Patient hat von Arzt 1 ein regelmäßiges kg Rezept seit 2jahren mit ws2a und icd10: m93.9
Arzt 2 verschreibt seit Januar folgendes:
Jan:6hl/ kmt in ws1e als ev
Feb: 4kmt in ws2f als fv
Apr: 6kg in ws2d
Mai: 6kg vadr
Aug: 6kg ev ws1d icd10: m42.16g
Sept: 6kg fv ws 2d. "
Die ersten 4rezepte von Arzt 2 und die Rezepte von arzt1 sind bereits abgerechnet...
Gibt es da irgendwann noch Probleme?
Was ist mit dem Aug und Sept Rezept? Wird es da Probleme mit der Abrechnung geben?
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Patient hat von Arzt 1 ein regelmäßiges kg Rezept seit 2jahren mit ws2a und icd10: m93.9
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Feb: 4kmt in ws2f als fv
Apr: 6kg in ws2d
Mai: 6kg vadr
Aug: 6kg ev ws1d icd10: m42.16g
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latinkabell1.0 schrieb:
Patient hat von Arzt 1 ein regelmäßiges kg Rezept seit 2jahren mit ws2a und icd10: m93.9
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Klingt kompliziert. Grundsätzlich gilt, dass ein neuer Regelfall dann eintritt, wenn eine klar unterschiedliche Diagnose (ICD oder /und Text) vorliegt oder die 12 wöchige Pause nach letzter Therapie bis zur Ausstellung der neuen Verordnung eingehalten wurde.
Du solltest nach diesen Grundregeln die Verordnungen überprüfen. Gruß S.
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Klingt kompliziert. Grundsätzlich gilt, dass ein neuer Regelfall dann eintritt, wenn eine klar unterschiedliche Diagnose (ICD oder /und Text) vorliegt oder die 12 wöchige Pause nach letzter Therapie bis zur Ausstellung der neuen Verordnung eingehalten wurde.
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Es sind beides Diagnosen wg Lws-Problematik, aber versch icd10 Codes.
Die ersten 4 Rezepte von Arzt 2 wurden ja abgerechnet mit gleichzeitiger Abrechnung der Rezepte von Arzt 1. meine Chefin meint sie könnte sie trotzdem noch gekürzt bekommen, 1jahr rückwirkend,,, ?!?
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Es sind beides Diagnosen wg Lws-Problematik, aber versch icd10 Codes.
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latinkabell1.0 schrieb:
Es sind beides Diagnosen wg Lws-Problematik, aber versch icd10 Codes.
Die ersten 4 Rezepte von Arzt 2 wurden ja abgerechnet mit gleichzeitiger Abrechnung der Rezepte von Arzt 1. meine Chefin meint sie könnte sie trotzdem noch gekürzt bekommen, 1jahr rückwirkend,,, ?!?
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Die Kassen dürfen drei Jahre rückwirkend Absetzungen vornehmen.
Zur Frage, wann - wie von Shakespeare bereits ausgeführt - eine neue Diagnose, die einen neuen Regelfall auslöst, auch wirklich eine neue Diagnose ist, herrschen unterschiedliche Sichtweisen vor:
Es ist möglich, dass ein neuer ICD-10-Code (wohl bei den ersten vier Verordnungen von Arzt 2 nicht angegeben und erst seit Juli Pflicht für Ärzte) auch sofort einen neuen Regelfall vorgibt, da der ICD-10-Code die Hauptdiagnose darstellen soll. Es wäre auch möglich, dass zwar verschiedene Codes genannt werden, die ausgeschriebene Diagnose dann doch wieder in Großen und Ganzen übereinstimmt und die Kostenträger dies dann nicht als neuen Regelfall ansehen. Beim gleichen ICD-10-Code ist jedenfalls die gleiche Diagnose anzunehmen.
Im Fall des sich unterscheidenden Codes bei gleicher oder ähnlicher Klartext-Diagnose wäre vielleicht eine juristische Überprüfung bei möglichen Absetzungen angebracht.
Ja - manchmal schwimmen wir ein wenig bei der Rezeptkontrolle, weil es eben nicht in allen Punkten exakte Vorgaben gibt (was die Aufgabe der Verhandlungspartner / Berufsverbände wäre) und dürfen im Zweifelsfall mit den Prüfstellen diskutieren - manchmal auch nur hoffen.
Gruß
Nora
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Die Kassen dürfen drei Jahre rückwirkend Absetzungen vornehmen.
Zur Frage, wann - wie von Shakespeare bereits ausgeführt - eine neue Diagnose, die einen neuen Regelfall auslöst, auch wirklich eine neue Diagnose ist, herrschen unterschiedliche Sichtweisen vor:
Es ist möglich, dass ein neuer ICD-10-Code (wohl bei den ersten vier Verordnungen von Arzt 2 nicht angegeben und erst seit Juli Pflicht für Ärzte) auch sofort einen neuen Regelfall vorgibt, da der ICD-10-Code die Hauptdiagnose darstellen soll. Es wäre auch möglich, dass zwar verschiedene Codes genannt werden, die ausgeschriebene Diagnose dann doch wieder in Großen und Ganzen übereinstimmt und die Kostenträger dies dann nicht als neuen Regelfall ansehen. Beim gleichen ICD-10-Code ist jedenfalls die gleiche Diagnose anzunehmen.
Im Fall des sich unterscheidenden Codes bei gleicher oder ähnlicher Klartext-Diagnose wäre vielleicht eine juristische Überprüfung bei möglichen Absetzungen angebracht.
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Nora
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Nora Weber schrieb:
Die Kassen dürfen drei Jahre rückwirkend Absetzungen vornehmen.
Zur Frage, wann - wie von Shakespeare bereits ausgeführt - eine neue Diagnose, die einen neuen Regelfall auslöst, auch wirklich eine neue Diagnose ist, herrschen unterschiedliche Sichtweisen vor:
Es ist möglich, dass ein neuer ICD-10-Code (wohl bei den ersten vier Verordnungen von Arzt 2 nicht angegeben und erst seit Juli Pflicht für Ärzte) auch sofort einen neuen Regelfall vorgibt, da der ICD-10-Code die Hauptdiagnose darstellen soll. Es wäre auch möglich, dass zwar verschiedene Codes genannt werden, die ausgeschriebene Diagnose dann doch wieder in Großen und Ganzen übereinstimmt und die Kostenträger dies dann nicht als neuen Regelfall ansehen. Beim gleichen ICD-10-Code ist jedenfalls die gleiche Diagnose anzunehmen.
Im Fall des sich unterscheidenden Codes bei gleicher oder ähnlicher Klartext-Diagnose wäre vielleicht eine juristische Überprüfung bei möglichen Absetzungen angebracht.
Ja - manchmal schwimmen wir ein wenig bei der Rezeptkontrolle, weil es eben nicht in allen Punkten exakte Vorgaben gibt (was die Aufgabe der Verhandlungspartner / Berufsverbände wäre) und dürfen im Zweifelsfall mit den Prüfstellen diskutieren - manchmal auch nur hoffen.
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Also kann es passieren, dass die 4 ersten Rezepte jetzt noch nachträglich irgendwann abgesetzt werden können?
Die eine Diagnose (arzt2)ist laut Text: gelenkfunktionsstörung, Funktionsstörung, claudicatio spinales (g95.1+g), osteochondrose ( m93.9+G), Diagnose (arzt1):degeneratives Lws Syndrom, z. N spondylodese der es, segmentale bewegungsstörung
Seit Sept 14 hat der Patient eine langfristgenehmigung für m42.16 mit ws2d
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Also kann es passieren, dass die 4 ersten Rezepte jetzt noch nachträglich irgendwann abgesetzt werden können?
Die eine Diagnose (arzt2)ist laut Text: gelenkfunktionsstörung, Funktionsstörung, claudicatio spinales (g95.1+g), osteochondrose ( m93.9+G), Diagnose (arzt1):degeneratives Lws Syndrom, z. N spondylodese der es, segmentale bewegungsstörung
Seit Sept 14 hat der Patient eine langfristgenehmigung für m42.16 mit ws2d
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latinkabell1.0 schrieb:
Also kann es passieren, dass die 4 ersten Rezepte jetzt noch nachträglich irgendwann abgesetzt werden können?
Die eine Diagnose (arzt2)ist laut Text: gelenkfunktionsstörung, Funktionsstörung, claudicatio spinales (g95.1+g), osteochondrose ( m93.9+G), Diagnose (arzt1):degeneratives Lws Syndrom, z. N spondylodese der es, segmentale bewegungsstörung
Seit Sept 14 hat der Patient eine langfristgenehmigung für m42.16 mit ws2d
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barnaby schrieb am 11.10.14 17:10:
Also kann es passieren, dass die 4 ersten Rezepte jetzt noch nachträglich irgendwann abgesetzt werden können?
Die eine Diagnose (arzt2) ist [...] m93.9+G [...]
Ja - jetzt und in den nächsten drei Jahren noch.
Gerade, weil doch tatsächlich vom Arzt 2 der gleiche ICD-10-Code genutzt wurde, wie vom Arzt 1 (der Zusatz "g" steht lediglich für "gesicherte Diagnose"). Auch wenn vielleicht vom Arzt 1 eine andere Leitsymptomatik wie vom Arzt 2 (Gelenkfunktionsstörung) verwendet wurde, ergibt dies keine neue Diagnose und damit eben auch keinen neuen Regelfall. Die Argumentation, dass eigentlich der zusätzliche Code für die Claudicatio spinalis eine neue Diagnose erkennen lassen könnte, wird wohl kaum durchsetzbar sein, da die Spinalkanalstenose und die Osteochondrose viel zu nahe beieinander liegen.
Also bleibt zu hoffen, dass die Verordnungen nicht genau genug kontrolliert werden. Dazu sollte bei dieser Krankenkasse in der nächsten Zeit keine größere Auffälligkeit entstehen, da ansonsten die Gefahr, dass bereits vergütete Leistungen doch nochmal genau unter die Lupe genommen werden, groß ist.
Gruß
Nora
Nachtrag: wenn ich den Eingangspost richtig verstehe, wurde die vierte Arzt-2-Verordnung als VadR ausgestellt und steht somit nicht zur Absetzungs-Diskussion.
Und die beiden letzten Verordnungen haben zwar scheinbar eine ganz neue Diagnose, da ein neuer ICD-10-Code vorliegt - dummerweise steht aber M42.16 für eine Osteochondrose der LWS...
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• dhammann1
[zitat]barnaby schrieb am 11.10.14 17:10:
Also kann es passieren, dass die 4 ersten Rezepte jetzt noch nachträglich irgendwann abgesetzt werden können?
Die eine Diagnose (arzt2) ist [...] m93.9+G [...][/zitat]
Ja - jetzt und in den nächsten drei Jahren noch.
Gerade, weil doch tatsächlich vom Arzt 2 der gleiche ICD-10-Code genutzt wurde, wie vom Arzt 1 (der Zusatz "g" steht lediglich für "gesicherte Diagnose"). Auch wenn vielleicht vom Arzt 1 eine andere Leitsymptomatik wie vom Arzt 2 (Gelenkfunktionsstörung) verwendet wurde, ergibt dies keine neue Diagnose und damit eben auch keinen neuen Regelfall. Die Argumentation, dass eigentlich der zusätzliche Code für die Claudicatio spinalis eine neue Diagnose erkennen lassen könnte, wird wohl kaum durchsetzbar sein, da die Spinalkanalstenose und die Osteochondrose viel zu nahe beieinander liegen.
Also bleibt zu hoffen, dass die Verordnungen nicht genau genug kontrolliert werden. Dazu sollte bei dieser Krankenkasse in der nächsten Zeit keine größere Auffälligkeit entstehen, da ansonsten die Gefahr, dass bereits vergütete Leistungen doch nochmal genau unter die Lupe genommen werden, groß ist.
Gruß
Nora
Nachtrag: wenn ich den Eingangspost richtig verstehe, wurde die vierte Arzt-2-Verordnung als VadR ausgestellt und steht somit nicht zur Absetzungs-Diskussion.
Und die beiden letzten Verordnungen haben zwar scheinbar eine ganz neue Diagnose, da ein neuer ICD-10-Code vorliegt - dummerweise steht aber M42.16 für eine Osteochondrose der LWS...
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Nora Weber schrieb:
barnaby schrieb am 11.10.14 17:10:
Also kann es passieren, dass die 4 ersten Rezepte jetzt noch nachträglich irgendwann abgesetzt werden können?
Die eine Diagnose (arzt2) ist [...] m93.9+G [...]
Ja - jetzt und in den nächsten drei Jahren noch.
Gerade, weil doch tatsächlich vom Arzt 2 der gleiche ICD-10-Code genutzt wurde, wie vom Arzt 1 (der Zusatz "g" steht lediglich für "gesicherte Diagnose"). Auch wenn vielleicht vom Arzt 1 eine andere Leitsymptomatik wie vom Arzt 2 (Gelenkfunktionsstörung) verwendet wurde, ergibt dies keine neue Diagnose und damit eben auch keinen neuen Regelfall. Die Argumentation, dass eigentlich der zusätzliche Code für die Claudicatio spinalis eine neue Diagnose erkennen lassen könnte, wird wohl kaum durchsetzbar sein, da die Spinalkanalstenose und die Osteochondrose viel zu nahe beieinander liegen.
Also bleibt zu hoffen, dass die Verordnungen nicht genau genug kontrolliert werden. Dazu sollte bei dieser Krankenkasse in der nächsten Zeit keine größere Auffälligkeit entstehen, da ansonsten die Gefahr, dass bereits vergütete Leistungen doch nochmal genau unter die Lupe genommen werden, groß ist.
Gruß
Nora
Nachtrag: wenn ich den Eingangspost richtig verstehe, wurde die vierte Arzt-2-Verordnung als VadR ausgestellt und steht somit nicht zur Absetzungs-Diskussion.
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Oh mein Gott,
Gott sei dank ist das Aug Rezept von Arzt eins noch nicht ganz fertig und das Sept Rezept noch nicht angefangen, vielleicht sollte ich das August Rezept erst gar nicht einreichen... Es sind durch Krankheit des Patienten erst drei Behandlungen drauf...das wäre günstiger als da steine uns rollen u bringen...oder?
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Gott sei dank ist das Aug Rezept von Arzt eins noch nicht ganz fertig und das Sept Rezept noch nicht angefangen, vielleicht sollte ich das August Rezept erst gar nicht einreichen... Es sind durch Krankheit des Patienten erst drei Behandlungen drauf...das wäre günstiger als da steine uns rollen u bringen...oder?
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latinkabell1.0 schrieb:
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Gott sei dank ist das Aug Rezept von Arzt eins noch nicht ganz fertig und das Sept Rezept noch nicht angefangen, vielleicht sollte ich das August Rezept erst gar nicht einreichen... Es sind durch Krankheit des Patienten erst drei Behandlungen drauf...das wäre günstiger als da steine uns rollen u bringen...oder?
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Shakespeare schrieb:
Klingt kompliziert. Grundsätzlich gilt, dass ein neuer Regelfall dann eintritt, wenn eine klar unterschiedliche Diagnose (ICD oder /und Text) vorliegt oder die 12 wöchige Pause nach letzter Therapie bis zur Ausstellung der neuen Verordnung eingehalten wurde.
Du solltest nach diesen Grundregeln die Verordnungen überprüfen. Gruß S.
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Arzt 2 verschreibt seit Januar folgendes:
Jan:6hl/ kmt in ws1e als ev
Feb: 4kmt in ws2f als fv
Apr: 6kg in ws2d
Mai: 6kg vadr
Aug: 6kg ev ws1d icd10: m42.16g
Sept: 6kg fv ws 2d. "
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Jan:6hl/ kmt in ws1e als ev
Feb: 4kmt in ws2f als fv
Apr: 6kg in ws2d
Mai: 6kg vadr
Aug: 6kg ev ws1d icd10: m42.16g
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Gibt es da irgendwann noch Probleme?
Was ist mit dem Aug und Sept Rezept? Wird es da Probleme mit der Abrechnung geben?
Du solltest nach diesen Grundregeln die Verordnungen überprüfen. Gruß S.
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Die ersten 4 Rezepte von Arzt 2 wurden ja abgerechnet mit gleichzeitiger Abrechnung der Rezepte von Arzt 1. meine Chefin meint sie könnte sie trotzdem noch gekürzt bekommen, 1jahr rückwirkend,,, ?!?
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Es sind beides Diagnosen wg Lws-Problematik, aber versch icd10 Codes.
Die ersten 4 Rezepte von Arzt 2 wurden ja abgerechnet mit gleichzeitiger Abrechnung der Rezepte von Arzt 1. meine Chefin meint sie könnte sie trotzdem noch gekürzt bekommen, 1jahr rückwirkend,,, ?!?
Zur Frage, wann - wie von Shakespeare bereits ausgeführt - eine neue Diagnose, die einen neuen Regelfall auslöst, auch wirklich eine neue Diagnose ist, herrschen unterschiedliche Sichtweisen vor:
Es ist möglich, dass ein neuer ICD-10-Code (wohl bei den ersten vier Verordnungen von Arzt 2 nicht angegeben und erst seit Juli Pflicht für Ärzte) auch sofort einen neuen Regelfall vorgibt, da der ICD-10-Code die Hauptdiagnose darstellen soll. Es wäre auch möglich, dass zwar verschiedene Codes genannt werden, die ausgeschriebene Diagnose dann doch wieder in Großen und Ganzen übereinstimmt und die Kostenträger dies dann nicht als neuen Regelfall ansehen. Beim gleichen ICD-10-Code ist jedenfalls die gleiche Diagnose anzunehmen.
Im Fall des sich unterscheidenden Codes bei gleicher oder ähnlicher Klartext-Diagnose wäre vielleicht eine juristische Überprüfung bei möglichen Absetzungen angebracht.
Ja - manchmal schwimmen wir ein wenig bei der Rezeptkontrolle, weil es eben nicht in allen Punkten exakte Vorgaben gibt (was die Aufgabe der Verhandlungspartner / Berufsverbände wäre) und dürfen im Zweifelsfall mit den Prüfstellen diskutieren - manchmal auch nur hoffen.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Die Kassen dürfen drei Jahre rückwirkend Absetzungen vornehmen.
Zur Frage, wann - wie von Shakespeare bereits ausgeführt - eine neue Diagnose, die einen neuen Regelfall auslöst, auch wirklich eine neue Diagnose ist, herrschen unterschiedliche Sichtweisen vor:
Es ist möglich, dass ein neuer ICD-10-Code (wohl bei den ersten vier Verordnungen von Arzt 2 nicht angegeben und erst seit Juli Pflicht für Ärzte) auch sofort einen neuen Regelfall vorgibt, da der ICD-10-Code die Hauptdiagnose darstellen soll. Es wäre auch möglich, dass zwar verschiedene Codes genannt werden, die ausgeschriebene Diagnose dann doch wieder in Großen und Ganzen übereinstimmt und die Kostenträger dies dann nicht als neuen Regelfall ansehen. Beim gleichen ICD-10-Code ist jedenfalls die gleiche Diagnose anzunehmen.
Im Fall des sich unterscheidenden Codes bei gleicher oder ähnlicher Klartext-Diagnose wäre vielleicht eine juristische Überprüfung bei möglichen Absetzungen angebracht.
Ja - manchmal schwimmen wir ein wenig bei der Rezeptkontrolle, weil es eben nicht in allen Punkten exakte Vorgaben gibt (was die Aufgabe der Verhandlungspartner / Berufsverbände wäre) und dürfen im Zweifelsfall mit den Prüfstellen diskutieren - manchmal auch nur hoffen.
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Nora
Die eine Diagnose (arzt2)ist laut Text: gelenkfunktionsstörung, Funktionsstörung, claudicatio spinales (g95.1+g), osteochondrose ( m93.9+G), Diagnose (arzt1):degeneratives Lws Syndrom, z. N spondylodese der es, segmentale bewegungsstörung
Seit Sept 14 hat der Patient eine langfristgenehmigung für m42.16 mit ws2d
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Seit Sept 14 hat der Patient eine langfristgenehmigung für m42.16 mit ws2d
Also kann es passieren, dass die 4 ersten Rezepte jetzt noch nachträglich irgendwann abgesetzt werden können?
Die eine Diagnose (arzt2) ist [...] m93.9+G [...]
Ja - jetzt und in den nächsten drei Jahren noch.
Gerade, weil doch tatsächlich vom Arzt 2 der gleiche ICD-10-Code genutzt wurde, wie vom Arzt 1 (der Zusatz "g" steht lediglich für "gesicherte Diagnose"). Auch wenn vielleicht vom Arzt 1 eine andere Leitsymptomatik wie vom Arzt 2 (Gelenkfunktionsstörung) verwendet wurde, ergibt dies keine neue Diagnose und damit eben auch keinen neuen Regelfall. Die Argumentation, dass eigentlich der zusätzliche Code für die Claudicatio spinalis eine neue Diagnose erkennen lassen könnte, wird wohl kaum durchsetzbar sein, da die Spinalkanalstenose und die Osteochondrose viel zu nahe beieinander liegen.
Also bleibt zu hoffen, dass die Verordnungen nicht genau genug kontrolliert werden. Dazu sollte bei dieser Krankenkasse in der nächsten Zeit keine größere Auffälligkeit entstehen, da ansonsten die Gefahr, dass bereits vergütete Leistungen doch nochmal genau unter die Lupe genommen werden, groß ist.
Gruß
Nora
Nachtrag: wenn ich den Eingangspost richtig verstehe, wurde die vierte Arzt-2-Verordnung als VadR ausgestellt und steht somit nicht zur Absetzungs-Diskussion.
Und die beiden letzten Verordnungen haben zwar scheinbar eine ganz neue Diagnose, da ein neuer ICD-10-Code vorliegt - dummerweise steht aber M42.16 für eine Osteochondrose der LWS...
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Also kann es passieren, dass die 4 ersten Rezepte jetzt noch nachträglich irgendwann abgesetzt werden können?
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Ja - jetzt und in den nächsten drei Jahren noch.
Gerade, weil doch tatsächlich vom Arzt 2 der gleiche ICD-10-Code genutzt wurde, wie vom Arzt 1 (der Zusatz "g" steht lediglich für "gesicherte Diagnose"). Auch wenn vielleicht vom Arzt 1 eine andere Leitsymptomatik wie vom Arzt 2 (Gelenkfunktionsstörung) verwendet wurde, ergibt dies keine neue Diagnose und damit eben auch keinen neuen Regelfall. Die Argumentation, dass eigentlich der zusätzliche Code für die Claudicatio spinalis eine neue Diagnose erkennen lassen könnte, wird wohl kaum durchsetzbar sein, da die Spinalkanalstenose und die Osteochondrose viel zu nahe beieinander liegen.
Also bleibt zu hoffen, dass die Verordnungen nicht genau genug kontrolliert werden. Dazu sollte bei dieser Krankenkasse in der nächsten Zeit keine größere Auffälligkeit entstehen, da ansonsten die Gefahr, dass bereits vergütete Leistungen doch nochmal genau unter die Lupe genommen werden, groß ist.
Gruß
Nora
Nachtrag: wenn ich den Eingangspost richtig verstehe, wurde die vierte Arzt-2-Verordnung als VadR ausgestellt und steht somit nicht zur Absetzungs-Diskussion.
Und die beiden letzten Verordnungen haben zwar scheinbar eine ganz neue Diagnose, da ein neuer ICD-10-Code vorliegt - dummerweise steht aber M42.16 für eine Osteochondrose der LWS...
Gott sei dank ist das Aug Rezept von Arzt eins noch nicht ganz fertig und das Sept Rezept noch nicht angefangen, vielleicht sollte ich das August Rezept erst gar nicht einreichen... Es sind durch Krankheit des Patienten erst drei Behandlungen drauf...das wäre günstiger als da steine uns rollen u bringen...oder?
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Oh mein Gott,
Gott sei dank ist das Aug Rezept von Arzt eins noch nicht ganz fertig und das Sept Rezept noch nicht angefangen, vielleicht sollte ich das August Rezept erst gar nicht einreichen... Es sind durch Krankheit des Patienten erst drei Behandlungen drauf...das wäre günstiger als da steine uns rollen u bringen...oder?
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Klingt kompliziert. Grundsätzlich gilt, dass ein neuer Regelfall dann eintritt, wenn eine klar unterschiedliche Diagnose (ICD oder /und Text) vorliegt oder die 12 wöchige Pause nach letzter Therapie bis zur Ausstellung der neuen Verordnung eingehalten wurde.
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