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Gestaltungsmöglichkeiten in einem
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Fortbildungen (finanzielle
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ausreichend Puffe...
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mir wurde von der AOK ein Folgerezept gestrichen und einbehalten (aus ws2e handschriftlich ws2a ohne Arztunterschrift). Kann man ein neues Folgerezept ausstellen lassen bis die 18 Einheiten voll sind? Natürlich mache ich dann24 Behandlungen, Pat freut sich!
Danke Gruß Jochen Auer (AOK hasser)
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jochen auer schrieb:
Guten Morgen Kollegen,
mir wurde von der AOK ein Folgerezept gestrichen und einbehalten (aus ws2e handschriftlich ws2a ohne Arztunterschrift). Kann man ein neues Folgerezept ausstellen lassen bis die 18 Einheiten voll sind? Natürlich mache ich dann24 Behandlungen, Pat freut sich!
Danke Gruß Jochen Auer (AOK hasser)
Der Einbehalt von Rezepten ist unzulässig. Du kannst wegen Unterschlagung klagen. Versuchs ein mal im Guten (Anwalt) dann klage bei Misserfolg sofort.
Setze beim Einigungsversuch eine klare Frist da z. B. die AOK (Bayern ) mutwillig verzögert um Verfahren undurchsichtig und schwer nachvollziehbar zu machen. Zusätzlich stehst Du dann auf deren schwarzer Liste (diese wird nach Mitarbeiteraussagen geführt !!) und Deine Rezepte werden extremst geprüft und abgesetzt um Dich weich zu kochen. Es hat so für Dich also nur Nachteile geduldig zu sein da dies zu Deinem Schaden ausgenutzt wird..Solltest Du nicht nachgeben kommen natürlich Prüfungsdrohungen und Drohungen bezüglich Strafzahlungen bis hin zum Anschwärzen bei der Staatsanwaltschaft.
Alles Andere als eine Klage ist leider höchstwahrscheinlich absolut ineffektiv. Leider tun hier auch die Verbände nichts effektives um sich z.B. bei Honorarverhandlungen nicht in die Nesseln zu setzen. Hier hast Du keine echte Hilfe zu erwarten Mail mir genaueres und wehr Dich sonst geht es sich steigernd immer so weiter.
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Sollte ich dem Finanzamt auch mal so schreiben. Jochen Auer
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jochen auer schrieb:
Danke für die eindeutige Info! AOK Bayern, die behalten schon seit längerem einfach die Rezepte. Man hat einmal die Möglichkeit eine Verordnung zurück zu bekopmmen. Nach Rückfrage hieß es, ich sollte froh sein, dass wir eine 95% Rückerstattung haben. :tired_face: .
Sollte ich dem Finanzamt auch mal so schreiben. Jochen Auer
In dem von Dir geschilderten Fall liegen Verstöße gegen die HMR vor und zwar gegen:
§ 13 Verordnungsvordruck
1) 1Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. 2Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. 3Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
und § 16 Durchführung der Heilmittelbehandlung
1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
Daraus folgt die Absetzung, warum sollte die Kasse die Vo zurückschicken? Wozu sie auf Herausgabe verklagen, wenn die Behandlung erst begonnen werden darf, wenn eine gültige Vo vorliegt. In diesem Fall zu klagen, hat keine Aussicht auf Erfolg, da das BSG klargestellt hat, dass nur aus einer gültigen Vo ein Zahlungsanspruch resultiert.
Die Vo ist übrigens Eigentum der KK, das mit der Unterschlagung halte ich für Quatsch (solange bis mir GSKG ein anderslautendes Urteil vorlegt).
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SGBV schrieb:
"Eindeutige Info" würde ich das nicht nennen.
In dem von Dir geschilderten Fall liegen Verstöße gegen die HMR vor und zwar gegen:
§ 13 Verordnungsvordruck
1) 1Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. 2Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. 3Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
und § 16 Durchführung der Heilmittelbehandlung
1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
Daraus folgt die Absetzung, warum sollte die Kasse die Vo zurückschicken? Wozu sie auf Herausgabe verklagen, wenn die Behandlung erst begonnen werden darf, wenn eine gültige Vo vorliegt. In diesem Fall zu klagen, hat keine Aussicht auf Erfolg, da das BSG klargestellt hat, dass nur aus einer gültigen Vo ein Zahlungsanspruch resultiert.
Die Vo ist übrigens Eigentum der KK, das mit der Unterschlagung halte ich für Quatsch (solange bis mir GSKG ein anderslautendes Urteil vorlegt).
Nur wir kriegen nichts! Selbst den Sprit für den HB
Richtig???????
Gruß Jochen Auer
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jochen auer schrieb:
Das heißt also: jeder Arbeitnehmer/ Unternehmer darf einen Fehler machen und kann diesen korrigieren ( Sekretärin muß ihr Doku neu aufsetzen, Fliesenleger seine Fugen sauber putzen, der Verkäufer seine Ware umtauschen.......) und bekommt sein rechtmäßiges Geld zumindest zum Teil.
Nur wir kriegen nichts! Selbst den Sprit für den HB
Richtig???????
Gruß Jochen Auer
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SGBV schrieb:
Richtig. Lies mal das SGB X (§§39 ff.). Unendliche Korrekturmöglichkeiten für Krankenkassen, sofern die falsche Bescheide erlassen. In der HMR keine Korrekturmöglichkeit nach Behandlungsbeginn, in den RV keine Korrekturmöglichkeit nach Einreichen zur Abrechnung. Geltendes Recht - hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun.
Jochen
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jochen auer schrieb:
Danke SGBV, nicht gerade motivierend Deine Aussage :anguished: . Ich werde mich aber wehren.
Jochen
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Gerhard Stasiczek schrieb:
Der Einbehalt von Rezepten ist ganz klar unrechtmäßig. Dies wird auch durch die Verbände bestätigt. Ein falscher Indikationsschlüssel ist ein heilbarer Fehler. gem. neuem Urteil ist auch eine Verordnung bei der die Unterschrift vergessen wurde gültig. Die Unterschrift kann nachgeholt werden. Dies ist auch gängige Praxis bei allen anderen Kassen. Nach Rücksprache mit mehreren BKKs ist denen das auch egal weil zuviel sinnloser Aufwand. Die von Dir zitierten Urteile können jederzeit durch andere widerlegt werden. Also Frist setzten und im Guten versuchen. Wenn die AOK nicht will dann klagen. Auf keinen Fall auf eine Verzögerungstatktik oder irgendwelche Drohkulissen einlassen. Von Anfang an den Anwalt mit einschalten. Je mehr wir nachgeben und uns einschüchtern lassen um so mehr werden wir unterdrückt.
[bearbeitet am 21.03.13 15:24]
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SGBV schrieb:
Was die Verbände dazu sagen, interessiert mich nicht, sondern was die Rechtsprechung dazu sagt. Im Fall der vergessenen Unterschrift gab es kein Urteil zum Thema Heilbarkeit, sondern "leider" ein Anerkenntnis der Kasse, so dass niemand sich drauf berufen kann. Außerdem betraf das die alte HMR. Da gab es noch nicht § 16 HMR, wonach der Therapiebeginn erst nach Gültigkeit der Vo liegen darf. Durch die neue HMR sind die Regelungen massiv verschärft worden. Wer jetzt vor Gericht zieht, sollte §§ 13 und 16 HMR immer vor Augen haben, sonst geht's schief, auch mit RA. Dass in einigen RV die Vorgaben von HMK/HMR abgemildert werden, macht es nur für die einfacher, die wissen, bei welcher Kasse, welche rahmenvertraglichen Regelungen gelten. Wer alles in einen Topf wirft, hat schlechte Karten. Wer sich nicht alles merken kann, darf getrost die RV vergessen und sich an die HMR halten. Dann ist er auf der sicheren Seite. Wenn dann etwas abgesetzt wird, nicht gefallen lassen - das ist richtig.
[bearbeitet am 21.03.13 15:24]
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Gerhard Stasiczek schrieb:
Welch AOK war es denn ?.
Der Einbehalt von Rezepten ist unzulässig. Du kannst wegen Unterschlagung klagen. Versuchs ein mal im Guten (Anwalt) dann klage bei Misserfolg sofort.
Setze beim Einigungsversuch eine klare Frist da z. B. die AOK (Bayern ) mutwillig verzögert um Verfahren undurchsichtig und schwer nachvollziehbar zu machen. Zusätzlich stehst Du dann auf deren schwarzer Liste (diese wird nach Mitarbeiteraussagen geführt !!) und Deine Rezepte werden extremst geprüft und abgesetzt um Dich weich zu kochen. Es hat so für Dich also nur Nachteile geduldig zu sein da dies zu Deinem Schaden ausgenutzt wird..Solltest Du nicht nachgeben kommen natürlich Prüfungsdrohungen und Drohungen bezüglich Strafzahlungen bis hin zum Anschwärzen bei der Staatsanwaltschaft.
Alles Andere als eine Klage ist leider höchstwahrscheinlich absolut ineffektiv. Leider tun hier auch die Verbände nichts effektives um sich z.B. bei Honorarverhandlungen nicht in die Nesseln zu setzen. Hier hast Du keine echte Hilfe zu erwarten Mail mir genaueres und wehr Dich sonst geht es sich steigernd immer so weiter.
das heißt also, dass wenn Rezepte einbehalten werden ich klagen könnte, aber dies äußerst ungünstig ist oder??? Somit habe ich auch keine Chance mehr an mein Geld zu kommen?
Hatte gerade den Fall das ein Dauerrezept welches normalerweise mit KG-ZNS mit Hausbesuch ausgestellt wurde, dies ausnahmsweise KG mit Hausbesuch war und mir das volle Rezept abgesetzt und einbehalten wurde.
Lieben Dank für weitere Infos
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Ne ich glaube GSKG meint, wir müssen auf jeden Fall klagen. Das einbehalten der Rezepte mit solchen Fehlern wo kein Strafbestand unserer Seite, sondern nur "dummheit" vorliegt. Die AOK Bayern will mit diesen Massnamen ihre Zahlen bessern und uns fertig machen. Ich habe seit Januar 350€ ausenstand wegen Kleinigkeiten. Immer mit diesen Vero ad Regel komme ich leider auch durcheinander.
Gruß Jochen Auer
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jochen auer schrieb:
Hallo Lisa!
Ne ich glaube GSKG meint, wir müssen auf jeden Fall klagen. Das einbehalten der Rezepte mit solchen Fehlern wo kein Strafbestand unserer Seite, sondern nur "dummheit" vorliegt. Die AOK Bayern will mit diesen Massnamen ihre Zahlen bessern und uns fertig machen. Ich habe seit Januar 350€ ausenstand wegen Kleinigkeiten. Immer mit diesen Vero ad Regel komme ich leider auch durcheinander.
Gruß Jochen Auer
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lisa561 schrieb:
Hallo,
das heißt also, dass wenn Rezepte einbehalten werden ich klagen könnte, aber dies äußerst ungünstig ist oder??? Somit habe ich auch keine Chance mehr an mein Geld zu kommen?
Hatte gerade den Fall das ein Dauerrezept welches normalerweise mit KG-ZNS mit Hausbesuch ausgestellt wurde, dies ausnahmsweise KG mit Hausbesuch war und mir das volle Rezept abgesetzt und einbehalten wurde.
Lieben Dank für weitere Infos
leider ist es genau so wie sgbv geschrieben hat. Die Vo ist, sobald sie die Arztpraxis verlassen hat, eigentum der KK und damit können die machen was sie wollen. Übrigens haben wir ja mit der Unterschrift der Verträge mit den KK eingewilligt zu deren Spielregeln zu spielen. Und diese können sich täglich ändern.
Hier stimmt einiges nicht.
LG
Silvio
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morpheus-06 schrieb:
wir spielen zu unseren geschlossenen Spielregeln / Verträge, da kann sich einseitig nichts ändern. Nur die HMR / HMK und höchste Urteile stehen über unseren Spielregeln das, kann sich einseitig ändern und muss von uns so angenommen werden.
Mir fehlen die Worte Gruß Jochen
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jochen auer schrieb:
Zur Info: Das einbehaltene Rezept zählt aber als erfüllt. Wenn Arzt weiter verordnet muß man die Verordnung mit einrechnen!!!
Mir fehlen die Worte Gruß Jochen
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Silvio schrieb:
Hi,
leider ist es genau so wie sgbv geschrieben hat. Die Vo ist, sobald sie die Arztpraxis verlassen hat, eigentum der KK und damit können die machen was sie wollen. Übrigens haben wir ja mit der Unterschrift der Verträge mit den KK eingewilligt zu deren Spielregeln zu spielen. Und diese können sich täglich ändern.
Hier stimmt einiges nicht.
LG
Silvio
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