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Bei uns findest du mehr als nur
einen Job ...
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Es wurde ein Musterformular von der GKV angezeigt, mit Musternamen ausgefüllt.
Soweit so gut, ABER
Das Musterformular für Einzug von Zuzahlungen beinhaltet neben einer immensen Bürokratie folgende Infos
5. Bestätigung Hiermit bestätige ich, dass trotz schriftlicher Aufforderung, die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 18,95 EUR von der/dem Versicherten für die erbrachten Leistungen gem. der unter 3. genannten Rechnung nicht eingezogen werden konnte.
6. Erfolgloser Zuzahlungseinzug An folgenden Terminen wurde versucht, die Zuzahlung für die erbrachten Leistungen o. g. Rechnungsdaten einzuziehen Versuch Datum Bemerkung
1. 08.02.2017 per Post
2. 15.02.2017 per Post
3. 20.03.2017 per Post - Einschreiben
Für mich als Laie, wenn ich es nicht besser wüsste, sollte ich dreimal versuchen die Rezeptgebühr einzuziehen.
Ich empfinde dieses Musterformular als unglaublich frech. Es ist doch nun klar gemacht worden, dass eine Aufforderung zur Zahlung ausreicht.
Ich kann echt nur hoffen, dass dies mittlerweile wirklich allen bekannt ist und man nicht nach diesem Muster vorgeht.
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Auch ist die Verwendung schon seitdem Pflicht. 🙈 Und Nein, du brauchst nicht mehr als Einmal schriftlich zur Zahlung aufzufordern. 🤣 Auch wenn das Formular anderes vermuten lässt.
Für uns, als Selbstabrechner, ist das Formular automatisiert in unsere Software hinterlegt und wird ganz einfach mit den Urbelege mitgesandt. Ohne das Formular bekommen wir die fehlende Zuzahlung auch nicht bezahlt. 🥴
Das Prozedere läuft bei uns wie folgt:
1. Gesetzliche Zuzahlung ist, wie bekannt, beim ersten Termin fällig.
2. Kann oder will der Patient da nicht zahlen, bekommt er direkt die schriftliche Aufforderung (per Knopfdruck automatisiert erstellt) ausgehändigt. Danach hat er bis zum letzten Termin Zeit, sein Eigenanteil zu begleichen.
3. Ist beim Abrechnen der VO der Eigenanteil noch offen, wird ein Häcken bei "fehlender Zuzahlung" gesetzt. Daraufhin wird Formular automatisch befüllt, ausgedruckt und an der VO geheftet.
4. That's it und die Zuzahlung wird vom Dienstleister der Kasse beglichen.
Seit dieses Korrektur Verfahren so existiert, haben wir null Probleme mehr mit fehlenden Zuzahlungen. 🤣🤣 Also, mehr Bürokratie? Nicht wirklich, de facto eher eine wesentliche Erleichterung🤗
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Shia Das ist doch gar nichts Neues? Kommt RZH jetzt erst dahinter? Haben die bislang geschlafen? Das Ganze ist schon seit letztem Jahr Bestandteil der MLA und das Formular existiert seit dem 01.06.2021 (!!) Link
Auch ist die Verwendung schon seitdem Pflicht. 🙈 Und Nein, du brauchst nicht mehr als Einmal schriftlich zur Zahlung aufzufordern. 🤣 Auch wenn das Formular anderes vermuten lässt.
Für uns, als Selbstabrechner, ist das Formular automatisiert in unsere Software hinterlegt und wird ganz einfach mit den Urbelege mitgesandt. Ohne das Formular bekommen wir die fehlende Zuzahlung auch nicht bezahlt. 🥴
Das Prozedere läuft bei uns wie folgt:
1. Gesetzliche Zuzahlung ist, wie bekannt, beim ersten Termin fällig.
2. Kann oder will der Patient da nicht zahlen, bekommt er direkt die schriftliche Aufforderung (per Knopfdruck automatisiert erstellt) ausgehändigt. Danach hat er bis zum letzten Termin Zeit, sein Eigenanteil zu begleichen.
3. Ist beim Abrechnen der VO der Eigenanteil noch offen, wird ein Häcken bei "fehlender Zuzahlung" gesetzt. Daraufhin wird Formular automatisch befüllt, ausgedruckt und an der VO geheftet.
4. That's it und die Zuzahlung wird vom Dienstleister der Kasse beglichen.
Seit dieses Korrektur Verfahren so existiert, haben wir null Probleme mehr mit fehlenden Zuzahlungen. 🤣🤣 Also, mehr Bürokratie? Nicht wirklich, de facto eher eine wesentliche Erleichterung🤗
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massu schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij muss der Patient die Aufforderung unterschreiben und ich hefte diese dann ans Rezept?
Rechtlich (de jure) ist eine Zahlungsaufforderung gleichbedeutend mit Rechnung. 🤓 Darum hat unsere Eigenanteilsrechnung auch nicht die Überschrift Rechnung, sondern Zahlungsaufforderung nach §43c SGB V.
Eine Zahlungserinnerung oder gar eine Mahnung bedarf es somit nach §43c SGB V erst gar nicht. Auch wenn Mitarbeiter der kranken Kassen gerne ein andere Auffassung dazu haben.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu Nö, eine Rechnung muss doch auch nicht unterschrieben werden? Die Zahlungsaufforderung wird nicht an das Rezept geheftet, sondern dem Patienten ausgehändigt. Ich brauche die nicht, ist ja GoBD-konform digital in der Software vorhanden.
Rechtlich (de jure) ist eine Zahlungsaufforderung gleichbedeutend mit Rechnung. 🤓 Darum hat unsere Eigenanteilsrechnung auch nicht die Überschrift Rechnung, sondern Zahlungsaufforderung nach §43c SGB V.
Eine Zahlungserinnerung oder gar eine Mahnung bedarf es somit nach §43c SGB V erst gar nicht. Auch wenn Mitarbeiter der kranken Kassen gerne ein andere Auffassung dazu haben.
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 03.05.2022 20:13 Uhr:@Shia Das ist doch gar nichts Neues? Kommt RZH jetzt erst dahinter? Haben die bislang geschlafen? Das Ganze ist schon seit letztem Jahr Bestandteil der MLA und das Formular existiert seit dem 01.06.2021 (!!) Link
Ach guck an, ich stöbere nicht so häufig in den Kanälen des Abrechnungszentrums.
Und wieder was gelernt
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Shia schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 03.05.2022 20:13 Uhr:@Shia Das ist doch gar nichts Neues? Kommt RZH jetzt erst dahinter? Haben die bislang geschlafen? Das Ganze ist schon seit letztem Jahr Bestandteil der MLA und das Formular existiert seit dem 01.06.2021 (!!) Link
Ach guck an, ich stöbere nicht so häufig in den Kanälen des Abrechnungszentrums.
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Problem beschreiben
Shia schrieb:
Wir haben die Info vom RZH, dass bald ein bestimmtes Formular benutzt werden muss, sollte man die Zuzahlung über die Kasse einziehen.
Es wurde ein Musterformular von der GKV angezeigt, mit Musternamen ausgefüllt.
Soweit so gut, ABER
Das Musterformular für Einzug von Zuzahlungen beinhaltet neben einer immensen Bürokratie folgende Infos
5. Bestätigung Hiermit bestätige ich, dass trotz schriftlicher Aufforderung, die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 18,95 EUR von der/dem Versicherten für die erbrachten Leistungen gem. der unter 3. genannten Rechnung nicht eingezogen werden konnte.
6. Erfolgloser Zuzahlungseinzug An folgenden Terminen wurde versucht, die Zuzahlung für die erbrachten Leistungen o. g. Rechnungsdaten einzuziehen Versuch Datum Bemerkung
1. 08.02.2017 per Post
2. 15.02.2017 per Post
3. 20.03.2017 per Post - Einschreiben
Für mich als Laie, wenn ich es nicht besser wüsste, sollte ich dreimal versuchen die Rezeptgebühr einzuziehen.
Ich empfinde dieses Musterformular als unglaublich frech. Es ist doch nun klar gemacht worden, dass eine Aufforderung zur Zahlung ausreicht.
Ich kann echt nur hoffen, dass dies mittlerweile wirklich allen bekannt ist und man nicht nach diesem Muster vorgeht.
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Shia schrieb:
Ach so, ich wollte mit meinem Post gar nix sagen, nur meine Verwunderung und ja auch ein bisschen Verärgerung loswerden wink
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) § 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
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Wonderwoman schrieb:
Ich höre das auch zum ersten Mal, dass das Formular vorgeschrieben sein soll... meine Software druckt ein anderes Formular mit den notwendigen Daten und ich hatte nie ein Problem...
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman Das Formular der GKV ist halt ein nur Muster und darf auch anders gestaltet sein. Hauptsache die vorgeschriebene Daten sind enthalten. 😉
Aber ich denke, wir meinen beide dasselbe. sunglasses
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Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Eine z.B. genaue Auflistung, was ich wann beim Patienten nagemahnt habe, ist nicht vorgeschrieben. Somit schießt das Muster schonmal über das Ziel hinaus. Es reicht der Nachweis, dass ich die Forderung schriftlich geltend gemacht habe. Ich sende da einfach eine Kopie der Rechnung mit.
Aber ich denke, wir meinen beide dasselbe. sunglasses
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Shia schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij so schaut es aus. Sehe aber trotzdem, dass PI die sich vielleicht nicht hier informieren, mehrere Anschreiben senden. Und das letzte vielleicht sogar per Einschreiben. Ich finde es u glaublich frech
@Wonderwoman
Sicher meinen wir das Gleiche. Mit vorgeschriebene Daten meine ich die, im Gesetz, der HMR bzw. die TA zur MLA genannten Daten. Und natürlich gehört da nunmal lediglich eine einfache Zahlungsaufforderung (de jure: eine Rechnung) an den Patienten zu. Mehr nicht, egal was das Muster sagt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Shia
@Wonderwoman
Sicher meinen wir das Gleiche. Mit vorgeschriebene Daten meine ich die, im Gesetz, der HMR bzw. die TA zur MLA genannten Daten. Und natürlich gehört da nunmal lediglich eine einfache Zahlungsaufforderung (de jure: eine Rechnung) an den Patienten zu. Mehr nicht, egal was das Muster sagt.
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regiologo schrieb:
Das Formular ist nicht kongruent zum
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) § 43c Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
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