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(keine Taktung, kein Schichtdienst,
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zurückzukehren
• Arbeiten im Bereic...
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Doch wie ist es mit der Abrechnung?
Können alle Verordnungen zusammengefasst werden und über ein einziges IK abgerechnet werden?
So wie z. B. bei richtigen selbstständigen UnternehmerInnen mit mehreren Boutiquen über eine Zentrale alles abgewickelt wird.
In den Rahmenverträgen finden sich keine klaren Regelungen.
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Jan Herrmann schrieb:
Immer mit der IK abrechnen wo behandelt wurde. Es gibt dann eben pro Kasse 2 Rechnungen. Ich stecke aber alles in einen Brief. 😉
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LogoMijo schrieb:
Klar ist, dass für jeden Praxisstandort ein IK notwendig ist.
Doch wie ist es mit der Abrechnung?
Können alle Verordnungen zusammengefasst werden und über ein einziges IK abgerechnet werden?
So wie z. B. bei richtigen selbstständigen UnternehmerInnen mit mehreren Boutiquen über eine Zentrale alles abgewickelt wird.
In den Rahmenverträgen finden sich keine klaren Regelungen.
Dort wird dann unter Punkt 5.3 nach drei Rechnungsarten unterschieden:
- Rechnungsart 1: "Abrechnung von Leistungserbringer und Zahlung an IK Leistungserbringer"
- Rechnungsart 2: "Abrechnung über Dienstleister (z. B. Abrechnungsstelle) oder Dritte oder Gemeinschaftspraxen und Zahlung an IK Leistungserbringer"
- Rechnungsart 3: "Abrechnung über Abrechnungsstelle mit Inkassovollmacht"
Für deine Frage greift die Rechnungsart 2. Hier gibt es folgende Aussagen:
"Die Rechnungsart 2 soll benutzt werden von (1) Dienstleistern oder Dritten oder Gemeinschaftspraxen wenn diese für einen (anderen) Leistungserbringer die elektronische Abrechnung erzeugen und Zahlung an den Leistungserbringer geht. In diesem Fall bleibt der einzelne Leistungserbringer der Rechnungssteller. Der Dienstleister oder der Dritte oder die Gemeinschaftspraxis fasst lediglich die Rechnungen der einzelnen Leistungserbringer in einer Datei zusammen. [...] Es ist unzulässig eine Sammelrechnung unter dem IK des Dienstleisters oder Dritten zu erstellen."
Und weiter: "(2) selbstabrechnenden Leistungserbringern wenn diese in ihrem Tätigkeitsbereich über mehrere gültige IK verfügen, wovon eines ein Zertifikat zur kryptischen Verschlüsselung besitzt und mit diesem „Zertifikats-„IK für ein weiteres, abweichendes Leistungserbringer IK die elektronische Abrechnungsdatei kryptisch verschlüsselt wird."
Eine Abrechnung "über ein einziges IK" ist also lediglich in dem Sinne möglich, dass für die Datenverschlüsselung und Datenübertragung zwar auch nur ein einzelnes IK genutzt werden kann, aber jeder einzelne Leistungserbringer mit seiner eigenen IK nachvollziehbar bleiben und deshalb in getrennten Rechnungen erfasst und abgerechnet werden muss.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Die ausführlichen Abrechnungsregelungen werden in der "Richtlinie zur Abwicklung des Datenaustauschs nach § 302 Abs. 2 SGB V" geregelt - die Details in der dazugehörigen "Anlage 1" (Link).
Dort wird dann unter Punkt 5.3 nach drei Rechnungsarten unterschieden:
- Rechnungsart 1: "Abrechnung von Leistungserbringer und Zahlung an IK Leistungserbringer"
- Rechnungsart 2: "Abrechnung über Dienstleister (z. B. Abrechnungsstelle) oder Dritte oder Gemeinschaftspraxen und Zahlung an IK Leistungserbringer"
- Rechnungsart 3: "Abrechnung über Abrechnungsstelle mit Inkassovollmacht"
Für deine Frage greift die Rechnungsart 2. Hier gibt es folgende Aussagen:
"Die Rechnungsart 2 soll benutzt werden von (1) Dienstleistern oder Dritten oder Gemeinschaftspraxen wenn diese für einen (anderen) Leistungserbringer die elektronische Abrechnung erzeugen und Zahlung an den Leistungserbringer geht. In diesem Fall bleibt der einzelne Leistungserbringer der Rechnungssteller. Der Dienstleister oder der Dritte oder die Gemeinschaftspraxis fasst lediglich die Rechnungen der einzelnen Leistungserbringer in einer Datei zusammen. [...] Es ist unzulässig eine Sammelrechnung unter dem IK des Dienstleisters oder Dritten zu erstellen."
Und weiter: "(2) selbstabrechnenden Leistungserbringern wenn diese in ihrem Tätigkeitsbereich über mehrere gültige IK verfügen, wovon eines ein Zertifikat zur kryptischen Verschlüsselung besitzt und mit diesem „Zertifikats-„IK für ein weiteres, abweichendes Leistungserbringer IK die elektronische Abrechnungsdatei kryptisch verschlüsselt wird."
Eine Abrechnung "über ein einziges IK" ist also lediglich in dem Sinne möglich, dass für die Datenverschlüsselung und Datenübertragung zwar auch nur ein einzelnes IK genutzt werden kann, aber jeder einzelne Leistungserbringer mit seiner eigenen IK nachvollziehbar bleiben und deshalb in getrennten Rechnungen erfasst und abgerechnet werden muss.
Gruß
Nora
geht wohl nicht.IK gleich Standort abhängig sowie die Behandlung. Heißt,der Pat. wird in Praxis Y behandelt muss auch VO/IK der Praxis Y drauf stehen.Vielleicht funktioniert ja deine Variante mit Zweigstellen ?!
Grüße
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Michael Woelky schrieb:
Moin Moin,
geht wohl nicht.IK gleich Standort abhängig sowie die Behandlung. Heißt,der Pat. wird in Praxis Y behandelt muss auch VO/IK der Praxis Y drauf stehen.Vielleicht funktioniert ja deine Variante mit Zweigstellen ?!
Grüße
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