Goldene Hände gesucht!
Wir suchen zum nächstmöglichen
Termin staatl. geprüfte
Physiotherapeuten in VZ als
fachliche Leitung für unsere
wunderschöne orthopädisch
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interne und externe
Fortbildungsmöglichkeiten
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Fobis
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leistungsgerechte Bezahlung je nach
Qualifikation
Deutschlandticket oder
Fahrtkostenzuschuss
UrbanSportsclub A...
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ist diese Kombination möglich?
Normalerweise sollte man MLD45 oder 60 haben oder?
Wie kann ich eine FolgeV mit MLD30 machen?
Vielen Dank.
LG
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Problem beschreiben
seseba schrieb:
Hallo Zusammen,
ist diese Kombination möglich?
Normalerweise sollte man MLD45 oder 60 haben oder?
Wie kann ich eine FolgeV mit MLD30 machen?
Vielen Dank.
LG
Bei uns langt es, wenn Arzt draufschreibt: 30 Min. ausreichend.
In BaWü keine Probleme gehabt.
Gruß KaBa
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Die Entscheidung ob MLD 30,45 oder 60 ist auch abhängig von der Zustand.
Ist nur eine (leichte) Schwellung an einer Extremität vorhanden, ist MLD 30 durchaus angeraten auch bei LY2a.
Wir habens in Niedersachsen bisher keine Probleme damit gehabt.
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TheStonie schrieb:
Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots, ist das durchaus möglich.
Die Entscheidung ob MLD 30,45 oder 60 ist auch abhängig von der Zustand.
Ist nur eine (leichte) Schwellung an einer Extremität vorhanden, ist MLD 30 durchaus angeraten auch bei LY2a.
Wir habens in Niedersachsen bisher keine Probleme damit gehabt.
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KaBa schrieb:
Hallo;
Bei uns langt es, wenn Arzt draufschreibt: 30 Min. ausreichend.
In BaWü keine Probleme gehabt.
Gruß KaBa
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Problem beschreiben
Xela schrieb:
Hatte gerade genau das gleiche Thema auf dem Tisch. Und weil ich keine Lust auf ein langes Nachspiel mit Interforum habe, hab ich mir diese Verordnung von der Kasse genehmigen lassen.
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LY1 = prognostisch kurzfristiger Behandlungsbedarf = 1 EVO + 1F-Vo = max. 12 Behandlungen mit MLD 30/45 oder 60 Min
Sollten mehr wie 12 Behandlungen notwendig sein muss die VO auf LY2 = prognostisch längerfristiger Behandlungsbedarf gewechselt werden. Dieser Schlüssel sieht aber eben keine MLD 30 vor. Also müsste die VO theoretisch in diesem Fall als VO a.d.R. mit LY1 laufen, was aber bekanntlich auch nicht geht.
Diese Problem hat hier in Bayern auch die AOK erkannt und akzeptiert bei diesen Voraussetzungen auch die Kombination LY2 mit MLD 30, vorausgesetzt o.g. Procedere wurde durchlaufen
Angeblich sollte diese Problem mit der Reformierung des HMK behoben werden, wann auch immer das geschehen wird.
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Christoph2425 schrieb:
Das grundlegende Problem liegt in der Beschreibung im Heilmittelkatalog.
LY1 = prognostisch kurzfristiger Behandlungsbedarf = 1 EVO + 1F-Vo = max. 12 Behandlungen mit MLD 30/45 oder 60 Min
Sollten mehr wie 12 Behandlungen notwendig sein muss die VO auf LY2 = prognostisch längerfristiger Behandlungsbedarf gewechselt werden. Dieser Schlüssel sieht aber eben keine MLD 30 vor. Also müsste die VO theoretisch in diesem Fall als VO a.d.R. mit LY1 laufen, was aber bekanntlich auch nicht geht.
Diese Problem hat hier in Bayern auch die AOK erkannt und akzeptiert bei diesen Voraussetzungen auch die Kombination LY2 mit MLD 30, vorausgesetzt o.g. Procedere wurde durchlaufen
Angeblich sollte diese Problem mit der Reformierung des HMK behoben werden, wann auch immer das geschehen wird.
So einen Passus kann ich weder in den HMR, HMK noch in meinen Rahmenverträgen finden. Es steht auch nirgends der Ausschluss einer Vo adR bei LY1. Jede GKV muss eine Vo. adR bei LY1 akzeptieren und vergüten.
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Tempelritter schrieb:
"Sollten mehr wie 12 Behandlungen notwendig sein muss die VO auf LY2 = prognostisch längerfristiger Behandlungsbedarf gewechselt werden"
So einen Passus kann ich weder in den HMR, HMK noch in meinen Rahmenverträgen finden. Es steht auch nirgends der Ausschluss einer Vo adR bei LY1. Jede GKV muss eine Vo. adR bei LY1 akzeptieren und vergüten.
"Sollten mehr wie 12 Behandlungen notwendig sein muss die VO auf LY2 = prognostisch längerfristiger Behandlungsbedarf gewechselt werden"
So einen Passus kann ich weder in den HMR, HMK noch in meinen Rahmenverträgen finden. Es steht auch nirgends der Ausschluss einer Vo adR bei LY1. Jede GKV muss eine Vo. adR bei LY1 akzeptieren und vergüten.
Volle Zustimmung!
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morpheus-06 schrieb:
Tempelritter schrieb am 19.6.15 12:20:
"Sollten mehr wie 12 Behandlungen notwendig sein muss die VO auf LY2 = prognostisch längerfristiger Behandlungsbedarf gewechselt werden"
So einen Passus kann ich weder in den HMR, HMK noch in meinen Rahmenverträgen finden. Es steht auch nirgends der Ausschluss einer Vo adR bei LY1. Jede GKV muss eine Vo. adR bei LY1 akzeptieren und vergüten.
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Ist das bei Euch so??
Wir jedenfalls praktizieren dies so seit Jahren in dem Stile wie ich das oben beschrieben habe. Bisher gab es damit noch keinerlei Probleme und hat gleichzeitig den Charme, dass der Arzt mit seinem Kreuzchen "im Regelfall bleibt". Mir ist aber durchaus bewusst, dass lt. Heilmittelrichtlinien eine MLD 30 bei LY2 offiziell nicht vorgesehen ist, die logische Reihenfolge "kurzfristiger Behandlungsbedarf" zu "längerfristiger Behandlungsbedarf" aber eingehalten wird.
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Christoph2425 schrieb:
Das müsste im Umkehrschluss aber auch bedeuten, dass mit WS1 bzw. EX1 oder EX2 eine VO a.d. R. möglich wäre!?
Ist das bei Euch so??
Wir jedenfalls praktizieren dies so seit Jahren in dem Stile wie ich das oben beschrieben habe. Bisher gab es damit noch keinerlei Probleme und hat gleichzeitig den Charme, dass der Arzt mit seinem Kreuzchen "im Regelfall bleibt". Mir ist aber durchaus bewusst, dass lt. Heilmittelrichtlinien eine MLD 30 bei LY2 offiziell nicht vorgesehen ist, die logische Reihenfolge "kurzfristiger Behandlungsbedarf" zu "längerfristiger Behandlungsbedarf" aber eingehalten wird.
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Tempelritter schrieb:
die HMR schließen eine Verordnung adR bei WS1, EX1 etc. nicht aus. Das gibt bei uns auch bei der Abrechnung keine Probleme mehr. Mit Charme und Logik hat das nicht zu tun, einfach die Richtlinien kennen und anwenden und sich von den Kassen nichts Falsches vorschreiben lassen.
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Leni C. schrieb:
Bei 30 Min . geht Ly 1 nach 12 Bahandlungen ohne Probleme mit adR . Machen wir immer so , noch nie beanstandungen gehabt. Oder wie rechnet ihr dann Ly2 mit nur 30 Min. ab ? Wie Ly 2 oder doch wie Ly 1 ?
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Tempelritter schrieb:
wir rechnen das ab was der Arzt angibt, der IKS ist mir bei der MLD30 egal.
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Christoph2425 schrieb:
"Again what learnt", wie schon unser Loddar sagte :blush:
bin gerade auch etwas unsicher. Haben auch eine Absetzung bei LY1a bei adR. Laut IFK-Schulung und Kassenärztlicher
Vereinigung BB nicht möglich. Habe aber auch im HMR, HMK und den Rahmenverträgen wie Tempelritter u. morpheus06
nichts gefunden. Was ist nun richtig ?
Anke430
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anke430 schrieb:
Hallo,
bin gerade auch etwas unsicher. Haben auch eine Absetzung bei LY1a bei adR. Laut IFK-Schulung und Kassenärztlicher
Vereinigung BB nicht möglich. Habe aber auch im HMR, HMK und den Rahmenverträgen wie Tempelritter u. morpheus06
nichts gefunden. Was ist nun richtig ?
Anke430
Glaubst du die AOK BW und die DAK Bremen würden mir solche Rezepte durchgehen lassen, wenn sie nur einen Hauch Grund für eine Absetzung hätten? Das habe ich mit denen längst ausdiskutiert.
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Tempelritter schrieb:
nicht möglich? Wie wurde das begründet?
Glaubst du die AOK BW und die DAK Bremen würden mir solche Rezepte durchgehen lassen, wenn sie nur einen Hauch Grund für eine Absetzung hätten? Das habe ich mit denen längst ausdiskutiert.
Hallo,
... Habe aber auch im HMR, HMK und den Rahmenverträgen wie Tempelritter u. morpheus06
nichts gefunden...
Du wirst dazu auch nichts finden können, weil das Auslegungen der jeweiligen Krankenkassen sind. Für den Arzt gilt die Heilmittelrichtlinie und die besagt lediglich, dass wenn die Gesamtverordnungsmenge erreicht ist, der Pat. aber weiterhin Behandlungen brauch, eine VO.a.d.R. ausgestellt werden kann (§8 Abs. 1 Satz 1 HeilM-RL). Und sie besagt außerdem, dass ggf. med. begründet in die nächst höhere Gruppe gewechselt werden kann (s. jeweilige Gruppe Heilmittelkatalog).
Was med. begründbar ist muss dich in dem Zusammenhang nicht interessieren. Da soll sich der Arzt seine Gedanken machen.
Das es evtl. logisch wäre in die nächst höhere Gruppe zu wechseln, darüber brauchen wir glaube ich nicht diskutieren. Nur wenn man sich die Richtlinie und den Katalog anschaut, ist da Einiges unlogisch bzw. nicht praktikabel.
Lasst euch nicht alles von den Kassen gefallen!
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
anke430 schrieb am 24.6.15 11:11:
Hallo,
... Habe aber auch im HMR, HMK und den Rahmenverträgen wie Tempelritter u. morpheus06
nichts gefunden...
Du wirst dazu auch nichts finden können, weil das Auslegungen der jeweiligen Krankenkassen sind. Für den Arzt gilt die Heilmittelrichtlinie und die besagt lediglich, dass wenn die Gesamtverordnungsmenge erreicht ist, der Pat. aber weiterhin Behandlungen brauch, eine VO.a.d.R. ausgestellt werden kann (§8 Abs. 1 Satz 1 HeilM-RL). Und sie besagt außerdem, dass ggf. med. begründet in die nächst höhere Gruppe gewechselt werden kann (s. jeweilige Gruppe Heilmittelkatalog).
Was med. begründbar ist muss dich in dem Zusammenhang nicht interessieren. Da soll sich der Arzt seine Gedanken machen.
Das es evtl. logisch wäre in die nächst höhere Gruppe zu wechseln, darüber brauchen wir glaube ich nicht diskutieren. Nur wenn man sich die Richtlinie und den Katalog anschaut, ist da Einiges unlogisch bzw. nicht praktikabel.
Lasst euch nicht alles von den Kassen gefallen!
Gruß Dún
also nach Rückfrage bei der KK (Daimler BKK) muss der Rezept entweder auf LY1a oder auf MLD45 oder 60 geändert werden.
LG
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seseba schrieb:
Hallo,
also nach Rückfrage bei der KK (Daimler BKK) muss der Rezept entweder auf LY1a oder auf MLD45 oder 60 geändert werden.
LG
Hallo,
also nach Rückfrage bei der KK (Daimler BKK) muss der Rezept entweder auf LY1a oder auf MLD45 oder 60 geändert werden.
LG
Da hält sich die BKK strikt an HMR und HMK.
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Tempelritter schrieb:
seseba schrieb am 30.6.15 16:55:
Hallo,
also nach Rückfrage bei der KK (Daimler BKK) muss der Rezept entweder auf LY1a oder auf MLD45 oder 60 geändert werden.
LG
Da hält sich die BKK strikt an HMR und HMK.
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physiox100 schrieb:
War denn die E-Vo LY1a? Im Gegensatz zu WS1 und Ex1, ist bei LY1 eine F-Vo möglich, da die Gesamtverordnungsmenge 12 ist.
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