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jean1 schrieb:
Soweit ich informiert bin, muss jedes neue Rezept ab dem 1.1. auf den neuen Formularen ausgedruckt werden.Kann mir jemand sagen, ob auch alte Rezeptvordrucke akzeptiert werden, die aber erst im neuen Jahr begonnen werden? Gilt für die neue Heilmittelrichtlinie das Rezeptausstellungsdatum oder die erste Behandlung?
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ali schrieb:
Es gilt immer das Austellungsdatum. Altes Jahr alte Regeln und Formulare, neues Jahr.....
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a schubart schrieb:
Das Ausstellungssatum . Wir haben den Patienten gesagt das sie sich Ende des Jahres noch Rezepte holen sollen mir zur Sicherheit... um den Chaos Übergang zu minimieren :laughing:
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Katerchen schrieb:
Richtig, sie muss dir die Befreiung für 2021 vorlegen oder bezahlen
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
... aber ohne den Sockelbetrag von 10,00€.
Viele Grüße
Monika
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die neue schrieb:
ähm - wieso?? Die Frage war, wenn die Behandlung erst im Januar 2021 beginnt..... Wieso müssen dann die 10 Euro nicht mehr gezahlt werden? Hab ich was verpasst (oder überlesen)? Ernst gemeinte Frage....
Du hast recht, ich habe den Behandlungsbeginn erst im nächsten Jahr überlesen.
Damit muss der Sockelbetrag voll bezahlt werden, da er zur ersten Therapie fällig wird. Er entfällt nur, wenn bereits in diesem Jahr begonnen wird.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@ die neue:
Du hast recht, ich habe den Behandlungsbeginn erst im nächsten Jahr überlesen.
Damit muss der Sockelbetrag voll bezahlt werden, da er zur ersten Therapie fällig wird. Er entfällt nur, wenn bereits in diesem Jahr begonnen wird.
Viele Grüße
Monika
vielen Dank! So hätte ich es auch gemacht, aber sicher ist sicher!
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Antje Noack schrieb:
Hallo,
vielen Dank! So hätte ich es auch gemacht, aber sicher ist sicher!
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Antje Noack schrieb:
Wie sieht es mit der Zuzahlung aus, wenn die Patientin mit einer VO aus Dezember 2020 kommt und eine Zuzahlungsbefreiung bis 31.12.2020 hat? Wenn die Behandlung erst im Januar 2021 beginnt, müsste sie entweder eine neue Befreiung für 2021 vorzeigen oder die vollständige Zuzahlung leisten?
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2020 ausgestellt und innerhalb 28 Tage begonnen, auch wenn dann schon 2021 ist!
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Susulo schrieb:
Das ist falsch!
2020 ausgestellt und innerhalb 28 Tage begonnen, auch wenn dann schon 2021 ist!
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Antje Noack schrieb:
Laut Auskunft des VPT muss es innerhalb von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum begonnen werden, egal ob in 2020 oder 2021. Die alten Verordnungen behalten ihre Gültigkeit! Alle ab 01.01. ausgestellten VO müssen auf den neuen Vordruck.
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ali schrieb:
nö, wenn Doc 2020 einen noch späteren Begandlungsbeginn angegeben hat auch noch länger....
besonders ab 0:58
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ali schrieb:
Link
besonders ab 0:58
MfG
JürgenK
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JürgenK schrieb:
Hm....??? iist zwar lustig dein link, lieber ali, aber was hat das mit VO altes Jahr und beginn zu tun??? oder bin ich nur zu alt dazu hmm
MfG
JürgenK
Fröhlichen Tag weiterhin!!
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Susulo schrieb:
:joy::joy: Jürgen, viiiielen Dank, dass du nachgefragt hast, sonst hätte ich alis Link nicht geöffnet. Liege grade mehr oder weniger am Boden vor Lachen. DANKE, ali !!!! Helga und Marianne fand ich ja neulich schon mal toll, aber dieser Disput toppt alle andern! Ich hoffe, ihr hattet alle fröhliche Weihnachten - mit 15 Haushalten a 4 Personen, die alle nicht Geburtstag am 25 hatten. Einfach herrlich. Lache immer noch.
Fröhlichen Tag weiterhin!!
nö, wenn Doc 2020 einen noch späteren Begandlungsbeginn angegeben hat auch noch länger....
Mein Verband empfiehlt (!), das nicht zu machen, da die neue HMRL ab Januar keinen längeren Zeitraum als 28 Tage vorsieht.
Sagen wirs mal so: wenn du bei einer alten VO mit spät Beh.Beginn länger als 28 Tage dann doch eine Absetzung bekommst, kannst du auf dem Klageweg am Ende vermutlich Recht + Geld bekommen. Mit etwas Glück auch durch einfachen Widerspruch.
Das Risiko jede Menge Zeit u. Nerven zu verlieren, wäre mir zu hoch.
Kopf umstellen: 28 Tage und Schluss ist am einfachsten.
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Susulo schrieb:
ali schrieb am 30.12.2020 10:45:
nö, wenn Doc 2020 einen noch späteren Begandlungsbeginn angegeben hat auch noch länger....
Mein Verband empfiehlt (!), das nicht zu machen, da die neue HMRL ab Januar keinen längeren Zeitraum als 28 Tage vorsieht.
Sagen wirs mal so: wenn du bei einer alten VO mit spät Beh.Beginn länger als 28 Tage dann doch eine Absetzung bekommst, kannst du auf dem Klageweg am Ende vermutlich Recht + Geld bekommen. Mit etwas Glück auch durch einfachen Widerspruch.
Das Risiko jede Menge Zeit u. Nerven zu verlieren, wäre mir zu hoch.
Kopf umstellen: 28 Tage und Schluss ist am einfachsten.
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lordbrettchen schrieb:
Ist das Rezept im Jahr 2020 ausgestellt, muss es noch im Jahr 2020 bekommen werden (also mindestens ein Termin im Jahr 2020), ansonsten ist das Rezept ungültig.
In diesem Sinne guten Rutsch
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LG JürgenK
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JürgenK schrieb:
...bleib weiterhin gesund lieber ali....gelacht habe auch ich sehr herzhaft
LG JürgenK
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ali schrieb:
hihi, nein totaaaal off topic, nur dass man bei den ganzen(Übergangs)Rwgelungen schon mal durcheinander kommen kann.
In diesem Sinne guten Rutsch
Erinnert mich etwas an Loriot!!
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Allen einen guten Rutsch ins neue Jahr!
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Arminia schrieb:
:smile:Sehr schön!
Erinnert mich etwas an Loriot!!
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Allen einen guten Rutsch ins neue Jahr!
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