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Tübingen

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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Nachträgliche Absetzung durch die AOK Bayern

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
Nachträgliche Absetzung durch die AOK Bayern
Es gibt 8 Beiträge
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M83Axel
14.01.2021 16:56
Hallo zusammen,
ich hab heute mal ein Anliegen bezüglich einer nachträglichen Absetzung durch die AOK. Es handelt sich um KGN Bobath Rezepte. Unsere Angestelltin hat seit 2018 PNF und hatte auf diesem Rezepten seit 2018 behandelt. Es wurde seit 2018 bis jetzt nie abgesetzt, weil es die AOK nicht gemerkt hatte. Fälschlicherweise! Nun kam mit der letzten Abrechnung ein Schriftstück, dass sie die seit 2018 verhüteten Beträge zurück verlangen und haben es gleich vom Gesamtbetrag gekürzt (knapp 6.000€). Nun meine Frage, ist die nachträgliche Absetzung rechtens? Ich weiß, dass sie diese Verordnungen nicht hätte behandeln dürfen, aber die AOK hätte ja auch früher kürzen können. Oder was denkt ihr?
Vielen Dank
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Hallo zusammen, ich hab heute mal ein Anliegen bezüglich einer nachträglichen Absetzung durch die AOK. Es handelt sich um KGN Bobath Rezepte. Unsere Angestelltin hat seit 2018 PNF und hatte auf diesem Rezepten seit 2018 behandelt. Es wurde seit 2018 bis jetzt nie abgesetzt, weil es die AOK nicht gemerkt hatte. Fälschlicherweise! Nun kam mit der letzten Abrechnung ein Schriftstück, dass sie die seit 2018 verhüteten Beträge zurück verlangen und haben es gleich vom Gesamtbetrag gekürzt (knapp 6.000€). Nun meine Frage, ist die nachträgliche Absetzung rechtens? Ich weiß, dass sie diese Verordnungen nicht hätte behandeln dürfen, aber die AOK hätte ja auch früher kürzen können. Oder was denkt ihr? Vielen Dank
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JürgenK
14.01.2021 17:03
hallo, sie kann das geld natürlich zurck vordern, ob sie es aber sofort abziehen darf ist , glaube ich nicht... lasse dich von deinem rechtsbeistand beraten ...vielleicht auch ein RA vom Berufsverband
MfG
JürgenK

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hallo, sie kann das geld natürlich zurck vordern, ob sie es aber sofort abziehen darf ist , glaube ich nicht... lasse dich von deinem rechtsbeistand beraten ...vielleicht auch ein RA vom Berufsverband MfG JürgenK
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JürgenK schrieb:

hallo, sie kann das geld natürlich zurck vordern, ob sie es aber sofort abziehen darf ist , glaube ich nicht... lasse dich von deinem rechtsbeistand beraten ...vielleicht auch ein RA vom Berufsverband
MfG
JürgenK

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idefix-
14.01.2021 17:04
@M83Axel

Man sei froh wenn die AOK dir nicht noch ne Strafe aufbrummt. Das du bei denen jetzt extrem geprüft wirst ist dir ja schon klar.
Wenn du schon wusstest, dass du die VO nicht hättest abrechnen dürfen, ist dies bewusster Betrug.
Kannst von Glück reden, wenn die AOK NUR die 6000 € wieder haben will.
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• M.Graßmann
@M83Axel Man sei froh wenn die AOK dir nicht noch ne Strafe aufbrummt. Das du bei denen jetzt extrem geprüft wirst ist dir ja schon klar. Wenn du schon wusstest, dass du die VO nicht hättest abrechnen dürfen, ist dies bewusster Betrug. Kannst von Glück reden, wenn die AOK NUR die 6000 € wieder haben will.
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idefix- schrieb:

@M83Axel

Man sei froh wenn die AOK dir nicht noch ne Strafe aufbrummt. Das du bei denen jetzt extrem geprüft wirst ist dir ja schon klar.
Wenn du schon wusstest, dass du die VO nicht hättest abrechnen dürfen, ist dies bewusster Betrug.
Kannst von Glück reden, wenn die AOK NUR die 6000 € wieder haben will.

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M83Axel schrieb:

Hallo zusammen,
ich hab heute mal ein Anliegen bezüglich einer nachträglichen Absetzung durch die AOK. Es handelt sich um KGN Bobath Rezepte. Unsere Angestelltin hat seit 2018 PNF und hatte auf diesem Rezepten seit 2018 behandelt. Es wurde seit 2018 bis jetzt nie abgesetzt, weil es die AOK nicht gemerkt hatte. Fälschlicherweise! Nun kam mit der letzten Abrechnung ein Schriftstück, dass sie die seit 2018 verhüteten Beträge zurück verlangen und haben es gleich vom Gesamtbetrag gekürzt (knapp 6.000€). Nun meine Frage, ist die nachträgliche Absetzung rechtens? Ich weiß, dass sie diese Verordnungen nicht hätte behandeln dürfen, aber die AOK hätte ja auch früher kürzen können. Oder was denkt ihr?
Vielen Dank

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M83Axel
14.01.2021 17:28
Hmm okay... ich finde es halt nur krass, dass sie über drei Jahre nichts gekürzt und sich nicht geäußert hat. Dann hätte ich die Rezepte längst umschreiben lassen können.
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Hmm okay... ich finde es halt nur krass, dass sie über drei Jahre nichts gekürzt und sich nicht geäußert hat. Dann hätte ich die Rezepte längst umschreiben lassen können.
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kroetzi
14.01.2021 17:41
Naja es gibt halt die Rückwirkende Prüfung bis 3 bzw. 4 Jahre.

Was willst du machen? Die KK kann auch argumentieren dass, wenn du es gewusst hast hättest ja auch die Rezepte umschreiben lassen können.

Aber es ist bitter. Ein Haufen Geld. Und gerade jetzt.



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• Jan Herrmann
Naja es gibt halt die Rückwirkende Prüfung bis 3 bzw. 4 Jahre. Was willst du machen? Die KK kann auch argumentieren dass, wenn du es gewusst hast hättest ja auch die Rezepte umschreiben lassen können. Aber es ist bitter. Ein Haufen Geld. Und gerade jetzt.
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kroetzi schrieb:

Naja es gibt halt die Rückwirkende Prüfung bis 3 bzw. 4 Jahre.

Was willst du machen? Die KK kann auch argumentieren dass, wenn du es gewusst hast hättest ja auch die Rezepte umschreiben lassen können.

Aber es ist bitter. Ein Haufen Geld. Und gerade jetzt.



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Geronimo
14.01.2021 17:47
1. Regelmäßige Verjährungsfrist
1.1 Allgemein

Als regelmäßige Verjährungsfrist wird die Verjährungsfrist bezeichnet, nach der alle Ansprüche verjähren, die keiner besonderen Verjährungsfrist unterliegen. Sie beträgt gemäß § 199 BGB drei Jahre.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem

der Anspruch fällig ist....

D.h. 2017 ginge auch noch....:)

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1. Regelmäßige Verjährungsfrist 1.1 Allgemein Als regelmäßige Verjährungsfrist wird die Verjährungsfrist bezeichnet, nach der alle Ansprüche verjähren, die keiner besonderen Verjährungsfrist unterliegen. Sie beträgt gemäß § 199 BGB drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig ist.... D.h. 2017 ginge auch noch....:)
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Geronimo schrieb:

1. Regelmäßige Verjährungsfrist
1.1 Allgemein

Als regelmäßige Verjährungsfrist wird die Verjährungsfrist bezeichnet, nach der alle Ansprüche verjähren, die keiner besonderen Verjährungsfrist unterliegen. Sie beträgt gemäß § 199 BGB drei Jahre.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem

der Anspruch fällig ist....

D.h. 2017 ginge auch noch....:)

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PT-Morris
14.01.2021 18:22
Bei Sozialversicherung ist die Verjährungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit. Bei vorsätzlicher Fehlerhaftigkeit der Forderung gilt meine ich dreizig Jahre. Das Arbeitsamt kann Rückforderungen bis 10 Jahre stellen.

Ich würde mich deshalb nicht auf Verjährungsfristen nach BGB verlassen.
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Bei Sozialversicherung ist die Verjährungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit. Bei vorsätzlicher Fehlerhaftigkeit der Forderung gilt meine ich dreizig Jahre. Das Arbeitsamt kann Rückforderungen bis 10 Jahre stellen. Ich würde mich deshalb nicht auf Verjährungsfristen nach BGB verlassen.
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PT-Morris schrieb:

Bei Sozialversicherung ist die Verjährungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit. Bei vorsätzlicher Fehlerhaftigkeit der Forderung gilt meine ich dreizig Jahre. Das Arbeitsamt kann Rückforderungen bis 10 Jahre stellen.

Ich würde mich deshalb nicht auf Verjährungsfristen nach BGB verlassen.

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M83Axel schrieb:

Hmm okay... ich finde es halt nur krass, dass sie über drei Jahre nichts gekürzt und sich nicht geäußert hat. Dann hätte ich die Rezepte längst umschreiben lassen können.

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M83Axel
14.01.2021 18:06
Da hatten wir die Patientin Gott sei Dank mit diesen Verordnungen noch nicht.

Ich danke euch Allen
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M83Axel schrieb:

Da hatten wir die Patientin Gott sei Dank mit diesen Verordnungen noch nicht.

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