physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Physiotherapie
    • Blankoverordnung
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Reutlingen

Wir sind ein modernes
Physiotherapiezentrum. Unser Team
legt großen Wert auf individuelle
Betreuung, interdisziplinäre
Zusammenarbeit und eine angenehme
Arbeitsatmosphäre. Zur
Verstärkung suchen wir einen
engagierten PHYSIOTHERAPEUTEN
(m/w/d), der Freude an
ganzheitlicher Therapiearbeit hat.
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung MLD Großbehandlung

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
MLD Großbehandlung
Es gibt 14 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
die neue
13.03.2014 07:35
Guten Morgen,
hab für eine Heim-Patientin von einer (komplizierten) Ärztin eine VO erhalten "Manuelle Lymphdrainage- Großbehandlung"
Geht das oder ändern lassen?
1

Gefällt mir

Guten Morgen, hab für eine Heim-Patientin von einer (komplizierten) Ärztin eine VO erhalten "Manuelle Lymphdrainage- Großbehandlung" Geht das oder ändern lassen?
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

die neue schrieb:

Guten Morgen,
hab für eine Heim-Patientin von einer (komplizierten) Ärztin eine VO erhalten "Manuelle Lymphdrainage- Großbehandlung"
Geht das oder ändern lassen?

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
profilbild
morpheus-06
13.03.2014 07:38
Ich würde es nicht ändern lassen
RV VdEK: X0201 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 45 Minuten - (Großbehandlung)
1

Gefällt mir

• die neue
Ich würde es nicht ändern lassen RV VdEK: X0201 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 45 Minuten - (Großbehandlung)
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
die neue
13.03.2014 07:42
Sorry, vergessen - ist die AOK Rheinland

Aber genau das war auch meine Hoffnung. Danke
1

Gefällt mir

Sorry, vergessen - ist die AOK Rheinland Aber genau das war auch meine Hoffnung. Danke
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



die neue schrieb:

Sorry, vergessen - ist die AOK Rheinland

Aber genau das war auch meine Hoffnung. Danke

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

morpheus-06 schrieb:

Ich würde es nicht ändern lassen
RV VdEK: X0201 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 45 Minuten - (Großbehandlung)

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Ronald Fleck
13.03.2014 07:42
Die Zeitangabe (45 oder 60 min) muß unbedingt mit auf die Verordnung, sonst droht Dir eine Absetzung. Ronald

1

Gefällt mir

Die Zeitangabe (45 oder 60 min) muß unbedingt mit auf die Verordnung, sonst droht Dir eine Absetzung. Ronald
Gefällt mir
Alle 10 Kommentare ansehen
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
die neue
13.03.2014 07:43
Hinten bei der erbrachten Leistung schreibe ich natürlich "MLD 45". Somit MÜSSTE es eigentlich klar sein in Verbindung mit dem, was Morpheus geschrieben hat
1

Gefällt mir

Hinten bei der erbrachten Leistung schreibe ich natürlich "MLD 45". Somit MÜSSTE es eigentlich klar sein in Verbindung mit dem, was Morpheus geschrieben hat
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



die neue schrieb:

Hinten bei der erbrachten Leistung schreibe ich natürlich "MLD 45". Somit MÜSSTE es eigentlich klar sein in Verbindung mit dem, was Morpheus geschrieben hat

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
morpheus-06
13.03.2014 07:47
Ronald Fleck schrieb:

> Die Zeitangabe (45 oder 60 min) muß unbedingt mit auf die
> Verordnung, sonst droht Dir eine Absetzung. Ronald
>

Wo steht das?
Die MLD45 ist in allen RV als Großbehandlung definiert, somit ist die Zeit angeben.

2

Gefällt mir

• michael933
• die neue
Ronald Fleck schrieb: > Die Zeitangabe (45 oder 60 min) muß unbedingt mit auf die > Verordnung, sonst droht Dir eine Absetzung. Ronald > Wo steht das? Die MLD45 ist in allen RV als Großbehandlung definiert, somit ist die Zeit angeben.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



morpheus-06 schrieb:

Ronald Fleck schrieb:

> Die Zeitangabe (45 oder 60 min) muß unbedingt mit auf die
> Verordnung, sonst droht Dir eine Absetzung. Ronald
>

Wo steht das?
Die MLD45 ist in allen RV als Großbehandlung definiert, somit ist die Zeit angeben.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
michael933
13.03.2014 07:57
Ist MLD45 - sehe ich auch so. In fragwürdigen Fällen faxe ich trotzdem den Kassen einen Zweizeiler mit Bitte um Bestätigung.
So müssen die auch mal was tun...

m.
1

Gefällt mir

Ist MLD45 - sehe ich auch so. In fragwürdigen Fällen faxe ich trotzdem den Kassen einen Zweizeiler mit Bitte um Bestätigung. So müssen die auch mal was tun... m.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



michael933 schrieb:

Ist MLD45 - sehe ich auch so. In fragwürdigen Fällen faxe ich trotzdem den Kassen einen Zweizeiler mit Bitte um Bestätigung.
So müssen die auch mal was tun...

m.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
SGBV
13.03.2014 08:48
In § 13 Abs. 2 Buchstabe k der Heilmittelrichtlinie steht das. Die gilt für den Arzt, für den der Rahmenvertrag unerheblich ist. Formal hat Ronald Fleck also Recht.
1

Gefällt mir

In § 13 Abs. 2 Buchstabe k der Heilmittelrichtlinie steht das. Die gilt für den Arzt, für den der Rahmenvertrag unerheblich ist. Formal hat Ronald Fleck also Recht.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



SGBV schrieb:

In § 13 Abs. 2 Buchstabe k der Heilmittelrichtlinie steht das. Die gilt für den Arzt, für den der Rahmenvertrag unerheblich ist. Formal hat Ronald Fleck also Recht.

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
morpheus-06
13.03.2014 08:53
die MLD45 ist wie geschrieben in den RV als Großbehandlung definiert und für die Leistungserbringung gilt der RV. Wo wäre hier ein Grund zur Absetzung?

Edit

Auch in den HMR ist die MLD45 als Großbehandlung definiert:
Zweiter Teil - Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (Heilmittelkatalog)
I.A Maßnahmen der Physikalischen Therapie
MLD-45 Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 45 Min. am Patienten (Großbehandlung)



[bearbeitet am 13.03.14 09:53]
1

Gefällt mir

die MLD45 ist wie geschrieben in den RV als Großbehandlung definiert und für die Leistungserbringung gilt der RV. Wo wäre hier ein Grund zur Absetzung? Edit Auch in den HMR ist die MLD45 als Großbehandlung definiert: Zweiter Teil - Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (Heilmittelkatalog) I.A Maßnahmen der Physikalischen Therapie MLD-45 Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 45 Min. am Patienten (Großbehandlung) [bearbeitet am 13.03.14 09:53]
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



morpheus-06 schrieb:

die MLD45 ist wie geschrieben in den RV als Großbehandlung definiert und für die Leistungserbringung gilt der RV. Wo wäre hier ein Grund zur Absetzung?

Edit

Auch in den HMR ist die MLD45 als Großbehandlung definiert:
Zweiter Teil - Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (Heilmittelkatalog)
I.A Maßnahmen der Physikalischen Therapie
MLD-45 Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 45 Min. am Patienten (Großbehandlung)



[bearbeitet am 13.03.14 09:53]

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
SGBV
13.03.2014 09:07
Für die Leistungserbringung gilt der Rahmenvertrag, für die Gültigkeit der Verordnung gilt die Heilmittelrichtlinie. Und immer dann, wenn beides nicht übereinstimmt, kann es Probleme geben. Darum wäre es sinnvoll, bei der Neufassung der Heilmittelrichtlinie darauf zu achten, dass für den Arzt Großbehandlung genauso zulässig ist wie MLD 45 (genauso wie die KG-ZNS Problematik endlich mal synchronisiert werden müsste).
2

Gefällt mir

• die neue
• morpheus-06
Für die Leistungserbringung gilt der Rahmenvertrag, für die Gültigkeit der Verordnung gilt die Heilmittelrichtlinie. Und immer dann, wenn beides nicht übereinstimmt, kann es Probleme geben. Darum wäre es sinnvoll, bei der Neufassung der Heilmittelrichtlinie darauf zu achten, dass für den Arzt Großbehandlung genauso zulässig ist wie MLD 45 (genauso wie die KG-ZNS Problematik endlich mal synchronisiert werden müsste).
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



SGBV schrieb:

Für die Leistungserbringung gilt der Rahmenvertrag, für die Gültigkeit der Verordnung gilt die Heilmittelrichtlinie. Und immer dann, wenn beides nicht übereinstimmt, kann es Probleme geben. Darum wäre es sinnvoll, bei der Neufassung der Heilmittelrichtlinie darauf zu achten, dass für den Arzt Großbehandlung genauso zulässig ist wie MLD 45 (genauso wie die KG-ZNS Problematik endlich mal synchronisiert werden müsste).

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Nora Weber
13.03.2014 20:11
Der Rahmenvertrag der AOK Rheinland liegt mir leider nicht vor - ich kann mich also nur auf "meinen" Rahmenvertrag der AOK Bayern beziehen - evtl. gilt das also hier in diesem Fall nicht:

Unter §4 "Form und Abgabe von Heilmitteln" steht im Absatz 2, Abs. 2:
"Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: Heilmittel mit ggf. ergänzenden Angaben, Diagnose, Leitsymptomatik (ggf. Spezifizierung des Therapieziels), Art der Verordnung, Menge, Therapiezeit (bei Lymphdrainage), vollständiger Indikationsschlüssel, Frequenz und ggf. Hausbesuch. [...]"

Hier wird also explizit die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage gefordert - und von der AOK Bayern auch zwingend eingefordert, so dass Teil-, Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen.
Vielleicht mal direkt im Rahmenvertrag nachsehen, ob dort auch in anderen Bundesländern diese Zeitangabe gefordert ist.

Gruß
Nora
1

Gefällt mir

Der Rahmenvertrag der AOK Rheinland liegt mir leider nicht vor - ich kann mich also nur auf "meinen" Rahmenvertrag der AOK Bayern beziehen - evtl. gilt das also hier in diesem Fall nicht: Unter §4 "Form und Abgabe von Heilmitteln" steht im Absatz 2, Abs. 2: "Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: Heilmittel mit ggf. ergänzenden Angaben, Diagnose, Leitsymptomatik (ggf. Spezifizierung des Therapieziels), Art der Verordnung, Menge, Therapiezeit (bei Lymphdrainage), vollständiger Indikationsschlüssel, Frequenz und ggf. Hausbesuch. [...]" Hier wird also explizit die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage gefordert - und von der AOK Bayern auch zwingend eingefordert, so dass Teil-, Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen. Vielleicht mal direkt im Rahmenvertrag nachsehen, ob dort auch in anderen Bundesländern diese Zeitangabe gefordert ist. Gruß Nora
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Nora Weber schrieb:

Der Rahmenvertrag der AOK Rheinland liegt mir leider nicht vor - ich kann mich also nur auf "meinen" Rahmenvertrag der AOK Bayern beziehen - evtl. gilt das also hier in diesem Fall nicht:

Unter §4 "Form und Abgabe von Heilmitteln" steht im Absatz 2, Abs. 2:
"Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: Heilmittel mit ggf. ergänzenden Angaben, Diagnose, Leitsymptomatik (ggf. Spezifizierung des Therapieziels), Art der Verordnung, Menge, Therapiezeit (bei Lymphdrainage), vollständiger Indikationsschlüssel, Frequenz und ggf. Hausbesuch. [...]"

Hier wird also explizit die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage gefordert - und von der AOK Bayern auch zwingend eingefordert, so dass Teil-, Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen.
Vielleicht mal direkt im Rahmenvertrag nachsehen, ob dort auch in anderen Bundesländern diese Zeitangabe gefordert ist.

Gruß
Nora

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
morpheus-06
13.03.2014 21:06
"Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen"
das kannst du sicher auch belegen?
In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt.
1

Gefällt mir

"Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen" das kannst du sicher auch belegen? In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



morpheus-06 schrieb:

"Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen"
das kannst du sicher auch belegen?
In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
die neue
13.03.2014 21:12
vielen Dank an alle.
Ich werde es jetzt einfach drauf ankommen lassen, denn die Diskussionen mit dieser Ärztin laufen ins Unendliche. Es steht ja immerhin "Großbehandlung" drauf und ich lasse hintendrauf MLD 45 vom Pflegepersonal bestätigen.
Notfalls muß ich eben klagen .....
1

Gefällt mir

• morpheus-06
vielen Dank an alle. Ich werde es jetzt einfach drauf ankommen lassen, denn die Diskussionen mit dieser Ärztin laufen ins Unendliche. Es steht ja immerhin "Großbehandlung" drauf und ich lasse hintendrauf MLD 45 vom Pflegepersonal bestätigen. Notfalls muß ich eben klagen .....
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



die neue schrieb:

vielen Dank an alle.
Ich werde es jetzt einfach drauf ankommen lassen, denn die Diskussionen mit dieser Ärztin laufen ins Unendliche. Es steht ja immerhin "Großbehandlung" drauf und ich lasse hintendrauf MLD 45 vom Pflegepersonal bestätigen.
Notfalls muß ich eben klagen .....

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Nora Weber
13.03.2014 22:42
morpheus-06 schrieb:
> \"Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen\"
> das kannst du sicher auch belegen?
> In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt.

Hallo morpheus-06!

Wie gesagt habe ich lediglich die Meinung (selbst erlebt) der AOK Bayern wiedergegeben, dass diese Angaben nicht ausreichen sollen.

Den Beleg habe ich in meinem Beitrag ja bereits genannt (Rahmenvertrag RVO Bayern, §4 Abs 2.2):
"Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: [...] Therapiezeit (bei Lymphdrainage) [...]".

Also unabhängig davon, dass in der Anlage des Rahmenvertrages die o.g. Bezeichnungen aufgeführt sind, ist nach diesem Abschnitt die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage zwingend anzugeben - und darauf kann sich eine Krankenkasse bei kleinlicher Auslegung eben wohl zu recht berufen.

Gruß
Nora

1

Gefällt mir

morpheus-06 schrieb: > \"Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen\" > das kannst du sicher auch belegen? > In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt. Hallo morpheus-06! Wie gesagt habe ich lediglich die Meinung (selbst erlebt) der AOK Bayern wiedergegeben, dass diese Angaben nicht ausreichen sollen. Den Beleg habe ich in meinem Beitrag ja bereits genannt (Rahmenvertrag RVO Bayern, §4 Abs 2.2): "Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: [...] Therapiezeit (bei Lymphdrainage) [...]". Also unabhängig davon, dass in der Anlage des Rahmenvertrages die o.g. Bezeichnungen aufgeführt sind, ist nach diesem Abschnitt die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage zwingend anzugeben - und darauf kann sich eine Krankenkasse bei kleinlicher Auslegung eben wohl zu recht berufen. Gruß Nora
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Nora Weber schrieb:

morpheus-06 schrieb:
> \"Groß- und Ganzbehandlung als alleinige Angabe nicht ausreichen\"
> das kannst du sicher auch belegen?
> In jedem RV und den HMR wird die MLD45 als Großbehandlung betitelt.

Hallo morpheus-06!

Wie gesagt habe ich lediglich die Meinung (selbst erlebt) der AOK Bayern wiedergegeben, dass diese Angaben nicht ausreichen sollen.

Den Beleg habe ich in meinem Beitrag ja bereits genannt (Rahmenvertrag RVO Bayern, §4 Abs 2.2):
"Zu Beginn der Behandlung soll die Verordnung folgende Angaben enthalten: [...] Therapiezeit (bei Lymphdrainage) [...]".

Also unabhängig davon, dass in der Anlage des Rahmenvertrages die o.g. Bezeichnungen aufgeführt sind, ist nach diesem Abschnitt die Angabe der Therapiezeit bei Lymphdrainage zwingend anzugeben - und darauf kann sich eine Krankenkasse bei kleinlicher Auslegung eben wohl zu recht berufen.

Gruß
Nora

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Ronald Fleck schrieb:

Die Zeitangabe (45 oder 60 min) muß unbedingt mit auf die Verordnung, sonst droht Dir eine Absetzung. Ronald



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung MLD Großbehandlung

Mein Profilbild bearbeiten

© 2025 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns