Deine Aufgaben
Behandlung von Patient*innen in
Einzel- und Gruppentherapien
Einsatz und Entwicklung von
unterschiedlichen
Behandlungstechniken
Bewertung der Mobilität und des
Gesundheitszustands von
Patient*innen
Betreuung der Medizinischen
Trainingstherapie
Zusammenarbeit mit den Kolleg*innen
in unserem interdisziplinären Team
Das bringst du mit
Du überzeugst als menschliche und
teamfähige Persönlichkeit
Physiotherapeutische Ausbildung
oder Studium
Du willst als Einsteiger*in er...
Behandlung von Patient*innen in
Einzel- und Gruppentherapien
Einsatz und Entwicklung von
unterschiedlichen
Behandlungstechniken
Bewertung der Mobilität und des
Gesundheitszustands von
Patient*innen
Betreuung der Medizinischen
Trainingstherapie
Zusammenarbeit mit den Kolleg*innen
in unserem interdisziplinären Team
Das bringst du mit
Du überzeugst als menschliche und
teamfähige Persönlichkeit
Physiotherapeutische Ausbildung
oder Studium
Du willst als Einsteiger*in er...
In meinem Vertrag steht unter Heilmittel:
"Heilmittel sind erstattungsfähig, sofern sie in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind und deren Höchstsätze nicht überschreiten."
Es gibt ja dieses Urtiel dazu:
"OLG Karlsruhe, 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93)
Verklagt wurde hier die Central Krankenversicherung
“...für solche Personen (Krankengymnastinnen) findet die GOÄ keine Anwendung; das folgt aus dem klaren Wortlaut von § 1 Abs. 1 GOÄ...”
“...Dem Sachverständigen ist darin zu folgen, dass das ortsübliche Entgelt für Privatpatienten auf den 2,3-fachen Satz, verglichen mit einer Leistung im Rahmen einer kassenärztlichen Behandlung, anzusetzen ist. Der unterschiedliche Berechnungssatz ist im Gesundheitswesen üblich und beruht auf einer grundverschiedenen Tarif- und Leistungsstruktur in der Privat- und gesetzlichen Krankenversicherung. Das medizinisch notwendige Maß i. S. von §5 Abs. 2 MBKK bestimmt sich für den Kläger daher danach, welches Entgelt er in seiner Situation als Privatpatient für die in Frage kommende Leistung aufbringen muß...”"
Was soll ich nun mit meiner Kasse tun? Danke!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich wurde von einem Masseur behandelt, dieser hat mir eine Privatrechnung über €600 geschickt. Die Kasse hat mir nur €300 erstattet mit dem Hinweis auf die GOÄ.
In meinem Vertrag steht unter Heilmittel:
"Heilmittel sind erstattungsfähig, sofern sie in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind und deren Höchstsätze nicht überschreiten."
Es gibt ja dieses Urtiel dazu:
"OLG Karlsruhe, 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93)
Verklagt wurde hier die Central Krankenversicherung
“...für solche Personen (Krankengymnastinnen) findet die GOÄ keine Anwendung; das folgt aus dem klaren Wortlaut von § 1 Abs. 1 GOÄ...”
“...Dem Sachverständigen ist darin zu folgen, dass das ortsübliche Entgelt für Privatpatienten auf den 2,3-fachen Satz, verglichen mit einer Leistung im Rahmen einer kassenärztlichen Behandlung, anzusetzen ist. Der unterschiedliche Berechnungssatz ist im Gesundheitswesen üblich und beruht auf einer grundverschiedenen Tarif- und Leistungsstruktur in der Privat- und gesetzlichen Krankenversicherung. Das medizinisch notwendige Maß i. S. von §5 Abs. 2 MBKK bestimmt sich für den Kläger daher danach, welches Entgelt er in seiner Situation als Privatpatient für die in Frage kommende Leistung aufbringen muß...”"
Was soll ich nun mit meiner Kasse tun? Danke!
wenn deine Kasse die GOÄ in den AGB`s als Erstattungsgrundlage vereinbart haben, wird du keine Chance haben.
Du kannst ja mal nachfragen und ggf. eine Klage anstreben.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
morpheus-06 schrieb:
jedes Urteil ist eine Einzelfallentscheidung
wenn deine Kasse die GOÄ in den AGB`s als Erstattungsgrundlage vereinbart haben, wird du keine Chance haben.
Du kannst ja mal nachfragen und ggf. eine Klage anstreben.
die erste Frage ist, hast du mit deinem Masseur einen Behandlungsvertrag geschlossen in dem die Honorare vorab geklärt wurden?
wenn ja, dann ergibt sich die Lage, das der Masseur mit dir einen Vertrag hat und du einen mit deiner Versicherung. Das sind 2 verschiedene Ebenen. Der Masseur verlangt was im Behandlungsvertrag steht und die Versicherung erstattet das was sie laut Versicherungsvertrag leisten muss. Auf dem Rest bleibst du sitzen.
wenn nein, gibt es Varianten der Klärung, die oftmals auf einen Rechtsstreit rauslaufen.
VG Udo
PS. Physiotherapeuten und Masseure haben nichts mit der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) zu tun.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Udo schrieb:
Hallo Anonymus,
die erste Frage ist, hast du mit deinem Masseur einen Behandlungsvertrag geschlossen in dem die Honorare vorab geklärt wurden?
wenn ja, dann ergibt sich die Lage, das der Masseur mit dir einen Vertrag hat und du einen mit deiner Versicherung. Das sind 2 verschiedene Ebenen. Der Masseur verlangt was im Behandlungsvertrag steht und die Versicherung erstattet das was sie laut Versicherungsvertrag leisten muss. Auf dem Rest bleibst du sitzen.
wenn nein, gibt es Varianten der Klärung, die oftmals auf einen Rechtsstreit rauslaufen.
VG Udo
PS. Physiotherapeuten und Masseure haben nichts mit der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) zu tun.
das urteil bezieht sich auf dem fall das in den vertrag drin stand wird zu 100% erstattet ,aber sie wollten nur nach goä bez.
Gefällt mir
> da hast du pech,da du einen vertrag unterschrieben hast wo
> genau drin steht das sie heilmittel aufgrund der goä bez....
>
> das urteil bezieht sich auf dem fall das in den vertrag drin
> stand wird zu 100% erstattet ,aber sie wollten nur nach goä
> bez.
so ist es, also deinen Vertrag genau lesen und dann entscheiden.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
morpheus-06 schrieb:
therapeutin schrieb:
> da hast du pech,da du einen vertrag unterschrieben hast wo
> genau drin steht das sie heilmittel aufgrund der goä bez....
>
> das urteil bezieht sich auf dem fall das in den vertrag drin
> stand wird zu 100% erstattet ,aber sie wollten nur nach goä
> bez.
so ist es, also deinen Vertrag genau lesen und dann entscheiden.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
SGBV schrieb:
Wir hatten eine Patientin, die wollte eine GOÄ-Rechnung, weil sie einen Vertrag hätte, der Heilmittel nur übernimmt, wenn die nach GOÄ abgerechnet werden. Das müsste doch dann rechtswidrig sein, oder?
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
morpheus-06 schrieb:
das ist rechtswidrig, eine PKV kann die Erstattung in ihren AGB`s auf XYZ, hier z.B. die GOÄ festsetzen. Diese Sätze müssen dann erstattet werden, bei einem höheren Rechnungsbetrag muss der Versicherte die Differenz tragen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
SGBV schrieb:
Vielleicht hat sie auch einfach nur falsch gelesen / verstanden. Ich habe ihr keine GOÄ-Rechnung geschrieben, sondern eine Rechtsberatung zur Vertragsprüfung empfohlen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
therapeutin schrieb:
da hatte sie wohl ein vertrag zu goä sätzen und wollte keine goä rechnung,sondern eine rechnung zu goä sätzen...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
SGBV schrieb:
Ja, wahrscheinlich hat sie das gemeint. Aber sie wollte eine "GOÄ-Rechnung".
Hat jemand diese Liste, sie haben irgendwas von KG €17,60 gesagt.. finde da nur folgende Sätze, die weit darunter liegen:
Link (ab 505)
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte (online)
Die Sätze können ja da nicht gemeint sein.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ok, danke,
Hat jemand diese Liste, sie haben irgendwas von KG €17,60 gesagt.. finde da nur folgende Sätze, die weit darunter liegen:
Link (ab 505)
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte (online)
Die Sätze können ja da nicht gemeint sein.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
therapeutin schrieb:
da hast du pech,da du einen vertrag unterschrieben hast wo genau drin steht das sie heilmittel aufgrund der goä bez....
das urteil bezieht sich auf dem fall das in den vertrag drin stand wird zu 100% erstattet ,aber sie wollten nur nach goä bez.
Diesen Passus finde ich fragwürdig. Welcher Laie ahnt denn, dass das praktisch heißt, dass die PKV hier WENIGER als die GKV erstattet. Von wegen "privat versichert"....Es gibt (Studenten)Tarife, da wird der EINFACHE GOÄ-Satz erstattet.
Zumindest muss der Versicherungsvermittler seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen sein....
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
ali schrieb:
"Heilmittel sind erstattungsfähig, sofern sie in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind und deren Höchstsätze nicht überschreiten."
Diesen Passus finde ich fragwürdig. Welcher Laie ahnt denn, dass das praktisch heißt, dass die PKV hier WENIGER als die GKV erstattet. Von wegen "privat versichert"....Es gibt (Studenten)Tarife, da wird der EINFACHE GOÄ-Satz erstattet.
Zumindest muss der Versicherungsvermittler seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen sein....
Mein Profilbild bearbeiten