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Moin,
Wir haben ein Rezept KG als Doppelbehandlung, können Doppelbehandlung aber nicht anbieten. Die Frequenz von 2-3 wird aber als einzelbehandlung erzielt. Kann ich wie im umgekehrten Fall nach Rücksprache mit ermordeten Arzt dies ändern?
Viele Grüße und danke
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Moin,
Wir haben ein Rezept KG als Doppelbehandlung, können Doppelbehandlung aber nicht anbieten. Die Frequenz von 2-3 wird aber als einzelbehandlung erzielt. Kann ich wie im umgekehrten Fall nach Rücksprache mit ermordeten Arzt dies ändern?
Viele Grüße und danke
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Moin,
Wir haben ein Rezept KG als Doppelbehandlung, können Doppelbehandlung aber nicht anbieten. Die Frequenz von 2-3 wird aber als einzelbehandlung erzielt. Kann ich wie im umgekehrten Fall nach Rücksprache mit ermordeten Arzt dies ändern?
Viele Grüße und danke
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@KaOs Bevor DU wegen dem ermordeten Arzt unter der Guillotine kommst, hilft einen Blick im BRV - Anlage 3a Abs. 5 Lit. g1
Doppelbehandlung:
Doppelbehandlungen können nur erbracht werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. Änderungen können entweder arztseitig erfolgen mit erneuter ärztlicher Unterschrift und Datumsangabe, oder im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunterschrift erfolgen. Die Änderung bzw. Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordruck im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges“ mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen.
😉
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• Shia
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[mention]KaOs[/mention] Bevor DU wegen dem ermordeten Arzt unter der Guillotine kommst, hilft einen Blick im BRV - Anlage 3a Abs. 5 Lit. g1
[zitat][u] Doppelbehandlung:[/u]
Doppelbehandlungen können nur erbracht werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. [b] Änderungen können entweder arztseitig erfolgen mit erneuter ärztlicher Unterschrift und Datumsangabe, oder im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunterschrift erfolgen.[/b] Die Änderung bzw. Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordruck im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges“ mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen.[/zitat]😉
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@KaOs Bevor DU wegen dem ermordeten Arzt unter der Guillotine kommst, hilft einen Blick im BRV - Anlage 3a Abs. 5 Lit. g1
Doppelbehandlung:
Doppelbehandlungen können nur erbracht werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. Änderungen können entweder arztseitig erfolgen mit erneuter ärztlicher Unterschrift und Datumsangabe, oder im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunterschrift erfolgen. Die Änderung bzw. Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordruck im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges“ mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen.
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Und das hört sich für mich so an, als ob ich zwar im Einverständnis mit Ärztin/Arzt Doppelbehandlungen machen kann, auch wenn sie nicht ärztlich verordnet sind, umgekehrt aber nicht mit einfacher Behandlungszeit behandeln kann, wenn ausdrücklich Doppelbehandlung verordnet ist.
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Und das hört sich für mich so an, als ob ich zwar im Einverständnis mit Ärztin/Arzt Doppelbehandlungen machen kann, auch wenn sie nicht ärztlich verordnet sind, umgekehrt aber nicht mit einfacher Behandlungszeit behandeln kann, wenn ausdrücklich Doppelbehandlung verordnet ist.
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Sabine Rabbel schrieb:
Und das hört sich für mich so an, als ob ich zwar im Einverständnis mit Ärztin/Arzt Doppelbehandlungen machen kann, auch wenn sie nicht ärztlich verordnet sind, umgekehrt aber nicht mit einfacher Behandlungszeit behandeln kann, wenn ausdrücklich Doppelbehandlung verordnet ist.
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@Sabine Rabbel Nö, so lese ich das nicht: Satz 1 besagt ausdrücklich, dass Doppelbehandlungen ärztlich verordnet sein müssen. DAS ist die Voraussetzung.
Änderungen dieser VO (wie gemäß Satz 1 ausgestellt) sind nunmehr nach Maßgabe von Satz 2 möglich. Die Reihenfolge von Sätze in rechtlichen Vorschriften ist wichtig und entsprechend zu beachten.
In der Folge bedeutet das, wenn eine VO von Einzelbehandlung in Doppelbehandlung geändert / ausgestellt werden soll, dieses unbedingt durch den Arzt erfolgen muss. Umgekehrt kann eine Änderung von Doppelbehandlung in Einzelbehandlung von beiden Parteien vorgenommen werden (wobei der LE die Formvorschrift gemäß Sätze 2 - zweiter Halbsatz und 3 zu beachten hat).
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[mention]Sabine Rabbel[/mention] Nö, so lese ich das nicht: Satz 1 besagt ausdrücklich, dass Doppelbehandlungen ärztlich verordnet sein müssen. DAS ist die Voraussetzung.
Änderungen dieser VO (wie gemäß Satz 1 ausgestellt) sind nunmehr nach Maßgabe von Satz 2 möglich. Die Reihenfolge von Sätze in rechtlichen Vorschriften ist wichtig und entsprechend zu beachten.
In der Folge bedeutet das, wenn eine VO von Einzelbehandlung in Doppelbehandlung geändert / ausgestellt werden soll, dieses unbedingt durch den Arzt erfolgen muss. Umgekehrt kann eine Änderung von Doppelbehandlung in Einzelbehandlung von beiden Parteien vorgenommen werden (wobei der LE die Formvorschrift gemäß Sätze 2 - zweiter Halbsatz und 3 zu beachten hat).
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Sabine Rabbel Nö, so lese ich das nicht: Satz 1 besagt ausdrücklich, dass Doppelbehandlungen ärztlich verordnet sein müssen. DAS ist die Voraussetzung.
Änderungen dieser VO (wie gemäß Satz 1 ausgestellt) sind nunmehr nach Maßgabe von Satz 2 möglich. Die Reihenfolge von Sätze in rechtlichen Vorschriften ist wichtig und entsprechend zu beachten.
In der Folge bedeutet das, wenn eine VO von Einzelbehandlung in Doppelbehandlung geändert / ausgestellt werden soll, dieses unbedingt durch den Arzt erfolgen muss. Umgekehrt kann eine Änderung von Doppelbehandlung in Einzelbehandlung von beiden Parteien vorgenommen werden (wobei der LE die Formvorschrift gemäß Sätze 2 - zweiter Halbsatz und 3 zu beachten hat).
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tinki schrieb:
Wenn der dir noch antworten kann???
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KaOs schrieb:
Oh maneyes...verordnendem Arzt sollte es heißen, sonst könnte es andere Schwierigkeiten gebensweat_smile
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KaOs schrieb:
@tinki hab es gerade gesehen face_with_rolling_eyesjoy
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tinki schrieb:
@KaOs ich fand es schön...so abends mit nem 🍷 auf der Terasse 😊
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KaOs schrieb:
@tinki vielleicht sollte ich es genau so machen wie dubeerssunny
Einen schönen Abend blush☀️😎
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tinki schrieb:
@KaOs Jaa! Endlich Sommer!
Einen schönen Abend blush☀️😎
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KaOs schrieb:
sunglasses
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Problem beschreiben
KaOs schrieb:
Moin,
Wir haben ein Rezept KG als Doppelbehandlung, können Doppelbehandlung aber nicht anbieten. Die Frequenz von 2-3 wird aber als einzelbehandlung erzielt. Kann ich wie im umgekehrten Fall nach Rücksprache mit ermordeten Arzt dies ändern?
Viele Grüße und danke
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Falls Ihr in absehbarer Zeit Doppeltermine frei habt.
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pt ani schrieb:
Ja, kannst Du nach Rücksprache ändern. Und auch innerhalb der VO wechseln, meine ich.
Falls Ihr in absehbarer Zeit Doppeltermine frei habt.
Doppelbehandlungen können nur erbracht werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. Änderungen können entweder arztseitig erfolgen mit erneuter ärztlicher Unterschrift und Datumsangabe, oder im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunterschrift erfolgen. Die Änderung bzw. Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordruck im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges“ mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@KaOs Bevor DU wegen dem ermordeten Arzt unter der Guillotine kommst, hilft einen Blick im BRV - Anlage 3a Abs. 5 Lit. g1
Doppelbehandlung: 😉
Doppelbehandlungen können nur erbracht werden, wenn sie ärztlich verordnet sind. Änderungen können entweder arztseitig erfolgen mit erneuter ärztlicher Unterschrift und Datumsangabe, oder im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunterschrift erfolgen. Die Änderung bzw. Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordruck im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges“ mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen.
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Sabine Rabbel schrieb:
Und das hört sich für mich so an, als ob ich zwar im Einverständnis mit Ärztin/Arzt Doppelbehandlungen machen kann, auch wenn sie nicht ärztlich verordnet sind, umgekehrt aber nicht mit einfacher Behandlungszeit behandeln kann, wenn ausdrücklich Doppelbehandlung verordnet ist.
Änderungen dieser VO (wie gemäß Satz 1 ausgestellt) sind nunmehr nach Maßgabe von Satz 2 möglich. Die Reihenfolge von Sätze in rechtlichen Vorschriften ist wichtig und entsprechend zu beachten.
In der Folge bedeutet das, wenn eine VO von Einzelbehandlung in Doppelbehandlung geändert / ausgestellt werden soll, dieses unbedingt durch den Arzt erfolgen muss. Umgekehrt kann eine Änderung von Doppelbehandlung in Einzelbehandlung von beiden Parteien vorgenommen werden (wobei der LE die Formvorschrift gemäß Sätze 2 - zweiter Halbsatz und 3 zu beachten hat).
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Sabine Rabbel Nö, so lese ich das nicht: Satz 1 besagt ausdrücklich, dass Doppelbehandlungen ärztlich verordnet sein müssen. DAS ist die Voraussetzung.
Änderungen dieser VO (wie gemäß Satz 1 ausgestellt) sind nunmehr nach Maßgabe von Satz 2 möglich. Die Reihenfolge von Sätze in rechtlichen Vorschriften ist wichtig und entsprechend zu beachten.
In der Folge bedeutet das, wenn eine VO von Einzelbehandlung in Doppelbehandlung geändert / ausgestellt werden soll, dieses unbedingt durch den Arzt erfolgen muss. Umgekehrt kann eine Änderung von Doppelbehandlung in Einzelbehandlung von beiden Parteien vorgenommen werden (wobei der LE die Formvorschrift gemäß Sätze 2 - zweiter Halbsatz und 3 zu beachten hat).
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KaOs schrieb:
@Sabine Rabbel so hatte ich auch gedacht
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KaOs schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij danke, dachte da ist nur die Umänderung auf doppel gemeint, aber dann weiß ich ab nun bescheid. Ich danke dir🙃
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Problem beschreiben
KaOs schrieb:
Über eine Antwort auf die Frage wäre ich trotz ermordetem Arzt noch sehr dankbar. pray
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