Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
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Es werden wieder mehrfach von den Ärzten Massagen außerhalb des Regelfalles verordnet. Also weitere Verordnungen nach 10 verordneten Massagen. Wird das nicht bei der Abrechnung von den Kassen abgelehnt? Sind eigentlich nicht nur 10 Massagen pro Regelfall vorgesehen und nicht mehr?
:tired_face:
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Harri schrieb:
Liebe KollegInnen!
Es werden wieder mehrfach von den Ärzten Massagen außerhalb des Regelfalles verordnet. Also weitere Verordnungen nach 10 verordneten Massagen. Wird das nicht bei der Abrechnung von den Kassen abgelehnt? Sind eigentlich nicht nur 10 Massagen pro Regelfall vorgesehen und nicht mehr?
:tired_face:
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Minza schrieb:
Aber Massage nur einmalig max. 10x bei a.d.R.
Aber Massage nur einmalig max. 10x bei a.d.R.
das wäre mir neu. Diese Begrenzung ist weggefallen.
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Tempelritter schrieb:
Minza schrieb am 10.9.15 18:55:
Aber Massage nur einmalig max. 10x bei a.d.R.
das wäre mir neu. Diese Begrenzung ist weggefallen.
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Xela schrieb:
Die Begründung dafür ist hier zu finden: Letzte Änderungen zu "Heilmittel-Richtlinie: Änderung des Beschlusses über die Neufassung der Richtlinie vom 20. Januar
Die Begründung dafür ist hier zu finden:
Bei der Änderung der Heilmittelrichtlinien 2011 war geplant, die "Maßnahmen der Massagetherapie" außerhalb des Regelfalls zu beschränken. Dann hat man aber gerade noch gemerkt, dass damit auch die Lymphdrainagen begrenzt worden wären und hat in der Kürze der Zeit dann doch nur den Absatz weggelassen.
Im Vorstehenden Link ist dies unter "Tragende Gründe zum Beschluss" folgendermaßen erklärt:
Mittels des vorliegenden Änderungsbeschlusses zu § 8 Abs. 1 wird der Satz 4 einstweilig aus der Richtlinie gestrichen, da es nicht beabsichtigt war, eine Begrenzung der Verordnungsmengen außerhalb des Regelfalles für die MLD auszusprechen.
Die Regelungen zur Verordnung außerhalb des Regelfalles bei Massagen und MLD werden in einem gesonderten Beratungsverfahren erörtert und folglich zu einem späteren Zeitpunkt in der Richtlinie abgebildet.
Und dieser "spätere Zeitpunkt" ist bislang nicht gekommen... :sunglasses:
Beispielsweise die AOK Bayern setzt dennoch Massagen bei mehr als 10 Verordnungen außerhalb des Regelfalls ab - bezieht sich dann aber darauf, dass in den Heilmittelrichtlinien folgender Satz zur VadR steht: "Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall [...] anzuwenden". Und da nach Rechtsauffassung der AOK Bayern dies die Angabe von 10 Massagen im Regelfall auch mit einschließt, setzten sie mit dieser Begründung die Grenze. Meinem Rechtsverständnis entspricht dies nicht - aber hier habe ich mich dann leider doch nicht getraut, den Rechtsweg einzuschlagen. Zunächst hatte die AOK auch noch die Info, dass dies in den Heilmittelrichtlinien geändert wurde und nach einigem hin und her haben sie eingesehen, dass dies eben doch nicht der Fall ist. Aber gegen deren "neue Argumentation" war ich mir nicht sicher genug, das Prozessrisiko in Kauf zu nehmen (was ich gerade gegen die InterForum mache).
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Xela schrieb am 11.9.15 15:18:
Bei der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie wurde unter § 8 Abs. 1 Satz 4 mit der verwendeten Formulierung „Maßnahmen der Massagetherapie“ auch für die Manuelle Lymphdrainage (MLD) formal eine Begrenzung der Gesamtverordnungsmenge außerhalb des Regelfalls festgelegt.
Die Begründung dafür ist hier zu finden:
Bei der Änderung der Heilmittelrichtlinien 2011 war geplant, die "Maßnahmen der Massagetherapie" außerhalb des Regelfalls zu beschränken. Dann hat man aber gerade noch gemerkt, dass damit auch die Lymphdrainagen begrenzt worden wären und hat in der Kürze der Zeit dann doch nur den Absatz weggelassen.
Im Vorstehenden Link ist dies unter "Tragende Gründe zum Beschluss" folgendermaßen erklärt:
Mittels des vorliegenden Änderungsbeschlusses zu § 8 Abs. 1 wird der Satz 4 einstweilig aus der Richtlinie gestrichen, da es nicht beabsichtigt war, eine Begrenzung der Verordnungsmengen außerhalb des Regelfalles für die MLD auszusprechen.
Die Regelungen zur Verordnung außerhalb des Regelfalles bei Massagen und MLD werden in einem gesonderten Beratungsverfahren erörtert und folglich zu einem späteren Zeitpunkt in der Richtlinie abgebildet.
Und dieser "spätere Zeitpunkt" ist bislang nicht gekommen... :sunglasses:
Beispielsweise die AOK Bayern setzt dennoch Massagen bei mehr als 10 Verordnungen außerhalb des Regelfalls ab - bezieht sich dann aber darauf, dass in den Heilmittelrichtlinien folgender Satz zur VadR steht: "Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall [...] anzuwenden". Und da nach Rechtsauffassung der AOK Bayern dies die Angabe von 10 Massagen im Regelfall auch mit einschließt, setzten sie mit dieser Begründung die Grenze. Meinem Rechtsverständnis entspricht dies nicht - aber hier habe ich mich dann leider doch nicht getraut, den Rechtsweg einzuschlagen. Zunächst hatte die AOK auch noch die Info, dass dies in den Heilmittelrichtlinien geändert wurde und nach einigem hin und her haben sie eingesehen, dass dies eben doch nicht der Fall ist. Aber gegen deren "neue Argumentation" war ich mir nicht sicher genug, das Prozessrisiko in Kauf zu nehmen (was ich gerade gegen die InterForum mache).
Gruß
Nora
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Tempelritter schrieb:
Bei mir hat der Widerspruch mit dem Link von Xela immer Erfolg gezeigt. Ich hab das auch von einem Anwalt für Medizinrecht prüfen lassen.
2011 sollte in § 8 (Abs. 1 Satz 4) HeilM-RL der Satz "Massagetherapien bis zu der im Regelfall zulässigen Höchstmenge begrenzt" eingefügt werden, durfte aber wegen des Vetos des BGM nicht, weshalb der Entwurf geändert werden musste. Nun steht der Satz nicht drin und kann nicht einfach hineininterpretiert werden. Schon gar nicht auf Grundlage irgendeines FAQ.
Der GKV-Spitzenverband legt die Heilmittelrichtlinie nämlich selbst auch so aus, dass es keine Begrenzung adR gibt. Deshalb hat er der Neufassung der HeilM-RL 2011 auch nicht zugestimmt: . Die tragenden Gründe zum Beschluss, die Stellungnahme des BMG, die Streichung der Kürzung in der ursprünglich geplanten Fassung der HeilM-RL von 2011, das Nein des GKV-Spitzenverbandes, die Ankündigung, dass über eine Begrenzung der Massagetherapien adR erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird, was sollte da vor Gericht schief gehen?
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REHA am Kreuz schrieb:
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde man eine Klage bei Absetzung von mehr als 10x KMT adR gewinnen.
2011 sollte in § 8 (Abs. 1 Satz 4) HeilM-RL der Satz "Massagetherapien bis zu der im Regelfall zulässigen Höchstmenge begrenzt" eingefügt werden, durfte aber wegen des Vetos des BGM nicht, weshalb der Entwurf geändert werden musste. Nun steht der Satz nicht drin und kann nicht einfach hineininterpretiert werden. Schon gar nicht auf Grundlage irgendeines FAQ.
Der GKV-Spitzenverband legt die Heilmittelrichtlinie nämlich selbst auch so aus, dass es keine Begrenzung adR gibt. Deshalb hat er der Neufassung der HeilM-RL 2011 auch nicht zugestimmt: . Die tragenden Gründe zum Beschluss, die Stellungnahme des BMG, die Streichung der Kürzung in der ursprünglich geplanten Fassung der HeilM-RL von 2011, das Nein des GKV-Spitzenverbandes, die Ankündigung, dass über eine Begrenzung der Massagetherapien adR erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird, was sollte da vor Gericht schief gehen?
nichts
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morpheus-06 schrieb:
...was sollte da vor Gericht schief gehen?...
nichts
Liebe Grüße
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Harri schrieb:
Dazu noch eine blöde Frage: a.d.R. würde also bedeuten: Erst-VO 6x KMT, Folge-Vo 4x KMT, Folge Vo 6x KG, Folge VO 2x KG also insgesamt 18 Verordnungen. Oder ist a.d.R nach 10 KMT?
Liebe Grüße
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Tempelritter schrieb:
und außerhalb des Regelfalles kann die KMT wie jede andere Therapieform weiter verordnet werden.
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