Zur Verstärkung unseres Teams der
Ludwig Fresenius Schulen in
Landshut suchen wir zum
nächstmöglichen Zeitpunkt in
Vollzeit mit 20 Wochenstunden
eine:n:
Lehrkraft für Physiotherapie
(m/w/d)
Was Sie erwartet:
-Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung des Unterrichts nach
der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung in der
Physiotherapie
-Erstellung und Bewertung von
Leistungskontrollen
-Betreuung der Schüler während
der Ausbildung in Theorie und
Praxis sowie im Praktikum
-Klass...
Ludwig Fresenius Schulen in
Landshut suchen wir zum
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Vollzeit mit 20 Wochenstunden
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Lehrkraft für Physiotherapie
(m/w/d)
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hatte ein Patient der immer Lymph hatte(10x60min) außerhalb des Regelfalles. Jetzt kam er wieder nach über einem Jahr wieder mit außerhalb des Regelfalles obwohl er in der Zeit keine Lymph hatte wegen mehrerer OP´s müsste es nicht Erstverordnung sein oder was meint Ihr? Danke für Infos.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo Kollegen/inen
hatte ein Patient der immer Lymph hatte(10x60min) außerhalb des Regelfalles. Jetzt kam er wieder nach über einem Jahr wieder mit außerhalb des Regelfalles obwohl er in der Zeit keine Lymph hatte wegen mehrerer OP´s müsste es nicht Erstverordnung sein oder was meint Ihr? Danke für Infos.
Langfristiger HMB? Da wäre gleich adR möglich
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Tempelritter schrieb:
Diagnose?
Langfristiger HMB? Da wäre gleich adR möglich
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PhysioDino schrieb:
.....und was ist wenn die Pat. zwischenzeitlich in einer anderen Praxis zur MLD Behandlung war- es dir aber nicht sagt........??
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adebar304 schrieb:
ist auf jeden Fall eine Erstverordnung und der Regelfall ist zu durchlaufen.
Entweder der Patient hat sich in der Zwischenzeit in einer anderen Praxis behandelt lassen, oder die Sprechstundenhilfen bzw. ihr Programm hat einen Fehler gemacht.
Arzt anrufen, Problem schildern, fragen wann die letzte VO vor der jetzigen ausgestellt worden ist. Sollte eine Pause länge als 12 Wochen vorliegen, Erstverordnung ausstellen lassen.
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1. kleines Quiz, bei welchen Diagnosen darf es AUSDRÜCKLICH gleich eine VadR geben :unamused: :kissing_closed_eyes: :blush: sonst korrekt
2. was nicht in der eigenen Praxis gelaufen ist, KANNST Du nicht sicher wissen und hast Du NICHT zu verantworten....
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ali schrieb:
da ist Zweierlei nicht ganz korrekt....
1. kleines Quiz, bei welchen Diagnosen darf es AUSDRÜCKLICH gleich eine VadR geben :unamused: :kissing_closed_eyes: :blush: sonst korrekt
2. was nicht in der eigenen Praxis gelaufen ist, KANNST Du nicht sicher wissen und hast Du NICHT zu verantworten....
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Leni C. schrieb:
Meine Erfahrung : Arzthelferin druckt das Rezept aus ohne zu Überlegen ( kommt bei uns oft vor ) . In der Praxis anrufen und ggf. per Fax ändern lassen .
2. Grundsätzlich müssen wir bei Patienten die erstmalig oder nach langer Pause mit einem Rezept zu uns kommen davon ausgehen, dass die Angaben EV FV oder VAdr richtig sind.
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K. Leistritz schrieb:
1. Vadr ist bei Diagnosen der Anlage 2 G-BA direkt möglich. EV FV müssen nicht durchlaufen werden.
2. Grundsätzlich müssen wir bei Patienten die erstmalig oder nach langer Pause mit einem Rezept zu uns kommen davon ausgehen, dass die Angaben EV FV oder VAdr richtig sind.
D.h. also, das alle VO über Praxisbesonderheiten und bei langfristigem Heilmittelbedarf die in der Anlage 2 G-BA enthalten sind keiner EV und FV
bedürfen? Das gilt dann aber nur für die aufgeführten?
Macht es natürlich einfacher.
Zu dem zweiten Punkt, es nützt mir nichts wenn ich mich im nachhinein mit einer Krankenkasse herumstreiten muss. Gerade die AOK lässt diese
Möglichkeit ja oft gar nicht erst zu und behält die VO einfach ein. Da mache ich lieber einen kleinen Anruf und spare mir etwaigen Ärger.
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Break schrieb:
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren. Wenn es so ist, dann wusste ich das noch nicht.
D.h. also, das alle VO über Praxisbesonderheiten und bei langfristigem Heilmittelbedarf die in der Anlage 2 G-BA enthalten sind keiner EV und FV
bedürfen? Das gilt dann aber nur für die aufgeführten?
Macht es natürlich einfacher.
Zu dem zweiten Punkt, es nützt mir nichts wenn ich mich im nachhinein mit einer Krankenkasse herumstreiten muss. Gerade die AOK lässt diese
Möglichkeit ja oft gar nicht erst zu und behält die VO einfach ein. Da mache ich lieber einen kleinen Anruf und spare mir etwaigen Ärger.
Ich könnte mir also auch eine "Erstverordnung" ausstellen lassen über 20 x KG z.B. ?
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Break schrieb:
Heißt das dann auch, das die Höchstmengen die bei EV und FV je Verordnung vorgegeben sind dann auch nicht mehr relevant sind?
Ich könnte mir also auch eine "Erstverordnung" ausstellen lassen über 20 x KG z.B. ?
1. Vadr ist bei Diagnosen der Anlage 2 G-BA direkt möglich. EV FV müssen nicht durchlaufen werden. [...]
Ich nehme an, die Aussage "Anlage 2 G-BA" bezieht sich auf die "Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V", die als Anlage zum Merkblatt "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen" des Gemeinsamen Bundesausschusses dient.
Woraus kann man nun ableiten, dass bei diesen Diagnosen der Regelfall nicht "durchschritten" werden muss? Ich finde dazu leider keine Stelle.
Geht es bei den vorgenannten Unterlagen nicht lediglich um die Möglichkeit einer Langfristgenehmigung? Diese Möglichkeit wiederum erklärt doch nicht, dass die Vorschriften zum Regelfall nicht eingehalten werden müssen - außer eben bei einer "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen", was ja durchaus etwas grundlegend anderes ist als eine VadR... :unamused:
Ich halte es aber grundsätzlich auch so, dass die Historie, die der Patient theoretisch in einer anderen Praxis "absolviert" haben kann, mich nicht interessiert und ich deshalb eine VadR änderungsfrei abrechnen würde.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
K. Leistritz schrieb am 23.11.15 17:52:
1. Vadr ist bei Diagnosen der Anlage 2 G-BA direkt möglich. EV FV müssen nicht durchlaufen werden. [...]
Ich nehme an, die Aussage "Anlage 2 G-BA" bezieht sich auf die "Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V", die als Anlage zum Merkblatt "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen" des Gemeinsamen Bundesausschusses dient.
Woraus kann man nun ableiten, dass bei diesen Diagnosen der Regelfall nicht "durchschritten" werden muss? Ich finde dazu leider keine Stelle.
Geht es bei den vorgenannten Unterlagen nicht lediglich um die Möglichkeit einer Langfristgenehmigung? Diese Möglichkeit wiederum erklärt doch nicht, dass die Vorschriften zum Regelfall nicht eingehalten werden müssen - außer eben bei einer "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen", was ja durchaus etwas grundlegend anderes ist als eine VadR... :unamused:
Ich halte es aber grundsätzlich auch so, dass die Historie, die der Patient theoretisch in einer anderen Praxis "absolviert" haben kann, mich nicht interessiert und ich deshalb eine VadR änderungsfrei abrechnen würde.
Gruß
Nora
1. Vadr ist bei Diagnosen der Anlage 2 G-BA direkt möglich. EV FV müssen nicht durchlaufen werden. [...]
Ich nehme an, die Aussage "Anlage 2 G-BA" bezieht sich auf die "Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V", die als Anlage zum Merkblatt "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen" des Gemeinsamen Bundesausschusses dient.
Woraus kann man nun ableiten, dass bei diesen Diagnosen der Regelfall nicht "durchschritten" werden muss? Ich finde dazu leider keine Stelle.
Geht es bei den vorgenannten Unterlagen nicht lediglich um die Möglichkeit einer Langfristgenehmigung? Diese Möglichkeit wiederum erklärt doch nicht, dass die Vorschriften zum Regelfall nicht eingehalten werden müssen - außer eben bei einer "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen", was ja durchaus etwas grundlegend anderes ist als eine VadR... :unamused:
Ich halte es aber grundsätzlich auch so, dass die Historie, die der Patient theoretisch in einer anderen Praxis "absolviert" haben kann, mich nicht interessiert und ich deshalb eine VadR änderungsfrei abrechnen würde.
Gruß
Nora
dazu gab es am 28.03.2013 eine Änderung der Richtlinie durch den G-BA. Bei Diagnosen der Anlage 2 zum langfristigen Heilmittelbedarf muss der Regelfall nicht mehr zwingend durchlaufen werden. GKV Spitzenverband, Rundschreiben RS 2013 / 143 vom 08.04.2013 sowie G-BA Rundschreiben Konkretisierung des Verfahrens bei Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs, vom 4.4.2013
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Tempelritter schrieb:
Nora Weber schrieb am 23.11.15 20:40:
K. Leistritz schrieb am 23.11.15 17:52:
1. Vadr ist bei Diagnosen der Anlage 2 G-BA direkt möglich. EV FV müssen nicht durchlaufen werden. [...]
Ich nehme an, die Aussage "Anlage 2 G-BA" bezieht sich auf die "Liste über Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs. 1a SGB V", die als Anlage zum Merkblatt "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen" des Gemeinsamen Bundesausschusses dient.
Woraus kann man nun ableiten, dass bei diesen Diagnosen der Regelfall nicht "durchschritten" werden muss? Ich finde dazu leider keine Stelle.
Geht es bei den vorgenannten Unterlagen nicht lediglich um die Möglichkeit einer Langfristgenehmigung? Diese Möglichkeit wiederum erklärt doch nicht, dass die Vorschriften zum Regelfall nicht eingehalten werden müssen - außer eben bei einer "Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen", was ja durchaus etwas grundlegend anderes ist als eine VadR... :unamused:
Ich halte es aber grundsätzlich auch so, dass die Historie, die der Patient theoretisch in einer anderen Praxis "absolviert" haben kann, mich nicht interessiert und ich deshalb eine VadR änderungsfrei abrechnen würde.
Gruß
Nora
dazu gab es am 28.03.2013 eine Änderung der Richtlinie durch den G-BA. Bei Diagnosen der Anlage 2 zum langfristigen Heilmittelbedarf muss der Regelfall nicht mehr zwingend durchlaufen werden. GKV Spitzenverband, Rundschreiben RS 2013 / 143 vom 08.04.2013 sowie G-BA Rundschreiben Konkretisierung des Verfahrens bei Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs, vom 4.4.2013
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
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Gruß Dún
Wobei ja bereits die zitierte Überschrift "Konkretisierung des Verfahrens bei Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs" darauf hinweist, dass es sich hier um eine Regelung zum langfristigen Bedarf handelt.
Auch der Schlusssatz verweist darauf, dass sich diese Regelung des möglichen Verzichts auf Durchlaufen des Regelfalls auf Paragraph 8 Absatz 5 der Heilmittelrichtlinie bezieht. Und dort wird eben auch das Antragsverfahren zur Langfristgenehmigung geregelt.
Für mich ergibt sich also nur diese Besonderheit für diese Konstellationen - und nicht grundsätzlich für alle Verordnungen dieser gelisteten Diagnosen... :unamused:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Vielen Dank für den Hinweis (und den Link von Dúnhan) - das ist an mir vorbeigegangen.
Wobei ja bereits die zitierte Überschrift "Konkretisierung des Verfahrens bei Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs" darauf hinweist, dass es sich hier um eine Regelung zum langfristigen Bedarf handelt.
Auch der Schlusssatz verweist darauf, dass sich diese Regelung des möglichen Verzichts auf Durchlaufen des Regelfalls auf Paragraph 8 Absatz 5 der Heilmittelrichtlinie bezieht. Und dort wird eben auch das Antragsverfahren zur Langfristgenehmigung geregelt.
Für mich ergibt sich also nur diese Besonderheit für diese Konstellationen - und nicht grundsätzlich für alle Verordnungen dieser gelisteten Diagnosen... :unamused:
Gruß
Nora
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Break schrieb:
Wenn die Pause zwischen seiner letzten Behandlung (egal in welcher Praxis) und deiner ersten Behandlung mehr als 12 Wochen beträgt, fängt die Verordnung zwingend wieder mit der Erstverordnung an, je nachdem ob LY2 (Regelfall 30 Behandlungen) oder LY3 (Regelfall 50 Behandlungen) greift VadR erst wieder nachdem der Regelfall ausgeschöpft worden ist.
Entweder der Patient hat sich in der Zwischenzeit in einer anderen Praxis behandelt lassen, oder die Sprechstundenhilfen bzw. ihr Programm hat einen Fehler gemacht.
Arzt anrufen, Problem schildern, fragen wann die letzte VO vor der jetzigen ausgestellt worden ist. Sollte eine Pause länge als 12 Wochen vorliegen, Erstverordnung ausstellen lassen.
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