Wir bieten Dir:
-einen unbefristeten Arbeitsvertrag
in Teil- oder Vollzeit
-Vollzeit besetzte Rezeption
-eine überdurchschnittliche
Bezahlung ab 3000€
-30 Tage Urlaub (bei Vollzeit) +
Bezahlten Urlaub zw Weihnachten und
Neujahr als Geschenk
-45€ Gutschein monatlich
-eine helle 250 qm große Praxis
-ein abwechslungsreiches und
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- nettes junges Team
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Wir erwarten von Dir:
-selbstständiges Arbeiten
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Ich hoffe, ihr könnt mif helfen.
Wir haben einen Patient, der eine langfristiggenehmigung bis 28.7.20 hat, ausgestellt wurde das RZ am 30.6.20 mit 24 KG (1 RZ mit 24 ist schon fertig).
Jetzt meine frage: Darf ich das nach dem 28.7. weiter abarbeiten?
Der Patient hat einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf gestellt, in dem steht, dass der Therapeut weitermachen darf während des Genehmigungsverfahren, zeitgleich hat er mir wieder ein neues RZ mitgebracht mit 6 KG ????.
Möchte keine Absetzung riskieren. Lieben Dank
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nadweb86 schrieb:
Schönen Sonntag allseits,
Ich hoffe, ihr könnt mif helfen.
Wir haben einen Patient, der eine langfristiggenehmigung bis 28.7.20 hat, ausgestellt wurde das RZ am 30.6.20 mit 24 KG (1 RZ mit 24 ist schon fertig).
Jetzt meine frage: Darf ich das nach dem 28.7. weiter abarbeiten?
Der Patient hat einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf gestellt, in dem steht, dass der Therapeut weitermachen darf während des Genehmigungsverfahren, zeitgleich hat er mir wieder ein neues RZ mitgebracht mit 6 KG ????.
Möchte keine Absetzung riskieren. Lieben Dank
Eine weitere Verordnung kannst Du bei gleichem Regelfall dann beginnen, wenn die laufende Verordnung beendet ist und etwaige Fristen eingehalten werden. Eigentlich sollte der Arzt eine Verordnung erst ausstellen, wenn eine laufende Behandlung abgeschlossen ist, sich also vergewissern ob eine Fortsetzung der Therapie sinnvoll ist. Hier könnte eine Kasse auch mal bockig reagieren, insbesondere wenn so eine HMV 4 Wochen vor Beendigung der alten VO ausgestellt wurde. Hier hab ich allerdings bisher noch von keiner Absetzung gehört.
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Shakespeare schrieb:
Die Genehmigungen gelten immer für Verordnungen und nicht für einzelne Behandlungen. Deshalb kannst Du eine Verordnung die vor Ende der Frist ausgestellt wurde auch abarbeiten.
Eine weitere Verordnung kannst Du bei gleichem Regelfall dann beginnen, wenn die laufende Verordnung beendet ist und etwaige Fristen eingehalten werden. Eigentlich sollte der Arzt eine Verordnung erst ausstellen, wenn eine laufende Behandlung abgeschlossen ist, sich also vergewissern ob eine Fortsetzung der Therapie sinnvoll ist. Hier könnte eine Kasse auch mal bockig reagieren, insbesondere wenn so eine HMV 4 Wochen vor Beendigung der alten VO ausgestellt wurde. Hier hab ich allerdings bisher noch von keiner Absetzung gehört.
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