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passen wir deine Arbeitszei...
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ich muss mich bei euch noch mal absichern, da es mir immer noch nicht ganz klar ist.
Die generellen Unterbrechungsfristen bzw. deren Prüfung sind bis März aufgehoben.
Beinhaltet das auch die neue Gültigkeitsdauer der Verordnungen ( 6er = 3 Monate, > 6 = 6 Monate) oder besteht diese Frist weiterhin?
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Inche schrieb:
Das sind die fristen des neuen Rahmenvertrags und bleiben bestehen.
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Finne schrieb:
Hallo,
ich muss mich bei euch noch mal absichern, da es mir immer noch nicht ganz klar ist.
Die generellen Unterbrechungsfristen bzw. deren Prüfung sind bis März aufgehoben.
Beinhaltet das auch die neue Gültigkeitsdauer der Verordnungen ( 6er = 3 Monate, > 6 = 6 Monate) oder besteht diese Frist weiterhin?
Es sind ja genau genommen die Fristen des neuen Rahmenvertrages außer Kraft gesetzt worden, ich zitiere hierbei den IFK Verband:
"Die Unterbrechungsfristen werden für alle Behandlungen, die bis zum 31. März 2022 durchgeführt werden, nicht mehr geprüft. Ab dem 1. April 2022 gelten dann – voraussichtlich – wieder die vertraglichen Regelungen des Bundesrahmenvertrags. "
Leider ist nirgends die neue Gültigkeitsdauer explizit erwähnt.
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Finne schrieb:
Das weißt du woher?
Es sind ja genau genommen die Fristen des neuen Rahmenvertrages außer Kraft gesetzt worden, ich zitiere hierbei den IFK Verband:
"Die Unterbrechungsfristen werden für alle Behandlungen, die bis zum 31. März 2022 durchgeführt werden, nicht mehr geprüft. Ab dem 1. April 2022 gelten dann – voraussichtlich – wieder die vertraglichen Regelungen des Bundesrahmenvertrags. "
Leider ist nirgends die neue Gültigkeitsdauer explizit erwähnt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Es geht um die Unterbrechungsfristen zwischen den Behandlungen, nicht um die Gültigkeitsdauer der VO. Das sind 2 paar Schuhe. 😉
Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt?
Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden.
Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten.
Ist das korrekt?
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Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt?
Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden.
Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten.
Ist das korrekt?
Was nicht geprüft wird, ist die Angabe des Unterbrechungsgrundes (K, F, T): D.h., wenn vergessen wurde das anzugeben, wird nicht gekürzt. So einfach ist das zu verstehen, du denkst zu kompliziert. 🙈
Und ja, 01.08. ist richtig.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Finne schrieb am 27.12.2021 18:03 Uhr:Schon klar.
Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt?
Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden.
Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten.
Ist das korrekt?
Was nicht geprüft wird, ist die Angabe des Unterbrechungsgrundes (K, F, T): D.h., wenn vergessen wurde das anzugeben, wird nicht gekürzt. So einfach ist das zu verstehen, du denkst zu kompliziert. 🙈
Und ja, 01.08. ist richtig.
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Finne schrieb:
Schon klar.
Also ist das sicher, die Gültigkeitsdauer wird im Zuge der nicht Prüfung der Unterbrechungen nicht ausgesetzt?
Ich frage, weil es für mich dann nicht wirklich Sinn macht dieses zu verkünden.
Die neue Gültigkeitsdauer gilt für alle Verordnungen die Behandlungen ab dem 01.08. enthalten.
Ist das korrekt?
Laut Fragen - Antwortenkatalog führt dieses aber grundsätzlich zu keiner Absetzung. Ich zitiere auch hier:
F:
"Welche Folgen hat das Fehlen der Kürzel (F, K oder T) bei Behandlungsunterbrechungen von mehr als 14 Kalendertagen? "
A:
"Fehlen die Kürzel auf der Verordnung, dann führt das innerhalb der Rahmenfrist der Verordnung nach § 7 Abs. 3a Vertrag (3 bzw. 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag) nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung der Krankenkassen."
Also so ganz wird mir nicht klar, falls ihr Recht habt, welchen Vorteil die nicht Prüfung der Unterbrechungsfristen nun haben soll wenn die Gültigkeitsdauer trotzdem bestand hat.
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In den FAK vom 24.11. ist in der Antwort zu Frage 20 eine fehlplatzierte Fußnote enthalten, dazu fehlt das Verweis-Sternchen an die entscheidenden Stellen (u.a. auch zu Frage 21). Das ist inzwischen der 3. Ausfertigung der FAK, der inhaltliche Fehler hat. Ich weiß auch nicht, welcher Legasteniker für das Schreiben zuständig ist. 😢😂
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie, gültig ab 01.01.2021, Stand: 02.12.2021 Link
2.2.2 Unterbrechungsfristen für Behandlungen - Für Behandlungen, die bis zum Ende des Geltungszeitraums der G-BASonderregelungen am 31.03.2022 durchgeführt werden, wird die in § 16 Abs. 4 HeilM-RL sowie § 15 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ der jeweils ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den jeweils gültigen Verträgen nach § 125 SGB V vereinbarte Unterbrechungsfrist ausgesetzt und von den Krankenkassen daher nicht geprüft.
In den FAK vom 24.11. ist in der Antwort zu Frage 20 eine fehlplatzierte Fußnote enthalten, dazu fehlt das Verweis-Sternchen an die entscheidenden Stellen (u.a. auch zu Frage 21). Das ist inzwischen der 3. Ausfertigung der FAK, der inhaltliche Fehler hat. Ich weiß auch nicht, welcher Legasteniker für das Schreiben zuständig ist. 😢😂
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Finne schrieb:
Danke für deine Antwort.
Laut Fragen - Antwortenkatalog führt dieses aber grundsätzlich zu keiner Absetzung. Ich zitiere auch hier:
F:
"Welche Folgen hat das Fehlen der Kürzel (F, K oder T) bei Behandlungsunterbrechungen von mehr als 14 Kalendertagen? "
A:
"Fehlen die Kürzel auf der Verordnung, dann führt das innerhalb der Rahmenfrist der Verordnung nach § 7 Abs. 3a Vertrag (3 bzw. 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag) nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung der Krankenkassen."
Also so ganz wird mir nicht klar, falls ihr Recht habt, welchen Vorteil die nicht Prüfung der Unterbrechungsfristen nun haben soll wenn die Gültigkeitsdauer trotzdem bestand hat.
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Finne schrieb:
Okay danke, ich glaub das hat es nun verständlicher gemacht.
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