physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Physiotherapie
    • Blankoverordnung
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Heidelberg, Mannheim, Rhein-Neckar-Kreis/Frankfurt

Wir suchen Dich zur Verstärkung
unseres jungen und dynamischen
Teams – Teilzeit oder Vollzeit
wie auch Basis. Bei uns erwartet
Dich eine moderne Praxis mit einer
freundlichen und familiären
Arbeitsatmosphäre. Dank flexibler
Arbeitszeitgestaltung passen wir
uns Deinen privaten Bedürfnissen
an.

Wir bieten:
- Wechselprämie 3.000
- Unbefristete Anstellung in
Vollzeit Teilzeit oder Basis
- Sehr gute Gehaltskonditionen
(4.000 - 4.250€ mtl./40h)
- 30 Urlaubstage
- 5 Fortbi...
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Höchstverordnungsmenge überschritten

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
Höchstverordnungsmenge überschritten
Es gibt 14 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
marius381
16.07.2023 18:19
Hallo , ich hab eine Absetzung eines Rezepts bekommen.
Rezept war vom Februar 2022 und jetzt kam der Brief mit der Absetzung an.
der Grund :
laut Kostenträger wurde die höchstverordnungsmenge überschritten / die gesamtverordnungsmenge für Massagetechnicken wurde überschritten.
ich muss doch nicht überprüfen ob die gesamtverordnungsmenge überschritten wurde oder nicht !?
oder ?

danke für die Antwort
liebe Grüße
1

Gefällt mir

Hallo , ich hab eine Absetzung eines Rezepts bekommen. Rezept war vom Februar 2022 und jetzt kam der Brief mit der Absetzung an. der Grund : laut Kostenträger wurde die höchstverordnungsmenge überschritten / die gesamtverordnungsmenge für Massagetechnicken wurde überschritten. ich muss doch nicht überprüfen ob die gesamtverordnungsmenge überschritten wurde oder nicht !? oder ? danke für die Antwort liebe Grüße
Gefällt mir
Alle 13 Kommentare ansehen
profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
16.07.2023 18:24
@marius381 Ausnahme ist KMT und D1. Die sind sehr wohl von uns zu prüfen.
1

Gefällt mir

• Ahn
[mention]marius381[/mention] Ausnahme ist KMT und D1. Die sind sehr wohl von uns zu prüfen.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@marius381 Ausnahme ist KMT und D1. Die sind sehr wohl von uns zu prüfen.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
marius381
16.07.2023 18:26
Oh okay das wusste ich nicht.

was wäre bei KMT die Gesamtverordnungsmenge?
muss ich auch prüfen ob sie vorher woanders mit KMT war ?
1

Gefällt mir

Oh okay das wusste ich nicht. was wäre bei KMT die Gesamtverordnungsmenge? muss ich auch prüfen ob sie vorher woanders mit KMT war ?
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



marius381 schrieb:

Oh okay das wusste ich nicht.

was wäre bei KMT die Gesamtverordnungsmenge?
muss ich auch prüfen ob sie vorher woanders mit KMT war ?

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
16.07.2023 18:52
@marius381 jeweils 12 Behandlungen. Du kannst nur für deine Praxis prüfen, also bist du auch nur dazu verpflichtet.
1

Gefällt mir

[mention]marius381[/mention] jeweils 12 Behandlungen. Du kannst nur für deine Praxis prüfen, also bist du auch nur dazu verpflichtet.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@marius381 jeweils 12 Behandlungen. Du kannst nur für deine Praxis prüfen, also bist du auch nur dazu verpflichtet.

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
JürgenK
16.07.2023 19:25
@Lars van Ravenzwaaij
Hmmm...aber dieser Zeitraum wann war denn die letzte Behandlung und wann wurde abgerechnet...natürlich war @marius gemeint
1

Gefällt mir

[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] Hmmm...aber dieser Zeitraum wann war denn die letzte Behandlung und wann wurde abgerechnet...natürlich war @marius gemeint
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



JürgenK schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij
Hmmm...aber dieser Zeitraum wann war denn die letzte Behandlung und wann wurde abgerechnet...natürlich war @marius gemeint

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
marius381
16.07.2023 20:34
@JürgenK 7.2.22 erste Behandlung , 13.4.22 letzte Behandlung, abgerechnet am 30.4.22.
1

Gefällt mir

[mention]JürgenK[/mention] 7.2.22 erste Behandlung , 13.4.22 letzte Behandlung, abgerechnet am 30.4.22.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



marius381 schrieb:

@JürgenK 7.2.22 erste Behandlung , 13.4.22 letzte Behandlung, abgerechnet am 30.4.22.

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
16.07.2023 20:40
@marius381 Guter Gedanke von@JürgenK. Eine Rückforderung ist nur 9 Monate erlaubt! Siehe § 18 Abs. 10 BRV.

Widerspruch und nächstes Mal besser aufpassen.
1

Gefällt mir

• Ahn
[mention]marius381[/mention] Guter Gedanke von[mention]JürgenK[/mention]. Eine Rückforderung ist nur 9 Monate erlaubt! Siehe § 18 Abs. 10 BRV. Widerspruch und nächstes Mal besser aufpassen.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@marius381 Guter Gedanke von@JürgenK. Eine Rückforderung ist nur 9 Monate erlaubt! Siehe § 18 Abs. 10 BRV.

Widerspruch und nächstes Mal besser aufpassen.

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
JürgenK
16.07.2023 21:52
...das war genau mein Gedankengang...allen einen schönen Wochenanfang JürgenK ;)
3

Gefällt mir

• Lars van Ravenzwaaij
• die neue
• marius381
...das war genau mein Gedankengang...allen einen schönen Wochenanfang JürgenK ;)
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



JürgenK schrieb:

...das war genau mein Gedankengang...allen einen schönen Wochenanfang JürgenK ;)

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
marius381
17.07.2023 07:11
Ich hab Auxh grad nochmal nachgeschaut
die Patientin hatte
19.11.21 6x KMT
21.12.21 6 x KMT
und das 2.2.22 Rezept 6x KMT
1

Gefällt mir

Ich hab Auxh grad nochmal nachgeschaut die Patientin hatte 19.11.21 6x KMT 21.12.21 6 x KMT und das 2.2.22 Rezept 6x KMT
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



marius381 schrieb:

Ich hab Auxh grad nochmal nachgeschaut
die Patientin hatte
19.11.21 6x KMT
21.12.21 6 x KMT
und das 2.2.22 Rezept 6x KMT

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
17.07.2023 07:16
@marius381 Du hättest zwar prüfen müssen und eigentlich die 3. Serie nicht mehr durchführen dürfen. Das nimmt aber nicht weg, dass die Kasse die Frist zur Beanstandung überschritten hat. Somit ist eine Rückforderung nicht mehr erlaubt. Du solltest unbedingt widersprechen, ggf. mit Anwalt wenn die Kasse weiterhin zickt.

Eine 2. Möglichkeit gibt es auch noch: Wenn der ICD UND die Diagnosegruppe UND die Leitsymptomatik vollständig identisch sind, dann gilt die Obergrenze. Sobald da nur eine Angabe anders ist, sind es 2 verschiedene Behandlungsfälle und da gibt es jeweils eine eigenständige Obergrenze.
3

Gefällt mir

• JürgenK
• die neue
• marius381
[mention]marius381[/mention] Du hättest zwar prüfen müssen und eigentlich die 3. Serie nicht mehr durchführen dürfen. Das nimmt aber nicht weg, dass die Kasse die Frist zur Beanstandung überschritten hat. Somit ist eine Rückforderung nicht mehr erlaubt. Du solltest unbedingt widersprechen, ggf. mit Anwalt wenn die Kasse weiterhin zickt. Eine 2. Möglichkeit gibt es auch noch: Wenn der ICD [b]UND[/b] die Diagnosegruppe [b]UND[/b] die Leitsymptomatik vollständig identisch sind, dann gilt die Obergrenze. Sobald da nur eine Angabe anders ist, sind es 2 verschiedene Behandlungsfälle und da gibt es jeweils eine eigenständige Obergrenze.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@marius381 Du hättest zwar prüfen müssen und eigentlich die 3. Serie nicht mehr durchführen dürfen. Das nimmt aber nicht weg, dass die Kasse die Frist zur Beanstandung überschritten hat. Somit ist eine Rückforderung nicht mehr erlaubt. Du solltest unbedingt widersprechen, ggf. mit Anwalt wenn die Kasse weiterhin zickt.

Eine 2. Möglichkeit gibt es auch noch: Wenn der ICD UND die Diagnosegruppe UND die Leitsymptomatik vollständig identisch sind, dann gilt die Obergrenze. Sobald da nur eine Angabe anders ist, sind es 2 verschiedene Behandlungsfälle und da gibt es jeweils eine eigenständige Obergrenze.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Dominique k.
17.07.2023 10:58
Das ist uns neulich auch passiert. Widerspruch ging durch
3

Gefällt mir

• Lars van Ravenzwaaij
• JürgenK
• die neue
Das ist uns neulich auch passiert. Widerspruch ging durch
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Dominique k. schrieb:

Das ist uns neulich auch passiert. Widerspruch ging durch

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
JürgenK
17.07.2023 11:52
@Dominique k. thumbsup....man sieht , man muss sich nur "trauen" und seine Rechte einfordern
MfG
JürgenK ;)
2

Gefällt mir

• Lars van Ravenzwaaij
• die neue
[mention]Dominique k.[/mention] [emoji]thumbsup[/emoji]....man sieht , man muss sich nur "trauen" und seine Rechte einfordern MfG JürgenK ;)
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



JürgenK schrieb:

@Dominique k. thumbsup....man sieht , man muss sich nur "trauen" und seine Rechte einfordern
MfG
JürgenK ;)

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Jan Herrmann
18.07.2023 03:25
@Lars van Ravenzwaaij BGM auch noch.
1

Gefällt mir

• Lars van Ravenzwaaij
[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] BGM auch noch.
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Jan Herrmann schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij BGM auch noch.

profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
18.07.2023 07:18
@Jan Herrmann
Jan Herrmann schrieb am 18.07.2023 03:25 Uhr:@Lars van Ravenzwaaij BGM auch noch.
Du hast Recht; es heißt "Massagetherapien".

Damit gilt die Begrenzung für KMT, UWM, PM, SM und BGM. Die letzte 4 habe ich zwar noch nie auf einem Rezept gesehen, aber dennoch.

BTW: Hast du eine schlaflose Nacht gehabt? 😴
1

Gefällt mir

[mention]Jan Herrmann[/mention] [zitat][b]Jan Herrmann schrieb am 18.07.2023 03:25 Uhr:[/b][mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] BGM auch noch.[/zitat]Du hast Recht; es heißt "Massagetherapien". Damit gilt die Begrenzung für KMT, UWM, PM, SM und BGM. Die letzte 4 habe ich zwar noch nie auf einem Rezept gesehen, aber dennoch. BTW: Hast du eine schlaflose Nacht gehabt? 😴
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Jan Herrmann
Jan Herrmann schrieb am 18.07.2023 03:25 Uhr:@Lars van Ravenzwaaij BGM auch noch.
Du hast Recht; es heißt "Massagetherapien".

Damit gilt die Begrenzung für KMT, UWM, PM, SM und BGM. Die letzte 4 habe ich zwar noch nie auf einem Rezept gesehen, aber dennoch.

BTW: Hast du eine schlaflose Nacht gehabt? 😴

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

marius381 schrieb:

Hallo , ich hab eine Absetzung eines Rezepts bekommen.
Rezept war vom Februar 2022 und jetzt kam der Brief mit der Absetzung an.
der Grund :
laut Kostenträger wurde die höchstverordnungsmenge überschritten / die gesamtverordnungsmenge für Massagetechnicken wurde überschritten.
ich muss doch nicht überprüfen ob die gesamtverordnungsmenge überschritten wurde oder nicht !?
oder ?

danke für die Antwort
liebe Grüße



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Höchstverordnungsmenge überschritten

Mein Profilbild bearbeiten

© 2025 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns