Die genehmigte VadR (insbesondere, aber nicht nur, vorab anerkannte Praxisbesonderheiten und langfristige Bedarfe) ist patienten-, nicht arztgebunden. Legt der Patient das Schreiben der GKV und idealerweise noch eine VO zum abschreiben vor darf der "neue" Arzt unmittelbar eine VadR ausstellen.
...was dein neuer Chef den Ärzten in ihre Budgets hineinreden möchte ist mir unverständlich :)
Und auf wessen Budget irgendetwas geht, hängt von der Arztnr. auf dem Rezept ab.
Mann Mann Mann... wie manche PIs überleben ist mir manchmal echt ein Rätsel. :unamused:
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viel anstrengender sind für mich z.Zt. die "neuen" Ärzte, die stur behaupten, dass, wenn der Klient das 1. Mal in seiner Praxis vorstellig sei, er dann eine neue 1.VO ausstellen MUSS :grin: natürlich idealer Weise läuft die VO über eine GKV, die auf Genehmigung bei VoadR besteht :rage:
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Andrea Bartels schrieb:
ja, da fragste was...
viel anstrengender sind für mich z.Zt. die "neuen" Ärzte, die stur behaupten, dass, wenn der Klient das 1. Mal in seiner Praxis vorstellig sei, er dann eine neue 1.VO ausstellen MUSS :grin: natürlich idealer Weise läuft die VO über eine GKV, die auf Genehmigung bei VoadR besteht :rage:
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Wonderwoman schrieb:
Denen "hetzen" wir den Patienten auf den Hals, weil wir diese Rezepte konsequent nicht annehmen und dem Patienten nett erklären, dass der Arzt (oder meist die Rezeption) keine Ahnung hat. Das klappt dann regelmäßig. :smile:
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rudibam schrieb:
Warum die Verordnung nicht annehmen?Das ist absoluter Irrsinn. Die Ärzte haben von der Bundes-KV ein Schreiben. In diesem Schreiben wird den Ärzten genau das bestätigt. Wir vermerken auf der Verordnung das der Arzt die Verordnung genau so abgearbeitet haben möchte wie ausgestellt. Im Anhang eine Fotokopie von dem KV-Schreiben. Warum sollte ich wegen solchen Kleinigkeiten den Arzt nerven? Die sind schon genervt genug.
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Andrea Bartels schrieb:
... ob du wohl so freundlich bist und dieses Schreiben hier online zur Verfügung stellst? DANKE
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Wonderwoman schrieb:
So ein Quatsch!!! Der neue Arzt stellt natürlich eine VOadR aus.
Und auf wessen Budget irgendetwas geht, hängt von der Arztnr. auf dem Rezept ab.
Mann Mann Mann... wie manche PIs überleben ist mir manchmal echt ein Rätsel. :unamused:
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Im Zweifelsfall sollte man eine Notiz bei der Abrechnung machen, damit die Kasse das nicht monieren kann.
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TheStonie schrieb:
Der Arzt kann nur eine Folge, bzw. AdRVO ausstellen, wenn er vom Patienten darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass er schon die entsprechende Behandlungen von einem anderen Arzt verordnet bekommen hat. Teilt der Patient dies dem Arzt nicht mit, muss dieser eine Erst VO ausstellen. Selbst wenn wir als Therapeuten wissen, dass es nicht korrekt ist, dürfen wir ohne die Zustimmung des Patienten nicht beim Arzt das Rezept ändern lassen.
Im Zweifelsfall sollte man eine Notiz bei der Abrechnung machen, damit die Kasse das nicht monieren kann.
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Wonderwoman schrieb:
Wir nehmen solche Rezepte nicht an, wenn wir die Genehmigung nicht bekommen. Ich riskiere doch keine Absetzung...
z.B. verschreibt der Arzt erst KG und dann KMT dann ist dies eine unterschiedlicher Indi, aber bei gleicher Diagnose kein neuer Regelfall.
Gruß
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Wunder von Bern schrieb:
Nicht der Indikationsschlüssel gibt einen neuen Regelfall vor, sondern die eine andere Diagnose oder 12 Wochen Therapiepause.
z.B. verschreibt der Arzt erst KG und dann KMT dann ist dies eine unterschiedlicher Indi, aber bei gleicher Diagnose kein neuer Regelfall.
Gruß
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Avenue schrieb:
Danke für eure Antworten. Also lag ich mit meinen Vorkenntnissen doch richtig. Es bleibt bei VadR außer bei einem anderen Indikationsschlüssel oder 12 Wochen zwischen dem letzten Behandlungs- und dem neuen Ausstellungsdatum. KORREKT??? Auf meiner neuen Arbeitsstelle gehören leider nicht mehr Abrechnung und Überprüfung auf Korrektheit der Rezepte, was ich sehr bedaure. Aber wenn meine neue Chefin meint, dass das Rezept so in Ordnung ist das lass ich sie mal machen.... VG Avenue
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> der Regelfall bleibt der Gleiche, deshalb wäre es nach HMR wieder eine Verordnung außerhalb des Regelfalles. Dem entgegensteht der Datenschutz, manche Ärztesoftware und die Meinung einiger KV´en neuer Arzt - neuer Regelfall. Für mich wäre die neue Erst-Vo. in Ordnung, bei einer Diagnose mit langfristigem Heilmittelbedarf wäre eine weitere Verordnung außerhalb des Regelfalles sinnvoller.
so denke ich auch, neuer Arzt = neuer Regelfall, auch wenn es die HMR anders wollen :smile:
Wer soll den neuen Arzt über schon geleistete Therapien informieren? Ich? Nö, nö......da haben die Datenschützer sicher was dagegen :thumbsdown:
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morpheus-06 schrieb:
Tempelritter schrieb:
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> der Regelfall bleibt der Gleiche, deshalb wäre es nach HMR wieder eine Verordnung außerhalb des Regelfalles. Dem entgegensteht der Datenschutz, manche Ärztesoftware und die Meinung einiger KV´en neuer Arzt - neuer Regelfall. Für mich wäre die neue Erst-Vo. in Ordnung, bei einer Diagnose mit langfristigem Heilmittelbedarf wäre eine weitere Verordnung außerhalb des Regelfalles sinnvoller.
so denke ich auch, neuer Arzt = neuer Regelfall, auch wenn es die HMR anders wollen :smile:
Wer soll den neuen Arzt über schon geleistete Therapien informieren? Ich? Nö, nö......da haben die Datenschützer sicher was dagegen :thumbsdown:
Du als Therapeut begehst keine Datenschutzverletzung :kissing_closed_eyes: Außerdem wurde die Langfristgenehmigung geschaffen um Patienten mit langfristigen Bedarf zu versorgen und fallen somit aus der Budgetierung raus.
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eim schrieb:
Mein Gott ,was soll das ganze Theater.Der Patient nimmt die Bescheinigung der KK und geht damit zum neuen Arzt.
Du als Therapeut begehst keine Datenschutzverletzung :kissing_closed_eyes: Außerdem wurde die Langfristgenehmigung geschaffen um Patienten mit langfristigen Bedarf zu versorgen und fallen somit aus der Budgetierung raus.
Genau das ist ja auch die Begründung, weswegen wir den ganzen Quatsch kontrollieren müssen... wir haben da die Übersicht.
Also wäre das korrekte Procedere aus meiner Sicht, den Patienten mit diesem Hinweis zum Arzt zu schicken und zu ändern oder wir machen das via Fax, weil der Patient keine Lust zum Gehen hat.
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Wonderwoman schrieb:
Hmmm... da würde ich nicht vors Gericht ziehen, wenn mir das gekürzt werden würde.
Genau das ist ja auch die Begründung, weswegen wir den ganzen Quatsch kontrollieren müssen... wir haben da die Übersicht.
Also wäre das korrekte Procedere aus meiner Sicht, den Patienten mit diesem Hinweis zum Arzt zu schicken und zu ändern oder wir machen das via Fax, weil der Patient keine Lust zum Gehen hat.
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Ingo Friedrich schrieb:
Das mit dem Fax wäre korrekt, wenn du vom Patienten von der Schweigepflicht entbunden wurdest. Nicht tragbar ist trotzdem, dass der Patient mit dem Rezept in einer anderen Praxis einen garantierten Vergütungsanspruch hat. Du hast ihn nur mit entsprechender Änderung. Es stört sich scheinbar keiner dran.
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> Mein Gott ,was soll das ganze Theater.Der Patient nimmt die Bescheinigung der KK und geht damit zum neuen Arzt.
> Du als Therapeut begehst keine Datenschutzverletzung :kissing_closed_eyes: Außerdem wurde die Langfristgenehmigung geschaffen um Patienten mit langfristigen Bedarf zu versorgen und fallen somit aus der Budgetierung raus.
Was für eine Bescheinigung?
Langfristgenehmigung?
Die ursprüngliche Frage war eine ganz andere.
@wonderwoman
ich würde im Fall einer Absetzung sofort vor Gericht ziehen. Die Aussichten das zu gewinnen steht sehr gut, so meine Kristallkugel :)
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morpheus-06 schrieb:
eim schrieb:
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> Mein Gott ,was soll das ganze Theater.Der Patient nimmt die Bescheinigung der KK und geht damit zum neuen Arzt.
> Du als Therapeut begehst keine Datenschutzverletzung :kissing_closed_eyes: Außerdem wurde die Langfristgenehmigung geschaffen um Patienten mit langfristigen Bedarf zu versorgen und fallen somit aus der Budgetierung raus.
Was für eine Bescheinigung?
Langfristgenehmigung?
Die ursprüngliche Frage war eine ganz andere.
@wonderwoman
ich würde im Fall einer Absetzung sofort vor Gericht ziehen. Die Aussichten das zu gewinnen steht sehr gut, so meine Kristallkugel :)
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eim schrieb:
Der Patient bekommt von seiner KK eine Bescheinigung dass die Langfristgenehmigung von dann bis dann gilt.So etwas weißt du nicht????
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> Der Patient bekommt von seiner KK eine Bescheinigung dass die Langfristgenehmigung von dann bis dann gilt.So etwas weißt du nicht????
Das weiß ich schon, nur war die Ausgangsfrage von Avenue eine ganz andere.
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morpheus-06 schrieb:
eim schrieb:
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> Der Patient bekommt von seiner KK eine Bescheinigung dass die Langfristgenehmigung von dann bis dann gilt.So etwas weißt du nicht????
Das weiß ich schon, nur war die Ausgangsfrage von Avenue eine ganz andere.
1. Den Patienten zu jeder beliebigen anderen Praxis schicken, da man selbst die Erst-VO so zunächst nicht ausführen darf (siehe oben: Ingo Friedrich). :grin:
2. Die Verordnung einfach durchführen - aber ziemlich sicher dafür kein Geld von der Kasse bekommen. :sunglasses:
3. Den neuen Arzt um Änderung der ausgestellten Verordnung bitten. Wenn dies von uns ausgeführt wird (Fax), sollte vorab der Patient darüber informiert werden - siehe Punkt 5).
4. Der neue Arzt, der um Änderung der Verordnung gebeten wurde, weigert sich, diese zu korrigieren. In diesem Fall im jeweiligen Rahmenvertrag nachsehen, da es dafür Ausnahmeregelungen gibt, dass die Kasse trotzdem zahlt (siehe oben: rudibam). Beim VdEK (und analog bei einigen RVOs) gibt es die Anlage 5 zum Rahmenvertrag ("Checkliste"), wo unter Punkt 5 folgendes zu finden ist:
Stellt ein zweiter Arzt für denselben Patienten, für den bereits ein anderer
Arzt eine Erstverordnung ausgestellt hat, bei derselben Erkrankung eine
Heilmittelverordnung aus, so begründet dies keinen neuen Regelfall. Der
Heilmittelerbringer hat darauf zu achten, dass Leistungen nur im medizinisch
notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Ist dieser Patient bereits
aufgrund der Verordnung des erstausstellenden Arztes bei demselben
Heilmittelerbringer in Behandlung, hat der Heilmittelerbringer vor Aufnahme
der Behandlung den die Verordnung ausstellenden zweiten Arzt darauf hinzuweisen
und nach erfolgter Abstimmung mit diesem Arzt die Behandlung
abzulehnen. Besteht der Arzt dennoch auf die Durchführung der Behandlung,
so hat der Heilmittelerbringer dies auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren.
In diesem Fall besteht ein Vergütungsanspruch für erbrachte
Heilmittel gegenüber der leistungspflichtigen Ersatzkasse.
5. Den Patienten fragen, ob er sich sicher ist, dass wir den neuen Arzt darüber informieren sollen, dass so die Verordnung nicht erstattungsfähig ist. Wenn der Patient dummerweise :wink: seine Zustimmung verweigert, reicht eine Notiz auf der Verordnung, dass der Patient der Entbindung von der Schweigepflicht nicht zustimmt. Ich habe einen kleinen Stempel machen lassen: "Keine Rezeptkorrektur möglich: Der Patient hat die Einwilligung zur Arztinformation verweigert". Ich denke, dass ich irgendwo zwischen 15 und 20 Verordnungen derart und alle ohne Probleme bezahlt bekommen habe.
Die Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch zwischen uns und den Ärzten und wird nur dort aufgehoben, wo es ein Gesetz vorsieht (bsp. Seuchen, Gerichtsverhandlungen), ein Notfall vorliegt oder die (konkludente) Zustimmung des Patienten zu erwarten ist (üblicherweise der Fall, wenn der Patient eine Überweisung zu einem Facharzt erhält, oder wenn wir für ihn eine abrechnungsfähige Verordnung erreichen wollen). Wenn also der Informationsaustausch für den Patienten erkennbar ist und er nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt hat, kann von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden. Wenn er diesem aber widerspricht (siehe Stempel), dann sollten (!) die Kassen dazu verpflichtet sein, uns die Verordnung zu vergüten.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Für diese Konstellation "Neuer Arzt - neue Erstverordnung" gibt es m.E. tatsächlich nur die fünf genannten Möglichkeiten:
1. Den Patienten zu jeder beliebigen anderen Praxis schicken, da man selbst die Erst-VO so zunächst nicht ausführen darf (siehe oben: Ingo Friedrich). :grin:
2. Die Verordnung einfach durchführen - aber ziemlich sicher dafür kein Geld von der Kasse bekommen. :sunglasses:
3. Den neuen Arzt um Änderung der ausgestellten Verordnung bitten. Wenn dies von uns ausgeführt wird (Fax), sollte vorab der Patient darüber informiert werden - siehe Punkt 5).
4. Der neue Arzt, der um Änderung der Verordnung gebeten wurde, weigert sich, diese zu korrigieren. In diesem Fall im jeweiligen Rahmenvertrag nachsehen, da es dafür Ausnahmeregelungen gibt, dass die Kasse trotzdem zahlt (siehe oben: rudibam). Beim VdEK (und analog bei einigen RVOs) gibt es die Anlage 5 zum Rahmenvertrag ("Checkliste"), wo unter Punkt 5 folgendes zu finden ist:
Stellt ein zweiter Arzt für denselben Patienten, für den bereits ein anderer
Arzt eine Erstverordnung ausgestellt hat, bei derselben Erkrankung eine
Heilmittelverordnung aus, so begründet dies keinen neuen Regelfall. Der
Heilmittelerbringer hat darauf zu achten, dass Leistungen nur im medizinisch
notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Ist dieser Patient bereits
aufgrund der Verordnung des erstausstellenden Arztes bei demselben
Heilmittelerbringer in Behandlung, hat der Heilmittelerbringer vor Aufnahme
der Behandlung den die Verordnung ausstellenden zweiten Arzt darauf hinzuweisen
und nach erfolgter Abstimmung mit diesem Arzt die Behandlung
abzulehnen. Besteht der Arzt dennoch auf die Durchführung der Behandlung,
so hat der Heilmittelerbringer dies auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren.
In diesem Fall besteht ein Vergütungsanspruch für erbrachte
Heilmittel gegenüber der leistungspflichtigen Ersatzkasse.
5. Den Patienten fragen, ob er sich sicher ist, dass wir den neuen Arzt darüber informieren sollen, dass so die Verordnung nicht erstattungsfähig ist. Wenn der Patient dummerweise :wink: seine Zustimmung verweigert, reicht eine Notiz auf der Verordnung, dass der Patient der Entbindung von der Schweigepflicht nicht zustimmt. Ich habe einen kleinen Stempel machen lassen: "Keine Rezeptkorrektur möglich: Der Patient hat die Einwilligung zur Arztinformation verweigert". Ich denke, dass ich irgendwo zwischen 15 und 20 Verordnungen derart und alle ohne Probleme bezahlt bekommen habe.
Die Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch zwischen uns und den Ärzten und wird nur dort aufgehoben, wo es ein Gesetz vorsieht (bsp. Seuchen, Gerichtsverhandlungen), ein Notfall vorliegt oder die (konkludente) Zustimmung des Patienten zu erwarten ist (üblicherweise der Fall, wenn der Patient eine Überweisung zu einem Facharzt erhält, oder wenn wir für ihn eine abrechnungsfähige Verordnung erreichen wollen). Wenn also der Informationsaustausch für den Patienten erkennbar ist und er nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt hat, kann von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden. Wenn er diesem aber widerspricht (siehe Stempel), dann sollten (!) die Kassen dazu verpflichtet sein, uns die Verordnung zu vergüten.
Gruß
Nora
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Problem beschreiben
Tempelritter schrieb:
der Regelfall bleibt der Gleiche, deshalb wäre es nach HMR wieder eine Verordnung außerhalb des Regelfalles. Dem entgegensteht der Datenschutz, manche Ärztesoftware und die Meinung einiger KV´en neuer Arzt - neuer Regelfall. Für mich wäre die neue Erst-Vo. in Ordnung, bei einer Diagnose mit langfristigem Heilmittelbedarf wäre eine weitere Verordnung außerhalb des Regelfalles sinnvoller.
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