physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Corona
    • Physiotherapie
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Datenschutz
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Berlin

Wir suchen zur Verstärkung unseres
Teams eine/n freundliche/n,
teamfähige/n, engagierte/n
Physiotherapeut*in für mindestens
2-4Vormittage/Woche (gerne auch
mehr!).
Wir bieten sehr gute Bedingungen:
gute Bezahlung (je nach
Qualifikation bis zu 25,00€/Std),
entspanntes, selbstständiges
Arbeiten, 28 Tage Urlaub +
Weihnachten und Silvester frei,
5Tage Fortbildungsurlaub und ein
nettes, fröhliches Team. Eine
freundliche Rezeptionskraft
unterstützt uns.
Wir freuen uns darauf, Dich bald
bei...
  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Gültigkeitsdauer VO

Neues Thema
Gültigkeitsdauer VO
Es gibt 9 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Finne
Vor 5 Monaten
Hallo,

ich muss mich bei euch noch mal absichern, da es mir immer noch nicht ganz klar ist.

Die generellen Unterbrechungsfristen bzw. deren Prüfung sind bis März aufgehoben.

Beinhaltet das auch die neue Gültigkeitsdauer der Verordnungen ( 6er = 3 Monate, > 6 = 6 Monate) oder besteht diese Frist weiterhin?
1

Gefällt mir

Hallo, ich muss mich bei euch noch mal absichern, da es mir immer noch nicht ganz klar ist. Die generellen Unterbrechungsfristen bzw. deren Prüfung sind bis März aufgehoben. Beinhaltet das auch die neue Gültigkeitsdauer der Verordnungen ( 6er = 3 Monate, > 6 = 6 Monate) oder besteht diese Frist weiterhin?
Gefällt mir
Antworten
profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Inche
Vor 5 Monaten
Das sind die fristen des neuen Rahmenvertrags und bleiben bestehen.
1

Gefällt mir

• Ahn
Das sind die fristen des neuen Rahmenvertrags und bleiben bestehen.
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Inche schrieb:

Das sind die fristen des neuen Rahmenvertrags und bleiben bestehen.

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Finne schrieb:

Hallo,

ich muss mich bei euch noch mal absichern, da es mir immer noch nicht ganz klar ist.

Die generellen Unterbrechungsfristen bzw. deren Prüfung sind bis März aufgehoben.

Beinhaltet das auch die neue Gültigkeitsdauer der Verordnungen ( 6er = 3 Monate, > 6 = 6 Monate) oder besteht diese Frist weiterhin?

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Finne
Vor 5 Monaten
Das weißt du woher?

Es sind ja genau genommen die Fristen des neuen Rahmenvertrages außer Kraft gesetzt worden, ich zitiere hierbei den IFK Verband:

"Die Unterbrechungsfristen werden für alle Behandlungen, die bis zum 31. März 2022 durchgeführt werden, nicht mehr geprüft. Ab dem 1. April 2022 gelten dann – voraussichtlich – wieder die vertraglichen Regelungen des Bundesrahmenvertrags. "

Leider ist nirgends die neue Gültigkeitsdauer explizit erwähnt.
1

Gefällt mir

Das weißt du woher? Es sind ja genau genommen die Fristen des neuen Rahmenvertrages außer Kraft gesetzt worden, ich zitiere hierbei den IFK Verband: "Die Unterbrechungsfristen werden für alle Behandlungen, die bis zum 31. März 2022 durchgeführt werden, nicht mehr geprüft. Ab dem 1. April 2022 gelten dann – voraussichtlich – wieder die vertraglichen Regelungen des Bundesrahmenvertrags. " Leider ist nirgends die neue Gültigkeitsdauer explizit erwähnt.
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Finne schrieb:

Das weißt du woher?

Es sind ja genau genommen die Fristen des neuen Rahmenvertrages außer Kraft gesetzt worden, ich zitiere hierbei den IFK Verband:

"Die Unterbrechungsfristen werden für alle Behandlungen, die bis zum 31. März 2022 durchgeführt werden, nicht mehr geprüft. Ab dem 1. April 2022 gelten dann – voraussichtlich – wieder die vertraglichen Regelungen des Bundesrahmenvertrags. "

Leider ist nirgends die neue Gültigkeitsdauer explizit erwähnt.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
profilbild
Lars van Ravenzwaaij
Vor 5 Monaten
Es geht um die Unterbrechungsfristen zwischen den Behandlungen, nicht um die Gültigkeitsdauer der VO. Das sind 2 paar Schuhe. 😉
3

Gefällt mir

• JürgenK
• Inche
• Tempelritter
Es geht um die Unterbrechungsfristen zwischen den Behandlungen, nicht um die Gültigkeitsdauer der VO. Das sind 2 paar Schuhe. 😉
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Lars van Ravenzwaaij schrieb:

Es geht um die Unterbrechungsfristen zwischen den Behandlungen, nicht um die Gültigkeitsdauer der VO. Das sind 2 paar Schuhe. 😉

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Finne
Vor 5 Monaten
Schon klar.
Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt?
Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden.


Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten.
Ist das korrekt?
1

Gefällt mir

• Ahn
Schon klar. Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt? Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden. Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten. Ist das korrekt?
Gefällt mir
Antworten
profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
Vor 5 Monaten
Finne schrieb am 27.12.2021 18:03 Uhr:Schon klar.
Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt?
Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden.


Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten.
Ist das korrekt?

Was nicht geprüft wird, ist die Angabe des Unterbrechungsgrundes (K, F, T): D.h., wenn vergessen wurde das anzugeben, wird nicht gekürzt. So einfach ist das zu verstehen, du denkst zu kompliziert. 🙈

Und ja, 01.08. ist richtig.
3

Gefällt mir

• JürgenK
• Inche
• Ahn
[zitat][b]Finne schrieb am 27.12.2021 18:03 Uhr:[/b]Schon klar. Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt? Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden. Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten. Ist das korrekt?[/zitat] Was nicht geprüft wird, ist die Angabe des Unterbrechungsgrundes (K, F, T): D.h., wenn vergessen wurde das anzugeben, wird nicht gekürzt. So einfach ist das zu verstehen, du denkst zu kompliziert. 🙈 Und ja, 01.08. ist richtig.
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

Finne schrieb am 27.12.2021 18:03 Uhr:Schon klar.
Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt?
Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden.


Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten.
Ist das korrekt?

Was nicht geprüft wird, ist die Angabe des Unterbrechungsgrundes (K, F, T): D.h., wenn vergessen wurde das anzugeben, wird nicht gekürzt. So einfach ist das zu verstehen, du denkst zu kompliziert. 🙈

Und ja, 01.08. ist richtig.

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Finne schrieb:

Schon klar.
Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt?
Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden.


Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten.
Ist das korrekt?

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Finne
Vor 5 Monaten
Danke für deine Antwort.

Laut Fragen - Antwortenkatalog führt dieses aber grundsätzlich zu keiner Absetzung. Ich zitiere auch hier:

F:
"Welche Folgen hat das Fehlen der Kürzel (F, K oder T) bei Behandlungsunterbrechungen von mehr als 14 Kalendertagen? "

A:
"Fehlen die Kürzel auf der Verordnung, dann führt das innerhalb der Rahmenfrist der Verordnung nach § 7 Abs. 3a Vertrag (3 bzw. 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag) nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung der Krankenkassen."


Also so ganz wird mir nicht klar, falls ihr Recht habt, welchen Vorteil die nicht Prüfung der Unterbrechungsfristen nun haben soll wenn die Gültigkeitsdauer trotzdem bestand hat.
1

Gefällt mir

Danke für deine Antwort. Laut Fragen - Antwortenkatalog führt dieses aber grundsätzlich zu keiner Absetzung. Ich zitiere auch hier: F: "Welche Folgen hat das Fehlen der Kürzel (F, K oder T) bei Behandlungsunterbrechungen von mehr als 14 Kalendertagen? " A: "Fehlen die Kürzel auf der Verordnung, dann führt das innerhalb der Rahmenfrist der Verordnung nach § 7 Abs. 3a Vertrag (3 bzw. 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag) nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung der Krankenkassen." Also so ganz wird mir nicht klar, falls ihr Recht habt, welchen Vorteil die nicht Prüfung der Unterbrechungsfristen nun haben soll wenn die Gültigkeitsdauer trotzdem bestand hat.
Gefällt mir
Antworten
profilbild
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Lars van Ravenzwaaij
Vor 5 Monaten
Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie, gültig ab 01.01.2021, Stand: 02.12.2021 Link

2.2.2 Unterbrechungsfristen für Behandlungen - Für Behandlungen, die bis zum Ende des Geltungszeitraums der G-BASonderregelungen am 31.03.2022 durchgeführt werden, wird die in § 16 Abs. 4 HeilM-RL sowie § 15 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ der jeweils ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den jeweils gültigen Verträgen nach § 125 SGB V vereinbarte Unterbrechungsfrist ausgesetzt und von den Krankenkassen daher nicht geprüft.


In den FAK vom 24.11. ist in der Antwort zu Frage 20 eine fehlplatzierte Fußnote enthalten, dazu fehlt das Verweis-Sternchen an die entscheidenden Stellen (u.a. auch zu Frage 21). Das ist inzwischen der 3. Ausfertigung der FAK, der inhaltliche Fehler hat. Ich weiß auch nicht, welcher Legasteniker für das Schreiben zuständig ist. 😢😂
2

Gefällt mir

• Inche
• Finne
Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie, gültig ab 01.01.2021, Stand: 02.12.2021 https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/20211202_Corona_Regelungen_fuer_den_Heilmittelbereich_ab_01.01.2021.pdf [zitat] 2.2.2 Unterbrechungsfristen für Behandlungen - Für Behandlungen, die bis zum Ende des Geltungszeitraums der G-BASonderregelungen am 31.03.2022 durchgeführt werden, wird die in § 16 Abs. 4 HeilM-RL sowie § 15 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ der jeweils ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den jeweils gültigen Verträgen nach § 125 SGB V vereinbarte Unterbrechungsfrist ausgesetzt und von den Krankenkassen daher nicht geprüft. [/zitat] In den FAK vom 24.11. ist in der Antwort zu Frage 20 eine fehlplatzierte Fußnote enthalten, dazu fehlt das Verweis-Sternchen an die entscheidenden Stellen (u.a. auch zu Frage 21). Das ist inzwischen der 3. Ausfertigung der FAK, der inhaltliche Fehler hat. Ich weiß auch nicht, welcher Legasteniker für das Schreiben zuständig ist. 😢😂
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Lars van Ravenzwaaij schrieb:

Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie, gültig ab 01.01.2021, Stand: 02.12.2021 Link

2.2.2 Unterbrechungsfristen für Behandlungen - Für Behandlungen, die bis zum Ende des Geltungszeitraums der G-BASonderregelungen am 31.03.2022 durchgeführt werden, wird die in § 16 Abs. 4 HeilM-RL sowie § 15 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ der jeweils ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den jeweils gültigen Verträgen nach § 125 SGB V vereinbarte Unterbrechungsfrist ausgesetzt und von den Krankenkassen daher nicht geprüft.


In den FAK vom 24.11. ist in der Antwort zu Frage 20 eine fehlplatzierte Fußnote enthalten, dazu fehlt das Verweis-Sternchen an die entscheidenden Stellen (u.a. auch zu Frage 21). Das ist inzwischen der 3. Ausfertigung der FAK, der inhaltliche Fehler hat. Ich weiß auch nicht, welcher Legasteniker für das Schreiben zuständig ist. 😢😂

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Finne schrieb:

Danke für deine Antwort.

Laut Fragen - Antwortenkatalog führt dieses aber grundsätzlich zu keiner Absetzung. Ich zitiere auch hier:

F:
"Welche Folgen hat das Fehlen der Kürzel (F, K oder T) bei Behandlungsunterbrechungen von mehr als 14 Kalendertagen? "

A:
"Fehlen die Kürzel auf der Verordnung, dann führt das innerhalb der Rahmenfrist der Verordnung nach § 7 Abs. 3a Vertrag (3 bzw. 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag) nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung der Krankenkassen."


Also so ganz wird mir nicht klar, falls ihr Recht habt, welchen Vorteil die nicht Prüfung der Unterbrechungsfristen nun haben soll wenn die Gültigkeitsdauer trotzdem bestand hat.

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Finne
Vor 5 Monaten
Okay danke, ich glaub das hat es nun verständlicher gemacht.
1

Gefällt mir

• Lars van Ravenzwaaij
Okay danke, ich glaub das hat es nun verständlicher gemacht.
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Finne schrieb:

Okay danke, ich glaub das hat es nun verständlicher gemacht.



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Gültigkeitsdauer VO

Mein Profilbild bearbeiten

© 2022 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns