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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung KG als Doppelbehandlung

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Neues Thema
KG als Doppelbehandlung
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Anonymer Teilnehmer
19.03.2015 22:02
Bei 6 x KG (Doppelbehandlung, WS2a) darf man da 12 x KG à 20 Min. abrechnen???
Und zählt diese Verordnung sozusagen als 2 Rezepte, so dass der Arzt danach nur noch eine Verordnung ausstellen darf :unamused: , weil dann die Gesamtverordnungsmenge ausgeschöpft ist???

Vielen Dank für eure Hilfe!
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Bei 6 x KG (Doppelbehandlung, WS2a) darf man da 12 x KG à 20 Min. abrechnen??? Und zählt diese Verordnung sozusagen als 2 Rezepte, so dass der Arzt danach nur noch eine Verordnung ausstellen darf :unamused: , weil dann die Gesamtverordnungsmenge ausgeschöpft ist??? Vielen Dank für eure Hilfe!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Bei 6 x KG (Doppelbehandlung, WS2a) darf man da 12 x KG à 20 Min. abrechnen???
Und zählt diese Verordnung sozusagen als 2 Rezepte, so dass der Arzt danach nur noch eine Verordnung ausstellen darf :unamused: , weil dann die Gesamtverordnungsmenge ausgeschöpft ist???

Vielen Dank für eure Hilfe!

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Hase C
19.03.2015 22:56
Nein, das sind 6 KG à Dein Takt ( also wohl 20). Du darfst allerdings pro Tag zwei durchführen. Also 3 Termine mit doppelter Zeit.
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• Lars van Ravenzwaaij
• ali
• die neue
• Tempelritter
Nein, das sind 6 KG à Dein Takt ( also wohl 20). Du darfst allerdings pro Tag zwei durchführen. Also 3 Termine mit doppelter Zeit.
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Hase C schrieb:

Nein, das sind 6 KG à Dein Takt ( also wohl 20). Du darfst allerdings pro Tag zwei durchführen. Also 3 Termine mit doppelter Zeit.

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Birgit88
24.03.2015 10:04
Aber nur wenn es als Rezept außerhalb des Regelfalles verordnet ist.
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Aber nur wenn es als Rezept außerhalb des Regelfalles verordnet ist.
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Hase C
24.03.2015 10:16
Das ist nicht richtig.
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Hase C schrieb:

Das ist nicht richtig.

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postri-77
31.03.2015 23:08
Hallo!

Ich habe eine Frage an die mehr erfahrenen Kolleginnen und Kollegen:

Ist es korrekt die Verordnungen so auszustellen, wie ich es unten angebe?

Je nach dem Indikationschlüssel, z.B ZN2a ---> Gesamtverordnungsmenge 30 Einheiten:

EV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten

da haben wir insgesamt 30 Einheiten gemacht in 15 Sitzungen.

Danach kommt eine Verordnung außerhalb des Regelfalles (ADR) und hier haben wir fast keine Begrenzung der Verordnungsmenge, d.h.:

Option A:
ADR 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 10 Einheiten oder
Option B:
ADR 20xKG als Doppelbehandlung = 10 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 20 Einheiten oder
Option C:
ADR 48xKG als Doppelbehandlung = 24 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 48 Einheiten


Bei der Option C. ist die Frequenz wichtig, weil:
1x Woche sind maximal 12 Einheiten,
2x Woche sind maximal 24 Einheiten,
3x Woche sind maximal 36 Einheiten,
4x Woche sind maximal 48 Einheiten,
5x Woche sind maximal 60 Einheiten möglich sind.



"Können Doppel-Behandlungseinheiten verordnet werden (z. B. 6 verordnete Einheiten werden als 3 Doppeleinheitenangegeben)?
Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal verordnet bzw. abgegeben werden; in seltenen medizinischen Fällen kann der Arzt auch eine Doppelbehandlung verordnen. Die vom Arzt im Feld „Verordnungsmenge“ angegebene Anzahl gilt als Höchstmenge. Soweit der Vertragsarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ dies deutlich machen (z. B. KG als Doppelbehandlung). Sind im Feld „Verordnungsmenge“ 6 Einheiten angegeben, können 3 Doppelbehandlungen durchgeführt werden.
Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht.
...Die Anzahl ist maximal so zu bemessen, dass abhängig von der Behandlungsfrequenz spätestens nach 12 Wochen die Behandlung endet und eine ärztliche Kontrolle erfolgt."

(Zitat von "Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung
zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004")

Wegen dem Platzmangel für die Unterschrifte: einfach eine/mehrere Kopien von der Rückseite der Verordnung machen und dort Patienten unterschreiben lassen.

Verstehe ich es richtig?


VG
Postri
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Hallo! Ich habe eine Frage an die mehr erfahrenen Kolleginnen und Kollegen: Ist es korrekt die Verordnungen so auszustellen, wie ich es unten angebe? Je nach dem Indikationschlüssel, z.B ZN2a ---> Gesamtverordnungsmenge 30 Einheiten: EV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten da haben wir insgesamt 30 Einheiten gemacht in 15 Sitzungen. Danach kommt eine Verordnung außerhalb des Regelfalles (ADR) und hier haben wir fast keine Begrenzung der Verordnungsmenge, d.h.: [b]Option A:[/b] ADR 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 10 Einheiten oder [b]Option B:[/b] ADR 20xKG als Doppelbehandlung = 10 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 20 Einheiten oder [b]Option C:[/b] ADR 48xKG als Doppelbehandlung = 24 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 48 Einheiten Bei der Option C. ist die Frequenz wichtig, weil: 1x Woche sind maximal 12 Einheiten, 2x Woche sind maximal 24 Einheiten, 3x Woche sind maximal 36 Einheiten, 4x Woche sind maximal 48 Einheiten, 5x Woche sind maximal 60 Einheiten möglich sind. "Können Doppel-Behandlungseinheiten verordnet werden (z. B. 6 verordnete Einheiten werden als 3 Doppeleinheitenangegeben)? Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal verordnet bzw. abgegeben werden; in seltenen medizinischen Fällen kann der Arzt auch eine Doppelbehandlung verordnen. Die vom Arzt im Feld „Verordnungsmenge“ angegebene Anzahl gilt als Höchstmenge. Soweit der Vertragsarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ dies deutlich machen (z. B. KG als Doppelbehandlung). Sind im Feld „Verordnungsmenge“ 6 Einheiten angegeben, können 3 Doppelbehandlungen durchgeführt werden. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht. ...Die Anzahl ist maximal so zu bemessen, dass abhängig von der Behandlungsfrequenz spätestens nach 12 Wochen die Behandlung endet und eine ärztliche Kontrolle erfolgt." (Zitat von "Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004") Wegen dem Platzmangel für die Unterschrifte: einfach eine/mehrere Kopien von der Rückseite der Verordnung machen und dort Patienten unterschreiben lassen. Verstehe ich es richtig? VG Postri
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postri-77 schrieb:

Hallo!

Ich habe eine Frage an die mehr erfahrenen Kolleginnen und Kollegen:

Ist es korrekt die Verordnungen so auszustellen, wie ich es unten angebe?

Je nach dem Indikationschlüssel, z.B ZN2a ---> Gesamtverordnungsmenge 30 Einheiten:

EV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten
FV 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (z.B.2x15min=30min) --> 10 Einheiten

da haben wir insgesamt 30 Einheiten gemacht in 15 Sitzungen.

Danach kommt eine Verordnung außerhalb des Regelfalles (ADR) und hier haben wir fast keine Begrenzung der Verordnungsmenge, d.h.:

Option A:
ADR 10xKG als Doppelbehandlung = 5 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 10 Einheiten oder
Option B:
ADR 20xKG als Doppelbehandlung = 10 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 20 Einheiten oder
Option C:
ADR 48xKG als Doppelbehandlung = 24 Behandlungen a' doppelte Zeit (2x15min=30min) --> 48 Einheiten


Bei der Option C. ist die Frequenz wichtig, weil:
1x Woche sind maximal 12 Einheiten,
2x Woche sind maximal 24 Einheiten,
3x Woche sind maximal 36 Einheiten,
4x Woche sind maximal 48 Einheiten,
5x Woche sind maximal 60 Einheiten möglich sind.



"Können Doppel-Behandlungseinheiten verordnet werden (z. B. 6 verordnete Einheiten werden als 3 Doppeleinheitenangegeben)?
Grundsätzlich sollen Heilmittel je Behandlungstag maximal nur einmal verordnet bzw. abgegeben werden; in seltenen medizinischen Fällen kann der Arzt auch eine Doppelbehandlung verordnen. Die vom Arzt im Feld „Verordnungsmenge“ angegebene Anzahl gilt als Höchstmenge. Soweit der Vertragsarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ dies deutlich machen (z. B. KG als Doppelbehandlung). Sind im Feld „Verordnungsmenge“ 6 Einheiten angegeben, können 3 Doppelbehandlungen durchgeführt werden.
Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die im Katalog genannte diagnosebezogene „Verordnungsmenge im Regelfall“ nicht.
...Die Anzahl ist maximal so zu bemessen, dass abhängig von der Behandlungsfrequenz spätestens nach 12 Wochen die Behandlung endet und eine ärztliche Kontrolle erfolgt."

(Zitat von "Konsentierter Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztliche Bundesvereinigung
zu den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V mit Inkraftsetzung zum 1. Juli 2004")

Wegen dem Platzmangel für die Unterschrifte: einfach eine/mehrere Kopien von der Rückseite der Verordnung machen und dort Patienten unterschreiben lassen.

Verstehe ich es richtig?


VG
Postri

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die neue
01.04.2015 07:47
ja, Du hast es richtig verstanden.
Die VO innerhalb des Regelfalls sind so korrekt ausgestellt.
Die VO außerhalb des Regelfalls müssen so ausgestellt sein, daß sie in 12 Wochen beendet sein können
Und das ist bei Deinen Beispielen gegeben.

Ich selbst habe mehrere Patienten im HB mit Doppelbehandlung und bisher nie Probleme gehabt. Ich hänge einen 2. oder 3. Zettel (Kopie der Rückseite) dran, auf dem ich unterschreiben lasse. Ich lasse auch immer pro Behandlung unterschreiben, d.h. 2x pro Termin.
Sieht dann so aus
1.4.15 KG-ZNS (PNF) mit HB
1.4.15 KG-ZNS (PNF)

hab ich seit 9 Monaten bei AOK (Rheinland) und seit 2 Jahren bei der BEK
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ja, Du hast es richtig verstanden. Die VO innerhalb des Regelfalls sind so korrekt ausgestellt. Die VO außerhalb des Regelfalls müssen so ausgestellt sein, daß sie in 12 Wochen beendet sein [b]können[/b] Und das ist bei Deinen Beispielen gegeben. Ich selbst habe mehrere Patienten im HB mit Doppelbehandlung und bisher nie Probleme gehabt. Ich hänge einen 2. oder 3. Zettel (Kopie der Rückseite) dran, auf dem ich unterschreiben lasse. Ich lasse auch immer pro Behandlung unterschreiben, d.h. 2x pro Termin. Sieht dann so aus 1.4.15 KG-ZNS (PNF) mit HB 1.4.15 KG-ZNS (PNF) hab ich seit 9 Monaten bei AOK (Rheinland) und seit 2 Jahren bei der BEK
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die neue schrieb:

ja, Du hast es richtig verstanden.
Die VO innerhalb des Regelfalls sind so korrekt ausgestellt.
Die VO außerhalb des Regelfalls müssen so ausgestellt sein, daß sie in 12 Wochen beendet sein können
Und das ist bei Deinen Beispielen gegeben.

Ich selbst habe mehrere Patienten im HB mit Doppelbehandlung und bisher nie Probleme gehabt. Ich hänge einen 2. oder 3. Zettel (Kopie der Rückseite) dran, auf dem ich unterschreiben lasse. Ich lasse auch immer pro Behandlung unterschreiben, d.h. 2x pro Termin.
Sieht dann so aus
1.4.15 KG-ZNS (PNF) mit HB
1.4.15 KG-ZNS (PNF)

hab ich seit 9 Monaten bei AOK (Rheinland) und seit 2 Jahren bei der BEK

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Birgit88 schrieb:

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