Für meine Praxis in Brühl suche
ich einen Physioterapeut (m/w/d)
oder staatl. geprüften Masseur und
med. Bademeister (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit, egal ob
Berufseinsteiger*in oder
Therapeut*in mit langjähriger
Berufserfahrung.
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- bestenfalls Erfahrung/Fortbildung
in Manuelle The...
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In den neuen Regelungen für den Heilmittelbereich vom 8.1.21 steht auf Seite 4 im letzten Satz , dass die „vertraglich vereinbarten Korrekturzeitpunkte“ eingehalten werden müssen .Ich hab in den HM-Richtlinien nichts gefunden und in Anlage drei steht nur wie aber nicht wann.
Ich gehe davon aus, dass die Verordnung vor der Abrechnung korrigiert sein muss, oder gibt es da andere Vorschriften ?
Zumal ja das Datum der Änderung für manche Korrekturen angegeben werden muss.
LG !
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Lamaca schrieb:
Hallo !
In den neuen Regelungen für den Heilmittelbereich vom 8.1.21 steht auf Seite 4 im letzten Satz , dass die „vertraglich vereinbarten Korrekturzeitpunkte“ eingehalten werden müssen .Ich hab in den HM-Richtlinien nichts gefunden und in Anlage drei steht nur wie aber nicht wann.
Ich gehe davon aus, dass die Verordnung vor der Abrechnung korrigiert sein muss, oder gibt es da andere Vorschriften ?
Zumal ja das Datum der Änderung für manche Korrekturen angegeben werden muss.
LG !
In Ermangelung des an die neuen Heilmittel-Richtlinien angepassten Rahmenvertrags fehlen hier neue Regelungen, so dass die alten Regeln, die bislang gegolten haben, weiter Bestand haben.
Eine einzige Schwierigkeit sehe ich bei der Korrektur eines dringlichen Behandlungsbedarfs, da hier in der Heilmittel-Richtlinie (§ 15) definiert wird, dass eine Verordnung ihre Gültigkeit verliert, wenn sie nicht innerhalb von 28 bzw. 14 Tagen (dringlicher Behandlungsbedarf) begonnen wird. Deshalb sollte ein Wegfall des dringlichen Behandlungsbedarf nicht mehr nach 14 Tagen änderbar sein, da die Verordnung ja nicht mehr gilt - also auch nicht mehr geändert werden darf.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Hie Heilmittel-Richtlinien sind kein Vertrag, sondern eine Richtlinie. Deshalb gilt die Bezugnahme auf den Vertrag hier auf den Rahmenvertrag zwischen den Heilmittelverbänden und den Kostenträgern.
In Ermangelung des an die neuen Heilmittel-Richtlinien angepassten Rahmenvertrags fehlen hier neue Regelungen, so dass die alten Regeln, die bislang gegolten haben, weiter Bestand haben.
Eine einzige Schwierigkeit sehe ich bei der Korrektur eines dringlichen Behandlungsbedarfs, da hier in der Heilmittel-Richtlinie (§ 15) definiert wird, dass eine Verordnung ihre Gültigkeit verliert, wenn sie nicht innerhalb von 28 bzw. 14 Tagen (dringlicher Behandlungsbedarf) begonnen wird. Deshalb sollte ein Wegfall des dringlichen Behandlungsbedarf nicht mehr nach 14 Tagen änderbar sein, da die Verordnung ja nicht mehr gilt - also auch nicht mehr geändert werden darf.
Gruß
Nora
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Tempelritter schrieb:
Das alles regeln die RV, zur Zeit muss das Rezept bis zur Abrechnung i. O. sein.
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Lamaca schrieb:
Danke für die Antworten !
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