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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung KG und Massage zusammen abrechnen

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Neues Thema
KG und Massage zusammen abrechnen
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Silvio
01.07.2016 09:24
Hi,

ich bekam gerade einen Anruf einer Mitarbeiterin der AOK. Diese sagte mir das es nicht möglich ist eine Vo mit Massage (erstverordnung) und KG (FVo) im gleichen Zeitraum abzurechnen. Die Termine waren tagversetzt. Die Vo hatten nur das gleiche Ausstellungsdatum und die selbe Diagnose.
Sie meinte das würde in den Richtlinien Stehen. Ich finde aber nichts.

Ist es richtig das diese Heilmittel nicht zusammen, auf 2 Vo, Abrechenbar sind?
Steht dies irgendwo?
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Hi, ich bekam gerade einen Anruf einer Mitarbeiterin der AOK. Diese sagte mir das es nicht möglich ist eine Vo mit Massage (erstverordnung) und KG (FVo) im gleichen Zeitraum abzurechnen. Die Termine waren tagversetzt. Die Vo hatten nur das gleiche Ausstellungsdatum und die selbe Diagnose. Sie meinte das würde in den Richtlinien Stehen. Ich finde aber nichts. Ist es richtig das diese Heilmittel nicht zusammen, auf 2 Vo, Abrechenbar sind? Steht dies irgendwo?
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Silvio schrieb:

Hi,

ich bekam gerade einen Anruf einer Mitarbeiterin der AOK. Diese sagte mir das es nicht möglich ist eine Vo mit Massage (erstverordnung) und KG (FVo) im gleichen Zeitraum abzurechnen. Die Termine waren tagversetzt. Die Vo hatten nur das gleiche Ausstellungsdatum und die selbe Diagnose.
Sie meinte das würde in den Richtlinien Stehen. Ich finde aber nichts.

Ist es richtig das diese Heilmittel nicht zusammen, auf 2 Vo, Abrechenbar sind?
Steht dies irgendwo?

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morpheus-06
01.07.2016 10:36
Das steht in den HMR. Bei zwei vers. Dg. ist das aber möglich.
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Das steht in den HMR. Bei zwei vers. Dg. ist das aber möglich.
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Sabine Rabbel
01.07.2016 12:17
Wo genau in den HMR steht das denn? Ich hab es bisher immer so verstanden, daß nicht beides zusammen auf derselben VO stehen darf - das ergibt sich aus dem HMK. Aber wieso nicht auf zwei getrennten VOen? Seh ich ständig (und hab nach meiner Erinnerung auch nie Ärger deshalb gekriegt, egal ob an gleichen Tagen oder versetzt behandelt), und wenn ärztlich beides gewünscht ist, geht es ja auch nicht anders.
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Wo genau in den HMR steht das denn? Ich hab es bisher immer so verstanden, daß nicht beides zusammen auf [u]derselben[/u] VO stehen darf - das ergibt sich aus dem HMK. Aber wieso nicht auf zwei getrennten VOen? Seh ich ständig (und hab nach meiner Erinnerung auch nie Ärger deshalb gekriegt, egal ob an gleichen Tagen oder versetzt behandelt), und wenn ärztlich beides gewünscht ist, geht es ja auch nicht anders.
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Sabine Rabbel schrieb:

Wo genau in den HMR steht das denn? Ich hab es bisher immer so verstanden, daß nicht beides zusammen auf derselben VO stehen darf - das ergibt sich aus dem HMK. Aber wieso nicht auf zwei getrennten VOen? Seh ich ständig (und hab nach meiner Erinnerung auch nie Ärger deshalb gekriegt, egal ob an gleichen Tagen oder versetzt behandelt), und wenn ärztlich beides gewünscht ist, geht es ja auch nicht anders.

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Tempelritter
01.07.2016 13:49
Ich sehe das wie Morpheus, bei gleicher Diagnose und gleicher Gruppe der IKS muss der Arzt entscheiden ob er z. B. KMT bei WS1e oder KG bei WS1a-d verordnet. Die RZ hätte er unter Einbehaltung des Regelfalles nacheinander verordnen müssen.
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Ich sehe das wie Morpheus, bei gleicher Diagnose und gleicher Gruppe der IKS muss der Arzt entscheiden ob er z. B. KMT bei WS1e oder KG bei WS1a-d verordnet. Die RZ hätte er unter Einbehaltung des Regelfalles nacheinander verordnen müssen.
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Tempelritter schrieb:

Ich sehe das wie Morpheus, bei gleicher Diagnose und gleicher Gruppe der IKS muss der Arzt entscheiden ob er z. B. KMT bei WS1e oder KG bei WS1a-d verordnet. Die RZ hätte er unter Einbehaltung des Regelfalles nacheinander verordnen müssen.

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Silvio
04.07.2016 07:33
Hi,

ich habe die Heilmittelrichtlinien durchgearbeitet und finde nichts was darauf hinweißt das zwei Heilmittel nicht gleichzeitig verordnet werden können. Wenn mir jemand die genaue Quellenangabe geben kann in der eindeutig hervorgeht das dieses nicht möglich ist wäre ich sehr dankbar.

Was allerdings nicht geht sind D1 und ein weiteres Heilmittel. Nicht das ihr das verwechselt!
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Hi, ich habe die Heilmittelrichtlinien durchgearbeitet und finde nichts was darauf hinweißt das zwei Heilmittel nicht gleichzeitig verordnet werden können. Wenn mir jemand die genaue Quellenangabe geben kann in der eindeutig hervorgeht das dieses nicht möglich ist wäre ich sehr dankbar. Was allerdings nicht geht sind D1 und ein weiteres Heilmittel. Nicht das ihr das verwechselt!
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Silvio schrieb:

Hi,

ich habe die Heilmittelrichtlinien durchgearbeitet und finde nichts was darauf hinweißt das zwei Heilmittel nicht gleichzeitig verordnet werden können. Wenn mir jemand die genaue Quellenangabe geben kann in der eindeutig hervorgeht das dieses nicht möglich ist wäre ich sehr dankbar.

Was allerdings nicht geht sind D1 und ein weiteres Heilmittel. Nicht das ihr das verwechselt!

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Sabine Rabbel
04.07.2016 10:49
Danke, Silvio. Ich war am Wochenende schlicht zu faul drauf hinzuweisen, daß meine Frage nicht beantwortet wurde und hier bisher nur persönliche Meinungen ausgetauscht wurden.
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Danke, Silvio. Ich war am Wochenende schlicht zu faul drauf hinzuweisen, daß meine Frage nicht beantwortet wurde und hier bisher nur persönliche Meinungen ausgetauscht wurden.
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Sabine Rabbel schrieb:

Danke, Silvio. Ich war am Wochenende schlicht zu faul drauf hinzuweisen, daß meine Frage nicht beantwortet wurde und hier bisher nur persönliche Meinungen ausgetauscht wurden.

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Tempelritter
04.07.2016 11:09
§ 7 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung
8) Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.



Wo steht das zwei Folge.-Vo. bei gleicher Diagnose und IKS-Gruppe (hier KG und KMT) gleichzeitig möglich sind.
Wenn ihr bei Absetzungen erfolgreiche Widersprüche habt, lasst uns bitte daran teilhaben.
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§ 7 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung 8) Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen. Wo steht das zwei Folge.-Vo. bei gleicher Diagnose und IKS-Gruppe (hier KG und KMT) gleichzeitig möglich sind. Wenn ihr bei Absetzungen erfolgreiche Widersprüche habt, lasst uns bitte daran teilhaben.
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Tempelritter schrieb:

§ 7 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung
8) Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.



Wo steht das zwei Folge.-Vo. bei gleicher Diagnose und IKS-Gruppe (hier KG und KMT) gleichzeitig möglich sind.
Wenn ihr bei Absetzungen erfolgreiche Widersprüche habt, lasst uns bitte daran teilhaben.

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Neuling
15.07.2016 10:06
es darf nicht beides Erstverordung sein, selbe Diagnose kann ja duerchaus zwei Heilmittel erordern. Aber wenn beides EVO ist, kannst du die VO-Reihenfolge nicht einhalten, dann muß eins Folge-VO sein und darf erst angefangen werden, wenn EVO abgehandelt.
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es darf nicht beides Erstverordung sein, selbe Diagnose kann ja duerchaus zwei Heilmittel erordern. Aber wenn beides EVO ist, kannst du die VO-Reihenfolge nicht einhalten, dann muß eins Folge-VO sein und darf erst angefangen werden, wenn EVO abgehandelt.
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Neuling schrieb:

es darf nicht beides Erstverordung sein, selbe Diagnose kann ja duerchaus zwei Heilmittel erordern. Aber wenn beides EVO ist, kannst du die VO-Reihenfolge nicht einhalten, dann muß eins Folge-VO sein und darf erst angefangen werden, wenn EVO abgehandelt.

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morpheus-06 schrieb:

Das steht in den HMR. Bei zwei vers. Dg. ist das aber möglich.

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Silvio
04.07.2016 13:25
Hi,

wo steht das 2 vorrangige Heilmittel nicht gleichzeitig verordnet werden dürfen?
Natürlich unter Berücksichtigung von ev und fv.

Genau das steht nirgens! Das ist lediglich Auslegung der AOK! Wenn jemand etwas schriftliches hat was das Gegenteil anzeigt, dann immer her damit!

Und nein, es geht nicht um 3 Maßnahmen die eine standardisierte Heilmittelkomination rechtfertigen. Der Arzt wollte genau diese beiden Therapieen und nich noch eine dritte!
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Hi, wo steht das 2 vorrangige Heilmittel nicht gleichzeitig verordnet werden dürfen? Natürlich unter Berücksichtigung von ev und fv. Genau das steht nirgens! Das ist lediglich Auslegung der AOK! Wenn jemand etwas schriftliches hat was das Gegenteil anzeigt, dann immer her damit! Und nein, es geht nicht um 3 Maßnahmen die eine standardisierte Heilmittelkomination rechtfertigen. Der Arzt wollte genau diese beiden Therapieen und nich noch eine dritte!
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Tempelritter
04.07.2016 15:43
Das steht auch irgendwo in den HMR. De Arzt muss sich an den Regelfall halten, hier kann er nur zw. den einzelnen Therapieformen wählen aber keine zwei RZ gleichzeitig ausstellen wie oben geschrieben. Stell die Frage doch auch der AOK und Dr. Hecken vom G-BA. Ich hatte eine solche Absetzung (VdEK) der Widerspruch brachte nichts und die Begutachtung durch einen Rechtsanwalt auch nichts. Jetzt geht es problemlos über zwei Diagnosen mit getrennten Regelfällen.
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Das steht auch irgendwo in den HMR. De Arzt muss sich an den Regelfall halten, hier kann er nur zw. den einzelnen Therapieformen wählen aber keine zwei RZ gleichzeitig ausstellen wie oben geschrieben. Stell die Frage doch auch der AOK und Dr. Hecken vom G-BA. Ich hatte eine solche Absetzung (VdEK) der Widerspruch brachte nichts und die Begutachtung durch einen Rechtsanwalt auch nichts. Jetzt geht es problemlos über zwei Diagnosen mit getrennten Regelfällen.
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Tempelritter schrieb:

Das steht auch irgendwo in den HMR. De Arzt muss sich an den Regelfall halten, hier kann er nur zw. den einzelnen Therapieformen wählen aber keine zwei RZ gleichzeitig ausstellen wie oben geschrieben. Stell die Frage doch auch der AOK und Dr. Hecken vom G-BA. Ich hatte eine solche Absetzung (VdEK) der Widerspruch brachte nichts und die Begutachtung durch einen Rechtsanwalt auch nichts. Jetzt geht es problemlos über zwei Diagnosen mit getrennten Regelfällen.

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Silvio schrieb:

Hi,

wo steht das 2 vorrangige Heilmittel nicht gleichzeitig verordnet werden dürfen?
Natürlich unter Berücksichtigung von ev und fv.

Genau das steht nirgens! Das ist lediglich Auslegung der AOK! Wenn jemand etwas schriftliches hat was das Gegenteil anzeigt, dann immer her damit!

Und nein, es geht nicht um 3 Maßnahmen die eine standardisierte Heilmittelkomination rechtfertigen. Der Arzt wollte genau diese beiden Therapieen und nich noch eine dritte!

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Silvio
05.07.2016 07:16
Hi Tempelritter,

es steht nirgens das diese beiden Heilmittel nicht zusammen verordnet werden dürfen. Man bezieht sich auf vorrangige und optionale Heilmittel. Ebenso auf ergänzende Heilmittel. Es steht aber nichts davon da das 2 Vorrangige Heilmittel nicht zusammen angewendet werden dürfen.

Ich werde es jedenfalls versuchen, mir mein Geld von der AOK wieder zu holen!

Könntest du mir Kurz einen Tipp geben was alles in den Wiederspruch muss?
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Hi Tempelritter, es steht nirgens das diese beiden Heilmittel nicht zusammen verordnet werden dürfen. Man bezieht sich auf vorrangige und optionale Heilmittel. Ebenso auf ergänzende Heilmittel. Es steht aber nichts davon da das 2 Vorrangige Heilmittel nicht zusammen angewendet werden dürfen. Ich werde es jedenfalls versuchen, mir mein Geld von der AOK wieder zu holen! Könntest du mir Kurz einen Tipp geben was alles in den Wiederspruch muss?
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Tempelritter
05.07.2016 07:25
deine Gründe auf Grund der Rahmenverträge, HMR und HMK. Bin echt gespannt welche Begründung die AOK liefert.
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deine Gründe auf Grund der Rahmenverträge, HMR und HMK. Bin echt gespannt welche Begründung die AOK liefert.
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Tempelritter schrieb:

deine Gründe auf Grund der Rahmenverträge, HMR und HMK. Bin echt gespannt welche Begründung die AOK liefert.

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Silvio
05.07.2016 10:26
Hi Tempelritter,

ich danke dir erstmal.
Ich bin auch gespannt!
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Hi Tempelritter, ich danke dir erstmal. Ich bin auch gespannt!
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Silvio schrieb:

Hi Tempelritter,

ich danke dir erstmal.
Ich bin auch gespannt!

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morpheus-06
05.07.2016 11:40
Da bin auch sehr gespannt. Ich hatte in so einem Fall auch eine Absetzung und schließe mich der Argumentation vom Templer an. Mein Widerspruch war ebenfalls erfolglos, da zwei Folge. Vo. wie oben beschrieben nicht möglich sind. Die Kasse könnte aus Kulanz bezahlen, muss sie aber nicht. Letztendlich hat der Patient die abgesetzte Vo. bezahlt.
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Da bin auch sehr gespannt. Ich hatte in so einem Fall auch eine Absetzung und schließe mich der Argumentation vom Templer an. Mein Widerspruch war ebenfalls erfolglos, da zwei Folge. Vo. wie oben beschrieben nicht möglich sind. Die Kasse könnte aus Kulanz bezahlen, muss sie aber nicht. Letztendlich hat der Patient die abgesetzte Vo. bezahlt.
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morpheus-06 schrieb:

Da bin auch sehr gespannt. Ich hatte in so einem Fall auch eine Absetzung und schließe mich der Argumentation vom Templer an. Mein Widerspruch war ebenfalls erfolglos, da zwei Folge. Vo. wie oben beschrieben nicht möglich sind. Die Kasse könnte aus Kulanz bezahlen, muss sie aber nicht. Letztendlich hat der Patient die abgesetzte Vo. bezahlt.

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Silvio
05.07.2016 12:41
Hi Morpheus,

wie oben beschrieben waren es eine EV und eine FV. Nur mit dem selben ausstellungsdatum und der selben Diagnose.

Die Dame am Telefon bestand auf den Fehler, das es 2 vorrangige Heilmittel wären und dies nicht zusammen abrechenbar ist. Nur genau dieser Sachverhalt geht aus keinem Bestandteil der Heilmittelrichtlinien hervor.
Da beide Therapieen ebenfalls an unterschiedlichen Tagen durchgeführt wurden seh ich kein Problem.
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Hi Morpheus, wie oben beschrieben waren es eine EV und eine FV. Nur mit dem selben ausstellungsdatum und der selben Diagnose. Die Dame am Telefon bestand auf den Fehler, das es 2 vorrangige Heilmittel wären und dies nicht zusammen abrechenbar ist. Nur genau dieser Sachverhalt geht aus keinem Bestandteil der Heilmittelrichtlinien hervor. Da beide Therapieen ebenfalls an unterschiedlichen Tagen durchgeführt wurden seh ich kein Problem.
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Silvio schrieb:

Hi Morpheus,

wie oben beschrieben waren es eine EV und eine FV. Nur mit dem selben ausstellungsdatum und der selben Diagnose.

Die Dame am Telefon bestand auf den Fehler, das es 2 vorrangige Heilmittel wären und dies nicht zusammen abrechenbar ist. Nur genau dieser Sachverhalt geht aus keinem Bestandteil der Heilmittelrichtlinien hervor.
Da beide Therapieen ebenfalls an unterschiedlichen Tagen durchgeführt wurden seh ich kein Problem.

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Nora Weber
05.07.2016 13:26
Die Begründung könnte sich theoretisch auf § 7 Abs. 11 Satz 1 der Heilmittelrichtlinie stützen:
Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat.


Das könnte juristisch zerpflückt darauf hindeuten, dass zwischen der EV und der FV eine "erneute" - also zweite - Untersuchung notwendig sein könnte.

Helfen könnte hier - wie bereits erwähnt - der § 7 Abs. 4 Satz 2:
Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppen auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen für die jeweils separate Verordnungsvordrucke auszustellen sind.


Hier bleibt also bei gleichzeitiger Ausstellung auf alle Fälle die Möglichkeit, unterschiedliche Diagnosen vorzusehen - dann aber auch gleich als weiteren Regelfall - also zweimal EV.

Gruß
Nora
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Die Begründung könnte sich theoretisch auf § 7 Abs. 11 Satz 1 der Heilmittelrichtlinie stützen: [zitat]Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor [b]erneut[/b] vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat.[/zitat] Das könnte juristisch zerpflückt darauf hindeuten, dass zwischen der EV und der FV eine "erneute" - also zweite - Untersuchung notwendig sein könnte. Helfen könnte hier - wie bereits erwähnt - der § 7 Abs. 4 Satz 2: [zitat]Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppen auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen für die jeweils separate Verordnungsvordrucke auszustellen sind.[/zitat] Hier bleibt also bei gleichzeitiger Ausstellung auf alle Fälle die Möglichkeit, unterschiedliche Diagnosen vorzusehen - dann aber auch gleich als weiteren Regelfall - also zweimal EV. Gruß Nora
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Nora Weber schrieb:

Die Begründung könnte sich theoretisch auf § 7 Abs. 11 Satz 1 der Heilmittelrichtlinie stützen:
Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat.


Das könnte juristisch zerpflückt darauf hindeuten, dass zwischen der EV und der FV eine "erneute" - also zweite - Untersuchung notwendig sein könnte.

Helfen könnte hier - wie bereits erwähnt - der § 7 Abs. 4 Satz 2:
Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppen auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen für die jeweils separate Verordnungsvordrucke auszustellen sind.


Hier bleibt also bei gleichzeitiger Ausstellung auf alle Fälle die Möglichkeit, unterschiedliche Diagnosen vorzusehen - dann aber auch gleich als weiteren Regelfall - also zweimal EV.

Gruß
Nora

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Silvio
05.07.2016 15:33
Hi Nora,

das ist doch mal eine Aussage, Vielen Dank dafür!

Deine Argumentation ist sehr gut, jedoch beschreiben diese beiden Paragraphen nicht das der Arzt durchaus 2 Heilmittel zur gleichen zeit ausstellen darf und sich anschließend über den Stand informiert. Es sind ja auch Heilmittelkombinationen mit 3 Heilmittel vorgesehen. Wieso dann nicht auch 2?
Dafür gibt's halt keine Vorgabe, allso stellt der Arzt 2 Heilmittel auf gesonderten Verordnungen aus.
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Hi Nora, das ist doch mal eine Aussage, Vielen Dank dafür! Deine Argumentation ist sehr gut, jedoch beschreiben diese beiden Paragraphen nicht das der Arzt durchaus 2 Heilmittel zur gleichen zeit ausstellen darf und sich anschließend über den Stand informiert. Es sind ja auch Heilmittelkombinationen mit 3 Heilmittel vorgesehen. Wieso dann nicht auch 2? Dafür gibt's halt keine Vorgabe, allso stellt der Arzt 2 Heilmittel auf gesonderten Verordnungen aus.
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Silvio schrieb:

Hi Nora,

das ist doch mal eine Aussage, Vielen Dank dafür!

Deine Argumentation ist sehr gut, jedoch beschreiben diese beiden Paragraphen nicht das der Arzt durchaus 2 Heilmittel zur gleichen zeit ausstellen darf und sich anschließend über den Stand informiert. Es sind ja auch Heilmittelkombinationen mit 3 Heilmittel vorgesehen. Wieso dann nicht auch 2?
Dafür gibt's halt keine Vorgabe, allso stellt der Arzt 2 Heilmittel auf gesonderten Verordnungen aus.

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Tempelritter
05.07.2016 15:42
es müssen aber zwei vers. Diagnosen sein, nur dann ist es ein neuer Regelfall.
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• morpheus-06
es müssen aber zwei vers. Diagnosen sein, nur dann ist es ein neuer Regelfall.
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Tempelritter schrieb:

es müssen aber zwei vers. Diagnosen sein, nur dann ist es ein neuer Regelfall.

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PTP Gernold Peters
08.07.2016 08:48
Indikationsschlüssel AT2a.
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Indikationsschlüssel AT2a.
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PTP Gernold Peters schrieb:

Indikationsschlüssel AT2a.

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Tempelritter
10.07.2016 15:00
PTP Gernold Peters schrieb am 8.7.16 08:48:
Indikationsschlüssel AT2a.


dass war hier von Silvio nicht gefragt.
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[zitat]PTP Gernold Peters schrieb am 8.7.16 08:48: Indikationsschlüssel AT2a.[/zitat] dass war hier von Silvio nicht gefragt.
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Tempelritter schrieb:

PTP Gernold Peters schrieb am 8.7.16 08:48:
Indikationsschlüssel AT2a.


dass war hier von Silvio nicht gefragt.

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Neuling
15.07.2016 10:11
Da haben wir das Problem: EVO und FVO vom selben datum. Das geht ja datumstechnisch einfach nicht. Erstens: muß die FVO später datiert werden (da FOLGE), zweitens: kannst du wenn EVO nach 3 Wochen abgehandelt ist, die FVO gleichen Ausstellungsdatums nicht mehr nehmen, da die 14-Tagesfrist zum Beginn überschritten ist,

Einzige Möglichkeit: die abgesetzte VO vom Arzt nochmal als Duplikat RICHTIG ausstellen lassen, richtig datieren und nochmal unterschreiben lassen und einreichen. Kann aber trotzdem sein, daß sie ablehnen.
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Da haben wir das Problem: EVO und FVO vom selben datum. Das geht ja datumstechnisch einfach nicht. Erstens: muß die FVO später datiert werden (da FOLGE), zweitens: kannst du wenn EVO nach 3 Wochen abgehandelt ist, die FVO gleichen Ausstellungsdatums nicht mehr nehmen, da die 14-Tagesfrist zum Beginn überschritten ist, Einzige Möglichkeit: die abgesetzte VO vom Arzt nochmal als Duplikat RICHTIG ausstellen lassen, richtig datieren und nochmal unterschreiben lassen und einreichen. Kann aber trotzdem sein, daß sie ablehnen.
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Neuling schrieb:

Da haben wir das Problem: EVO und FVO vom selben datum. Das geht ja datumstechnisch einfach nicht. Erstens: muß die FVO später datiert werden (da FOLGE), zweitens: kannst du wenn EVO nach 3 Wochen abgehandelt ist, die FVO gleichen Ausstellungsdatums nicht mehr nehmen, da die 14-Tagesfrist zum Beginn überschritten ist,

Einzige Möglichkeit: die abgesetzte VO vom Arzt nochmal als Duplikat RICHTIG ausstellen lassen, richtig datieren und nochmal unterschreiben lassen und einreichen. Kann aber trotzdem sein, daß sie ablehnen.

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Silvio schrieb:

Hi Tempelritter,

es steht nirgens das diese beiden Heilmittel nicht zusammen verordnet werden dürfen. Man bezieht sich auf vorrangige und optionale Heilmittel. Ebenso auf ergänzende Heilmittel. Es steht aber nichts davon da das 2 Vorrangige Heilmittel nicht zusammen angewendet werden dürfen.

Ich werde es jedenfalls versuchen, mir mein Geld von der AOK wieder zu holen!

Könntest du mir Kurz einen Tipp geben was alles in den Wiederspruch muss?

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ruesay
19.07.2016 18:11
Hier fehlen zwar in dem Anfangspost relevante Daten (nämlich der Indikationsschlüssel), aber ich versuche mal mein eigenes Wissen selber zu sortieren (solche Anfragen machen mich selber unsicher).

Fakt:

Eine Verordnung (Erstverordnung) mit Massage, Diagnose XY, Indikationsschlüssel EX1c (der einzige, der mir spontan mit Massage als Erstverordnung einfällt)
Zweite Verordnung (Folgeverordnung) mit KG, Diagnose gleich, Indikationsschlüssel ???, gleiches Ausstellungsdatum.

Zeitversetzte Abarbeitung.

Wie geht das?

Ein Wechsel des Indikationsschlüssel muss auf der zweiten Verordnung stattgefunden haben. Bei gleicher Diagnose sieht der Heilmittelkatalog, jetzt kommt es, Verordnungsmenge je Diagnose vor. Eine Diagnose = ein Regelfall. Den zu durchlaufen bedeutet, jetzt kommt die Heilmittelrichtlinie ins Spiel, laut §7, Absatz 11 für Folgeverordnungen folgendes vor:

Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.

Da steht, dass zwischen der Erstverordnung und der Folgeverordnung ein Arztbesuch statt zu finden hat. Das wäre mit der gleichzeitigen Ausgabe von zwei HMVO mit gleicher Diagnose und gleichem Ausstellungsdatum ausgehebelt. Somit ist eine Paralellabrechnung laut HmR ausgeschlossen.

Trotzdem würde mich der Indikationsschlüssel interessieren, den der Arzt als Regelfall ansieht, in dem man ohne Änderung des Zusatzes erst Massage und dann KG als vorrangiges Heilmittel verordnen kann. Vielleicht kannst Du den bitte nochmal nachreichen.
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Hier fehlen zwar in dem Anfangspost relevante Daten (nämlich der Indikationsschlüssel), aber ich versuche mal mein eigenes Wissen selber zu sortieren (solche Anfragen machen mich selber unsicher). Fakt: Eine Verordnung (Erstverordnung) mit Massage, Diagnose XY, Indikationsschlüssel EX1c (der einzige, der mir spontan mit Massage als Erstverordnung einfällt) Zweite Verordnung (Folgeverordnung) mit KG, Diagnose gleich, Indikationsschlüssel ???, gleiches Ausstellungsdatum. Zeitversetzte Abarbeitung. Wie geht das? Ein Wechsel des Indikationsschlüssel muss auf der zweiten Verordnung stattgefunden haben. Bei gleicher Diagnose sieht der Heilmittelkatalog, jetzt kommt es, Verordnungsmenge je Diagnose vor. Eine Diagnose = ein Regelfall. Den zu durchlaufen bedeutet, jetzt kommt die Heilmittelrichtlinie ins Spiel, laut §7, Absatz 11 für Folgeverordnungen folgendes vor: [i]Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt [b]zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat[/b]. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.[/i] Da steht, dass zwischen der Erstverordnung und der Folgeverordnung ein Arztbesuch statt zu finden hat. Das wäre mit der gleichzeitigen Ausgabe von zwei HMVO mit gleicher Diagnose und gleichem Ausstellungsdatum ausgehebelt. Somit ist eine Paralellabrechnung laut HmR ausgeschlossen. Trotzdem würde mich der Indikationsschlüssel interessieren, den der Arzt als Regelfall ansieht, in dem man ohne Änderung des Zusatzes erst Massage und dann KG als vorrangiges Heilmittel verordnen kann. Vielleicht kannst Du den bitte nochmal nachreichen.
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ruesay schrieb:

Hier fehlen zwar in dem Anfangspost relevante Daten (nämlich der Indikationsschlüssel), aber ich versuche mal mein eigenes Wissen selber zu sortieren (solche Anfragen machen mich selber unsicher).

Fakt:

Eine Verordnung (Erstverordnung) mit Massage, Diagnose XY, Indikationsschlüssel EX1c (der einzige, der mir spontan mit Massage als Erstverordnung einfällt)
Zweite Verordnung (Folgeverordnung) mit KG, Diagnose gleich, Indikationsschlüssel ???, gleiches Ausstellungsdatum.

Zeitversetzte Abarbeitung.

Wie geht das?

Ein Wechsel des Indikationsschlüssel muss auf der zweiten Verordnung stattgefunden haben. Bei gleicher Diagnose sieht der Heilmittelkatalog, jetzt kommt es, Verordnungsmenge je Diagnose vor. Eine Diagnose = ein Regelfall. Den zu durchlaufen bedeutet, jetzt kommt die Heilmittelrichtlinie ins Spiel, laut §7, Absatz 11 für Folgeverordnungen folgendes vor:

Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.

Da steht, dass zwischen der Erstverordnung und der Folgeverordnung ein Arztbesuch statt zu finden hat. Das wäre mit der gleichzeitigen Ausgabe von zwei HMVO mit gleicher Diagnose und gleichem Ausstellungsdatum ausgehebelt. Somit ist eine Paralellabrechnung laut HmR ausgeschlossen.

Trotzdem würde mich der Indikationsschlüssel interessieren, den der Arzt als Regelfall ansieht, in dem man ohne Änderung des Zusatzes erst Massage und dann KG als vorrangiges Heilmittel verordnen kann. Vielleicht kannst Du den bitte nochmal nachreichen.



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