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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung KG-ZNS auch als KG abrechenbar ? (ZN2a (G81.9, I610)

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
KG-ZNS auch als KG abrechenbar ? (ZN2a (G81.9, I610)
Es gibt 6 Beiträge
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Gert Winsa
24.07.2018 19:04
Hallo allerseits.

Ich hatte bisher fast nie mit KG-ZNS zu tun, hab nun aber einen Heimpatienten, bei dem die Ärztin sich absolut weigert von KG-ZNS auf KG umzuschreiben, da wir nur KG abrechnen können. Der Patient wird nach Schlaganfall, hauptsächlich mobilisiert, evtl. in den Stand gebracht und Kontrakturprophylaxe gemacht.

Als nicht Bobath/Voyta Therapeut übersehe ich vielleicht etwas was man noch sinnvolles machen könnte, vielleicht aber auch nicht.

Nichtsdestrotrotz ist meine Frage mangels Erfahrung in dem Bereich, ob wir das annehmen dürfen, bzw. als normale KG abrechnen dürfen (es heißt ja KG auch auf neurophysiologischer Grundlage im Heilmittelkatalog, und den Rahmenverträgen). Auf dem Rezept ist nichts mit Bobath oder Voyta spezifiziert oder erwähnt.

Ist eine Annahme des Rezeptes durch die Praxis ohne Bobath/Voyta Therapeuten und eine reine KG Abrechnung möglich (sonstige Anagben: ZN2a, G81.9, i61O)

Der Patient würde mangels Bobath/Voyta Therapeuten am Ort auch ebensolche Therapie nicht bekommen.

Vielen Dank für Info.
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Hallo allerseits. Ich hatte bisher fast nie mit KG-ZNS zu tun, hab nun aber einen Heimpatienten, bei dem die Ärztin sich absolut weigert von KG-ZNS auf KG umzuschreiben, da wir nur KG abrechnen können. Der Patient wird nach Schlaganfall, hauptsächlich mobilisiert, evtl. in den Stand gebracht und Kontrakturprophylaxe gemacht. Als nicht Bobath/Voyta Therapeut übersehe ich vielleicht etwas was man noch sinnvolles machen könnte, vielleicht aber auch nicht. Nichtsdestrotrotz ist meine Frage mangels Erfahrung in dem Bereich, ob wir das annehmen dürfen, bzw. als normale KG abrechnen dürfen (es heißt ja KG auch auf neurophysiologischer Grundlage im Heilmittelkatalog, und den Rahmenverträgen). Auf dem Rezept ist nichts mit Bobath oder Voyta spezifiziert oder erwähnt. Ist eine Annahme des Rezeptes durch die Praxis ohne Bobath/Voyta Therapeuten und eine reine KG Abrechnung möglich (sonstige Anagben: ZN2a, G81.9, i61O) Der Patient würde mangels Bobath/Voyta Therapeuten am Ort auch ebensolche Therapie nicht bekommen. Vielen Dank für Info.
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Gert Winsa schrieb:

Hallo allerseits.

Ich hatte bisher fast nie mit KG-ZNS zu tun, hab nun aber einen Heimpatienten, bei dem die Ärztin sich absolut weigert von KG-ZNS auf KG umzuschreiben, da wir nur KG abrechnen können. Der Patient wird nach Schlaganfall, hauptsächlich mobilisiert, evtl. in den Stand gebracht und Kontrakturprophylaxe gemacht.

Als nicht Bobath/Voyta Therapeut übersehe ich vielleicht etwas was man noch sinnvolles machen könnte, vielleicht aber auch nicht.

Nichtsdestrotrotz ist meine Frage mangels Erfahrung in dem Bereich, ob wir das annehmen dürfen, bzw. als normale KG abrechnen dürfen (es heißt ja KG auch auf neurophysiologischer Grundlage im Heilmittelkatalog, und den Rahmenverträgen). Auf dem Rezept ist nichts mit Bobath oder Voyta spezifiziert oder erwähnt.

Ist eine Annahme des Rezeptes durch die Praxis ohne Bobath/Voyta Therapeuten und eine reine KG Abrechnung möglich (sonstige Anagben: ZN2a, G81.9, i61O)

Der Patient würde mangels Bobath/Voyta Therapeuten am Ort auch ebensolche Therapie nicht bekommen.

Vielen Dank für Info.

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Papa Alpaka
24.07.2018 19:29
Nein, das geht nicht. Wenn die Ärztin KG-ZNS verordnet ist auch KG-ZNS zu erbringen;

wird nicht KG-ZNS erbracht entsteht keinerlei Vergütungsanspruch aber ggf. ein Regressrisiko wegen Verschleppung der als notwendig erachteten Behandlung und ggf. ein Risiko des Verstoßes gegen §1 Heilpraktikergesetz da die Ärztin auf Nachfrage ausdrücklich KG-ZNS verordnet...
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Nein, das geht nicht. Wenn die Ärztin KG-ZNS verordnet ist auch KG-ZNS zu erbringen; wird nicht KG-ZNS erbracht entsteht keinerlei Vergütungsanspruch aber ggf. ein Regressrisiko wegen Verschleppung der als notwendig erachteten Behandlung und ggf. ein Risiko des Verstoßes gegen §1 Heilpraktikergesetz da die Ärztin auf Nachfrage ausdrücklich KG-ZNS verordnet...
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Papa Alpaka schrieb:

Nein, das geht nicht. Wenn die Ärztin KG-ZNS verordnet ist auch KG-ZNS zu erbringen;

wird nicht KG-ZNS erbracht entsteht keinerlei Vergütungsanspruch aber ggf. ein Regressrisiko wegen Verschleppung der als notwendig erachteten Behandlung und ggf. ein Risiko des Verstoßes gegen §1 Heilpraktikergesetz da die Ärztin auf Nachfrage ausdrücklich KG-ZNS verordnet...

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morpheus-06
24.07.2018 19:48
Nein geht nicht, ändern lassen (geht in deinem Fall nicht) oder abgeben.
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Gert Winsa
24.07.2018 20:25
Ok, danke für die Infos und vor Bewahrung eines Fehlers :wink:
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Gert Winsa schrieb:

Ok, danke für die Infos und vor Bewahrung eines Fehlers :wink:

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morpheus-06 schrieb:

Nein geht nicht, ändern lassen (geht in deinem Fall nicht) oder abgeben.

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Papa Alpaka
24.07.2018 20:25
sorry, den Teil habe ich erst im zweiten Anlauf bewusst mitgelesen ;)

Gert Winsa schrieb am 24.7.18 19:04:
(...)
Der Patient würde mangels Bobath/Voyta Therapeuten am Ort auch ebensolche Therapie nicht bekommen.

Vielen Dank für Info.


...in der Leistungspflicht ist die GKV. Dein Wunsch dem Versicherten eine Behandlung zu ermöglichen in allen Ehren; wenn "am Ort" keine ZNS-zertifizierten Therapeuten sind und keine Angehörigen als Taxiservice zur Verfügung stehen ist ein Transportschein auszustellen und ggf. das Taxi zum nächsten zertifizierten Therapeuten von der GKV zu finanzieren (oder ein HB zu verordnen).

Findet sich im ärztlichen Budget kein Transportschein oder ist kein zertifizierter Therapeut bereit die Leistung im Hausbesuch zu erbringen ist der Versicherte berechtigt, die Leistung selbst zu beschaffen und die entstandenen Kosten zu 100% gegenüber der GKV geltend zu machen.

Kurz und knapp hat der Patient diese Aufgabe: Anruf bzw Brief an die AOK das er keinen Leistungserbringer für die verordnete Leistung auftreiben kann, liebe AOK, bitte besorgen Sie mir einen Termin. Oh, und wie komme ich da hin? Bitte Rückmeldung binnen dreier Werktage um die Frist zum Behandlungsbeginn einhalten zu können.

Entweder beschafft die AOK fristgerecht einen passenden Leistungserbringer/Termin oder sie gibt keine fristgerechte Rückmeldung oder streicht die Segel. Im ersten Fall ist der Versicherte ordnungsgemäß versorgt worden, in den anderen beiden Fällen erlangt er das Recht, selbst beschaffen zu dürfen...
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sorry, den Teil habe ich erst im zweiten Anlauf bewusst mitgelesen ;) [zitat]Gert Winsa schrieb am 24.7.18 19:04: (...) Der Patient würde mangels Bobath/Voyta Therapeuten am Ort auch ebensolche Therapie nicht bekommen. Vielen Dank für Info. [/zitat] ...in der Leistungspflicht ist die GKV. Dein Wunsch dem Versicherten eine Behandlung zu ermöglichen in allen Ehren; wenn "am Ort" keine ZNS-zertifizierten Therapeuten sind und keine Angehörigen als Taxiservice zur Verfügung stehen ist ein Transportschein auszustellen und ggf. das Taxi zum nächsten zertifizierten Therapeuten von der GKV zu finanzieren (oder ein HB zu verordnen). Findet sich im ärztlichen Budget kein Transportschein oder ist kein zertifizierter Therapeut bereit die Leistung im Hausbesuch zu erbringen ist der Versicherte berechtigt, die Leistung selbst zu beschaffen und die entstandenen Kosten zu 100% gegenüber der GKV geltend zu machen. Kurz und knapp hat der Patient diese Aufgabe: Anruf bzw Brief an die AOK das er keinen Leistungserbringer für die verordnete Leistung auftreiben kann, liebe AOK, bitte besorgen Sie mir einen Termin. Oh, und wie komme ich da hin? Bitte Rückmeldung binnen dreier Werktage um die Frist zum Behandlungsbeginn einhalten zu können. Entweder beschafft die AOK fristgerecht einen passenden Leistungserbringer/Termin oder sie gibt keine fristgerechte Rückmeldung oder streicht die Segel. Im ersten Fall ist der Versicherte ordnungsgemäß versorgt worden, in den anderen beiden Fällen erlangt er das Recht, selbst beschaffen zu dürfen...
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Papa Alpaka schrieb:

sorry, den Teil habe ich erst im zweiten Anlauf bewusst mitgelesen ;)

Gert Winsa schrieb am 24.7.18 19:04:
(...)
Der Patient würde mangels Bobath/Voyta Therapeuten am Ort auch ebensolche Therapie nicht bekommen.

Vielen Dank für Info.


...in der Leistungspflicht ist die GKV. Dein Wunsch dem Versicherten eine Behandlung zu ermöglichen in allen Ehren; wenn "am Ort" keine ZNS-zertifizierten Therapeuten sind und keine Angehörigen als Taxiservice zur Verfügung stehen ist ein Transportschein auszustellen und ggf. das Taxi zum nächsten zertifizierten Therapeuten von der GKV zu finanzieren (oder ein HB zu verordnen).

Findet sich im ärztlichen Budget kein Transportschein oder ist kein zertifizierter Therapeut bereit die Leistung im Hausbesuch zu erbringen ist der Versicherte berechtigt, die Leistung selbst zu beschaffen und die entstandenen Kosten zu 100% gegenüber der GKV geltend zu machen.

Kurz und knapp hat der Patient diese Aufgabe: Anruf bzw Brief an die AOK das er keinen Leistungserbringer für die verordnete Leistung auftreiben kann, liebe AOK, bitte besorgen Sie mir einen Termin. Oh, und wie komme ich da hin? Bitte Rückmeldung binnen dreier Werktage um die Frist zum Behandlungsbeginn einhalten zu können.

Entweder beschafft die AOK fristgerecht einen passenden Leistungserbringer/Termin oder sie gibt keine fristgerechte Rückmeldung oder streicht die Segel. Im ersten Fall ist der Versicherte ordnungsgemäß versorgt worden, in den anderen beiden Fällen erlangt er das Recht, selbst beschaffen zu dürfen...

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W. Stangner
25.07.2018 17:04
Bei KG-ZNS ohne nähere Spezifikation kann auch ein Therapeut mit der (erfolgreich abgeschlossenen) FoBi PNF ran, soweit vor Ort oder in der näheren Umgebung tätig.

Walli :hushed:
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Bei KG-ZNS ohne nähere Spezifikation kann auch ein Therapeut mit der (erfolgreich abgeschlossenen) FoBi PNF ran, soweit vor Ort oder in der näheren Umgebung tätig. Walli :hushed:
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W. Stangner schrieb:

Bei KG-ZNS ohne nähere Spezifikation kann auch ein Therapeut mit der (erfolgreich abgeschlossenen) FoBi PNF ran, soweit vor Ort oder in der näheren Umgebung tätig.

Walli :hushed:



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