Ein herzliches Hallo! :)
Unsere Privatpraxis für
Physiotherapie und Osteopathie,
gelegen im Herzen von Ohligs,
befindet sich in einem historischen
Gebäude und sucht dich.
-Physiotherapeut*in mit
Osteopahieausbildung (oder Prüfung
steht unmittelbar bevor )
- interessierst dich für die
Osteopathie? Wir übernehmen die
Fortbildungskosten zu 100%
- Physiotherapeut*in mit MT , MLD
In Teilzeit bis 20 Stunden
Wir sind herzlich, offen, familiär
sowie kompetent und freuen uns...
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ich habe2 pat.mit der verordnung M45.07 G und M07.2 /M45.00 die nun beide LHM Verordnungen sind , einmal ein 10ner rezept und ein 24 iger mir ist aber nicht ganz klar ,wer muss diesbezüglich einen antrag stellen oder nicht, leider konnte ich dazu keine richtige aussage finden .
also kurz gesagt ,wer muss einen antrag stellen
lg mastine
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Bei Diagnosen die bereits als langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf gelistet sind muss kein zusätzlicher Antrag "auf irgendwas" gestellt werden. Diese ICD-10-Codes sind ja per Definition vom Antrags- und Genehmigungsverfahren ausgenommen (Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 2 Satz 2: "Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt").
Anders sieht es dann aus, wenn eine lediglich "vergleichbare Schädigung" vorliegt, die nicht aufgelistet ist: hier hat der Versicherte die Möglichkeit, den Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 3:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Guten Morgen!
Bei schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Bei Diagnosen die bereits als langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf gelistet sind muss kein zusätzlicher Antrag "auf irgendwas" gestellt werden. Diese ICD-10-Codes sind ja per Definition vom Antrags- und Genehmigungsverfahren ausgenommen (Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 2 Satz 2: "Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt").
Anders sieht es dann aus, wenn eine lediglich "vergleichbare Schädigung" vorliegt, die nicht aufgelistet ist: hier hat der Versicherte die Möglichkeit, den Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Heilmittel-Richtlinie §8 Abs. 3:
Gruß
Nora
siehe aktuelle Patienteninformation beim GBA unter
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W. Stangner schrieb:
in Ergänzung zu Nora:
siehe aktuelle Patienteninformation beim GBA unter
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Mastine schrieb:
guten morgen ,
ich habe2 pat.mit der verordnung M45.07 G und M07.2 /M45.00 die nun beide LHM Verordnungen sind , einmal ein 10ner rezept und ein 24 iger mir ist aber nicht ganz klar ,wer muss diesbezüglich einen antrag stellen oder nicht, leider konnte ich dazu keine richtige aussage finden .
also kurz gesagt ,wer muss einen antrag stellen
lg mastine
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Inche schrieb:
Es gibt seit kurzem 7 neue gelistete Diagnosen
gerne verweisen wir auf unseren Artikel: https://www.physio.de/community/news/content/99/10316
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrte(r) Herr/Frau Mastine,
gerne verweisen wir auf unseren Artikel: https://www.physio.de/community/news/content/99/10316
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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