Goldene Hände gesucht!
Wir suchen zum nächstmöglichen
Termin staatl. geprüfte
Physiotherapeuten in VZ als
fachliche Leitung für unsere
wunderschöne orthopädisch
sportmedizinisch ausgerichtete
Praxis im Zentrum von Neuhausen. .
Wir bieten:
30-60min Taktung
interne und externe
Fortbildungsmöglichkeiten
finanzielle Unterstützung bei
Fobis
30 Tage Urlaub
leistungsgerechte Bezahlung je nach
Qualifikation
Deutschlandticket oder
Fahrtkostenzuschuss
UrbanSportsclub A...
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bin mir immer noch nicht so ganz im klaren wegen der Behandlungsbeginnfreisten. Beispiel:Rezept ist auf den 2.09.19 ausgestellt, pat kommt aber erst drei Wochen später.
Ich meine nur weil z.B. die Techniker das rummosert und ich nachträglich das Rezept mit der "Behandlungsbeginn spätestens am..." Klausel ergänzen und nochmal einreichen muß um mein Geld zu bekommen während es bei anderen Kassen schlicht egal ist !?!
Wie handhabt ihr das so?
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Klonkrieger schrieb:
Guten Morgen an alle
bin mir immer noch nicht so ganz im klaren wegen der Behandlungsbeginnfreisten. Beispiel:Rezept ist auf den 2.09.19 ausgestellt, pat kommt aber erst drei Wochen später.
Ich meine nur weil z.B. die Techniker das rummosert und ich nachträglich das Rezept mit der "Behandlungsbeginn spätestens am..." Klausel ergänzen und nochmal einreichen muß um mein Geld zu bekommen während es bei anderen Kassen schlicht egal ist !?!
Wie handhabt ihr das so?
Guckst du in deine "Bibel":
Heilmittelkatalog 2017
Genauer relativ unten unter " Verwendung des VO-Vordruckes, da steht:
Wird vom verordnenden Arzt hier kein Datum eingetragen, soll die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden.
Der Arzt kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen. In diesem Fall trägt er das gewünschte Datum hier ein. Für eine Angabe des Behandlungsbeginns können medizinische oder organisatorische Gründe ausschlaggebend sein (z.B. viele Feiertage innerhalb der 14 Kalendertage).
Es hat also nix mit der KK zu tun, du musst so etwas immer ändern lassen und glaub mir, es interessiert jede Kasse. Solltest du bislang deswegen noch keine Absetzung gehabt haben, hattest du schlicht Glück oder es kommt noch :angry:
Edit lese grade FFGG nach mir und er/sie hat Recht, du kannst es in Absprache mit Arzt selbst ändern
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Grüße
Klonkrieger
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Klonkrieger schrieb:
Alles klar. Also 14 Tage. Danach RS mit Arzt. Prima. Danke für die schnelle Hilfe.
Grüße
Klonkrieger
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Susulo schrieb:
Hallo Klonkrieger,
(5) Beginn der Therapie
Guckst du in deine "Bibel":
Heilmittelkatalog 2017
Genauer relativ unten unter " Verwendung des VO-Vordruckes, da steht:
Wird vom verordnenden Arzt hier kein Datum eingetragen, soll die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden.
Der Arzt kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen. In diesem Fall trägt er das gewünschte Datum hier ein. Für eine Angabe des Behandlungsbeginns können medizinische oder organisatorische Gründe ausschlaggebend sein (z.B. viele Feiertage innerhalb der 14 Kalendertage).
Es hat also nix mit der KK zu tun, du musst so etwas immer ändern lassen und glaub mir, es interessiert jede Kasse. Solltest du bislang deswegen noch keine Absetzung gehabt haben, hattest du schlicht Glück oder es kommt noch :angry:
Edit lese grade FFGG nach mir und er/sie hat Recht, du kannst es in Absprache mit Arzt selbst ändern
bei welchen Kassen ist es denn egal, wenn du die Frist überschreitest?
Nach den RV kann das Beginndatum sogar durch den Therapeuten durch einen Vermerk auf der Rückseite nach RS mit dem Arzt anders gehandhabt werden als die Vorgabe.
Sprich, bist du mit dem Arzt einig, dass du später beginnen musst, kannst du es nach RV auf der Rückseite vermerken und es wäre zulässig.
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Nach den RV kann das Beginndatum sogar durch den Therapeuten durch einen Vermerk auf der Rückseite nach RS mit dem Arzt anders gehandhabt werden als die Vorgabe.
Sprich, bist du mit dem Arzt einig, dass du später beginnen musst, kannst du es nach RV auf der Rückseite vermerken und es wäre zulässig.
Hallo FFGG,
ich ändere schon lange bei bestimmten Kassen nichts mehr OHNE STEMPEL + UNTERSCHRIFT.
Wo steht denn eindeutig, dass alle Kassen (BW) die o. g. Änderung nicht absetzen ?
Grüße
PS:
Ich bewundere immer wieder den Mut mancher Kollegen :smile:
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mogli123 schrieb:
FFGG schrieb am 17.10.19 09:12:
Nach den RV kann das Beginndatum sogar durch den Therapeuten durch einen Vermerk auf der Rückseite nach RS mit dem Arzt anders gehandhabt werden als die Vorgabe.
Sprich, bist du mit dem Arzt einig, dass du später beginnen musst, kannst du es nach RV auf der Rückseite vermerken und es wäre zulässig.
Hallo FFGG,
ich ändere schon lange bei bestimmten Kassen nichts mehr OHNE STEMPEL + UNTERSCHRIFT.
Wo steht denn eindeutig, dass alle Kassen (BW) die o. g. Änderung nicht absetzen ?
Grüße
PS:
Ich bewundere immer wieder den Mut mancher Kollegen :smile:
Nach den RV kann das Beginndatum sogar durch den Therapeuten durch einen Vermerk auf der Rückseite nach RS mit dem Arzt anders gehandhabt werden als die Vorgabe.
Sprich, bist du mit dem Arzt einig, dass du später beginnen musst, kannst du es nach RV auf der Rückseite vermerken und es wäre zulässig.
Hallo FFGG,
ich ändere schon lange bei bestimmten Kassen nichts mehr OHNE STEMPEL + UNTERSCHRIFT.
Wo steht denn eindeutig, dass alle Kassen (BW) die o. g. Änderung nicht absetzen ?
Grüße
PS:
Ich bewundere immer wieder den Mut mancher Kollegen :smile:
Hi Mogli,
so wie du es beschreibst steht es nirgends.
Aber in den RV heißt es :
AOK BY:
(2) Für den Beginn der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Sofern der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, ist die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen.
Kann die Heilmittelbehandlung in diesen 14 Kalendertagen nicht aufgenommen werden, verliert
die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen wurde, die
das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die einvernehmliche
Abweichung ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu begründen, mit Datum und
Handzeichen zu versehen und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf
der Rückseite des 1. Blattes der Verordnung – Muster 13).
VDEK:
4. a) Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes
maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die
Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten
Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen wurde, die das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die einvernehmliche Änderung ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu begründen, mit Datum und Handzeichen zu versehen und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite des 1.
Blattes der Verordnung - Muster 13).
Somit ist es durchaus möglich es selber nach RS mit dem Arzt und entsprechender Doku zu ändern.
VG
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FFGG schrieb:
mogli123 schrieb am 17.10.19 10:14:
FFGG schrieb am 17.10.19 09:12:
Nach den RV kann das Beginndatum sogar durch den Therapeuten durch einen Vermerk auf der Rückseite nach RS mit dem Arzt anders gehandhabt werden als die Vorgabe.
Sprich, bist du mit dem Arzt einig, dass du später beginnen musst, kannst du es nach RV auf der Rückseite vermerken und es wäre zulässig.
Hallo FFGG,
ich ändere schon lange bei bestimmten Kassen nichts mehr OHNE STEMPEL + UNTERSCHRIFT.
Wo steht denn eindeutig, dass alle Kassen (BW) die o. g. Änderung nicht absetzen ?
Grüße
PS:
Ich bewundere immer wieder den Mut mancher Kollegen :smile:
Hi Mogli,
so wie du es beschreibst steht es nirgends.
Aber in den RV heißt es :
AOK BY:
(2) Für den Beginn der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:
Sofern der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, ist die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen.
Kann die Heilmittelbehandlung in diesen 14 Kalendertagen nicht aufgenommen werden, verliert
die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen wurde, die
das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die einvernehmliche
Abweichung ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu begründen, mit Datum und
Handzeichen zu versehen und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf
der Rückseite des 1. Blattes der Verordnung – Muster 13).
VDEK:
4. a) Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes
maßgebend. Fehlt eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die
Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten
Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen wurde, die das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die einvernehmliche Änderung ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu begründen, mit Datum und Handzeichen zu versehen und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite des 1.
Blattes der Verordnung - Muster 13).
Somit ist es durchaus möglich es selber nach RS mit dem Arzt und entsprechender Doku zu ändern.
VG
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Problem beschreiben
FFGG schrieb:
Hi,
bei welchen Kassen ist es denn egal, wenn du die Frist überschreitest?
Nach den RV kann das Beginndatum sogar durch den Therapeuten durch einen Vermerk auf der Rückseite nach RS mit dem Arzt anders gehandhabt werden als die Vorgabe.
Sprich, bist du mit dem Arzt einig, dass du später beginnen musst, kannst du es nach RV auf der Rückseite vermerken und es wäre zulässig.
Mit Gültigkeit der neuen HMRL wird die Frist 28 Tage sein, was m. E.s am Problem nur wenig ändert.
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Problem beschreiben
S. Vogt schrieb:
Klonkrieger, wie schon gesagt, ist es keiner Kasse egal. Die Rechnungszentren führen gelegentlich sog. Tiefenprüfungen durch. Dann fliegen solche faulen Eier, die evtl. durchgegangen sind, auf. Kein Risiko eingehen.
Mit Gültigkeit der neuen HMRL wird die Frist 28 Tage sein, was m. E.s am Problem nur wenig ändert.
Der Arzt, der ICD Code/Diagnose oder die Verordnungsart (KG , MT usw.)?
1. )Also wenn ich ein Rezept von Arzt A über 6xMT erhalte und danach von Arzt B mit 6x MT mit selbiger Diagnose bzw. ICD Code, ist das dann eine EF oder FF?
2.) wenn ich von Arzt A zuerst 6xMT als EV und danach 6xKG mit selbem ICD Code erhalte, dann ist es dennoch der gleiche Regelfall? Also FF, oder?
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Tempelritter schrieb:
Für den Regelfall ist nur die Diagnose entscheidend, Quelle HMR.
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Heuberger schrieb:
Ok . ICD Code oder Diagnose?
Ok . ICD Code oder Diagnose?
Himmel, ist beides ne Diagnose....
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ali schrieb:
Heuberger schrieb am 1.11.19 18:13:
Ok . ICD Code oder Diagnose?
Himmel, ist beides ne Diagnose....
Ob da dann m54.11 oder m54.12 steht ist dann egal. obwohl es der selben Kategorie unter " Rückenschmerzen" zugeordnet wird
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Heuberger schrieb:
Ok also unterschiedliche ICD 10 Codes sind dann unterschiedliche Regelfälle?!
Ob da dann m54.11 oder m54.12 steht ist dann egal. obwohl es der selben Kategorie unter " Rückenschmerzen" zugeordnet wird
Bei Knie neuer Regelfall
Völlig wumpe ...
Wichtig Diagnose und Indikationsschlüssel sollten auch passen.
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a schubart schrieb:
Also wenn Rücken lws zum Beispiel ist es egal ob es verschiedene icd 10 Codes sind wenn der Code rücken lws ist gleicher Regelfall
Bei Knie neuer Regelfall
Völlig wumpe ...
Wichtig Diagnose und Indikationsschlüssel sollten auch passen.
Ok also unterschiedliche ICD 10 Codes sind dann unterschiedliche Regelfälle?!
Ob da dann m54.11 oder m54.12 steht ist dann egal. obwohl es der selben Kategorie unter " Rückenschmerzen" zugeordnet wird
So ist es. Wie sich der ICD10 Code unterscheiden muss ist nicht geregelt.
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Tempelritter schrieb:
Heuberger schrieb am 1.11.19 21:23:
Ok also unterschiedliche ICD 10 Codes sind dann unterschiedliche Regelfälle?!
Ob da dann m54.11 oder m54.12 steht ist dann egal. obwohl es der selben Kategorie unter " Rückenschmerzen" zugeordnet wird
So ist es. Wie sich der ICD10 Code unterscheiden muss ist nicht geregelt.
Ne andere Frage:
Wenn ich nen Widerspruch wegen Absetzung schreibe oder z.B. wegen versäumter Zuzahlung des Patienten mir das Geld von der KK zurückholen möchte: Geht dieses Schreiben dann direkt an die KK oder an AZR Emmendingen oder an Optica und die leiten das dann ggf. weiter?
Hatte letztes Jahr direkt an die KK geschrieben wegen versäumter Zuzahlung und die meinten ich solle mich an Optica wenden, da ich mit denen abrechne.
Wie ist es bei einer Rezeptabsetzung seitens der IKK? Direkt an die IKK oder an Emmendigen?
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Heuberger schrieb:
super danke euch . :thumbsdown:
Ne andere Frage:
Wenn ich nen Widerspruch wegen Absetzung schreibe oder z.B. wegen versäumter Zuzahlung des Patienten mir das Geld von der KK zurückholen möchte: Geht dieses Schreiben dann direkt an die KK oder an AZR Emmendingen oder an Optica und die leiten das dann ggf. weiter?
Hatte letztes Jahr direkt an die KK geschrieben wegen versäumter Zuzahlung und die meinten ich solle mich an Optica wenden, da ich mit denen abrechne.
Wie ist es bei einer Rezeptabsetzung seitens der IKK? Direkt an die IKK oder an Emmendigen?
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
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regiologo schrieb:
§ 43c SGB V Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
super danke euch . :thumbsdown:
Ne andere Frage:
Wenn ich nen Widerspruch wegen Absetzung schreibe oder z.B. wegen versäumter Zuzahlung des Patienten mir das Geld von der KK zurückholen möchte: Geht dieses Schreiben dann direkt an die KK oder an AZR Emmendingen oder an Optica und die leiten das dann ggf. weiter?
Hatte letztes Jahr direkt an die KK geschrieben wegen versäumter Zuzahlung und die meinten ich solle mich an Optica wenden, da ich mit denen abrechne.
Wie ist es bei einer Rezeptabsetzung seitens der IKK? Direkt an die IKK oder an Emmendigen?
dein vertragspartner ist die kasse und nicht eine abrechnungsstelle
du kannst netterweise zu deinem schreiben hinzufügen, dass die kasse diesen brief gerne entsprechend weiterleiten kann (fristsetzung nicht vergessen).
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Alex Moro schrieb:
Heuberger schrieb am 3.11.19 10:10:
super danke euch . :thumbsdown:
Ne andere Frage:
Wenn ich nen Widerspruch wegen Absetzung schreibe oder z.B. wegen versäumter Zuzahlung des Patienten mir das Geld von der KK zurückholen möchte: Geht dieses Schreiben dann direkt an die KK oder an AZR Emmendingen oder an Optica und die leiten das dann ggf. weiter?
Hatte letztes Jahr direkt an die KK geschrieben wegen versäumter Zuzahlung und die meinten ich solle mich an Optica wenden, da ich mit denen abrechne.
Wie ist es bei einer Rezeptabsetzung seitens der IKK? Direkt an die IKK oder an Emmendigen?
dein vertragspartner ist die kasse und nicht eine abrechnungsstelle
du kannst netterweise zu deinem schreiben hinzufügen, dass die kasse diesen brief gerne entsprechend weiterleiten kann (fristsetzung nicht vergessen).
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Heuberger schrieb:
Was ist denn entscheidend für den Regelfall?
Der Arzt, der ICD Code/Diagnose oder die Verordnungsart (KG , MT usw.)?
1. )Also wenn ich ein Rezept von Arzt A über 6xMT erhalte und danach von Arzt B mit 6x MT mit selbiger Diagnose bzw. ICD Code, ist das dann eine EF oder FF?
2.) wenn ich von Arzt A zuerst 6xMT als EV und danach 6xKG mit selbem ICD Code erhalte, dann ist es dennoch der gleiche Regelfall? Also FF, oder?
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