Wir suchen Physiotherapeut / Innen
M/W/D in Vollzeit, Teilzeit oder
als Aushilfe, Berufseinsteiger oder
Wiedereinsteiger.
Eine Stelle für nur Hausbesuche
ist auch möglich. Ein Auto steht
zur Verfügung.
Wir bieten übertarifliche
Bezahlung.
Bewerbungen bitte an
info@physio-energetics.de
Wir freuen uns von Ihnen zu hören!
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ich habe eine Frage zur Behandlung von GKV-Versicherten in einer rein privaten Physiotherapiepraxis.
Ich eröffne bald eine Privat-/Selbstzahlerpraxis ohne GKV-Zulassung.
Nun habe ich mich gefragt:
Darf ein gesetzlich versicherter Patient mit einem ärztlich ausgestellten GKV-Rezept zu mir kommen und die verordnete physiotherapeutische Behandlung bei mir als Selbstzahler durchführen lassen, obwohl meine Praxis keine GKV-Zulassung hat?
Ist dieses Vorgehen grundsätzlich zulässig?
Oder kann der Patient sich stattdessen ein Privatrezept vom Arzt ausstellen lassen?
Mir ist bewusst, dass ich mit meiner Praxis ohne GKV-Zulassung das GKV-Rezept nicht bei der Krankenkasse abrechnen kann. Meine Frage bezieht sich ausschließlich darauf, ob die ärztliche GKV-Verordnung trotzdem als Grundlage für eine privat bezahlte Behandlung dienen kann.
Ich bin auf unterschiedliche Aussagen gestoßen und würde gerne wissen, ob jemand dazu eine verlässliche Quelle oder praktische Erfahrung hat.
Vielen Dank!
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ich habe eine Frage zur Behandlung von GKV-Versicherten in einer rein privaten Physiotherapiepraxis.
Ich eröffne bald eine Privat-/Selbstzahlerpraxis ohne GKV-Zulassung.
Nun habe ich mich gefragt:
Darf ein gesetzlich versicherter Patient mit einem ärztlich ausgestellten GKV-Rezept zu mir kommen und die verordnete physiotherapeutische Behandlung bei mir als Selbstzahler durchführen lassen, obwohl meine Praxis keine GKV-Zulassung hat?
Ist dieses Vorgehen grundsätzlich zulässig?
... Meine Antwort:
Es gibt eine Möglichkeit, daß ein GKV Patient sich mit seinem Rezept in einer Privatpraxis behandeln lassen kann.
Das ist der Fall, wenn dieser Patient keinen Termin in einer Kassenpraxis seiner Umgebung bekommt.
Dazu habe ich eine Dokument für meine Kassenpatienten entworfen, welches ich meinen Patienten geben werde, sollte ich meine Kassenzulassung eventuell demnächst abgeben ...
Information für meine Patienten:
Es gibt ein Schlupfloch für Kassenpatienten, um in einer Privatpraxis behandelt zu werden.
Für gesetzlich versicherte Patienten (Kassenpatienten) in Deutschland gilt primär das Sachleistungsprinzip. Als gesetzlich versicherter Patient (Kassenpatient) in Deutschland übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Physiotherapie, sofern diese ärztlich verordnet wurde. Die Behandlung ist mit einer Zuzahlung verbunden. Gibt die Praxis ihre Kassenzulassung ab, oder man bekommt nur noch Termine in einer Privatpraxis, kann der Patient sich auch dort behandeln lassen.
Als gesetzlich Versicherter kann jeder die Vorteile des Kostenerstattungsprinzip nutzen.
Bereits seit dem 01.01.2004) haben gesetzlich Krankenversicherte die freie Wahl die Leistungsabrechnung ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf das Kostenerstattungsprinzip (geregelt in §13 SGB V) umzustellen und kann sogar wählen, welche Bereiche er über dieses Prinzip nutzt.
Auch ist die Einschränkung auf einzelne Teilbereiche “ambulant”, “stationär” oder “dental”, aber auch die Wahl des Kostenerstattungsprinzips für die Bereiche “verordnete ärztliche Leistungen (Arznei-Heil- und Verbandmittel), sowie Hilfsmittel” möglich.
Wichtig: Vor der Wahl sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse (z.B. der AOK oder TK usw.) beraten lassen, da eine Rückkehr zum Sachleistungsprinzip meist erst nach einem Quartal möglich ist.
Beim Kostenerstattungsprinzip bezahlen die Patienten dann die verordneten Rezepte für Physiotherapie zunächst selbst und reichen diese bei Ihrer Krankenkasse ein.
Die Kasse erstattet Ihnen die Kosten nachträglich, oftmals jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur bis zu dem Betrag, der bei der regulären Abrechnung über die Versichertenkarte angefallen wäre.
Also, sollten Sie bei uns bleiben wollen, müssen sie das bei ihrer Kasse als Wahlleistung beantragen und die Behandlungen können wie gewohnt stattfinden.
*************************************************************************
Einen angenehmen Wochenstart wünscht
Evi Kaiser
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Evemarie Kaiser schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 06.09.2026 17:52 Uhr:Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Behandlung von GKV-Versicherten in einer rein privaten Physiotherapiepraxis.
Ich eröffne bald eine Privat-/Selbstzahlerpraxis ohne GKV-Zulassung.
Nun habe ich mich gefragt:
Darf ein gesetzlich versicherter Patient mit einem ärztlich ausgestellten GKV-Rezept zu mir kommen und die verordnete physiotherapeutische Behandlung bei mir als Selbstzahler durchführen lassen, obwohl meine Praxis keine GKV-Zulassung hat?
Ist dieses Vorgehen grundsätzlich zulässig?
... Meine Antwort:
Es gibt eine Möglichkeit, daß ein GKV Patient sich mit seinem Rezept in einer Privatpraxis behandeln lassen kann.
Das ist der Fall, wenn dieser Patient keinen Termin in einer Kassenpraxis seiner Umgebung bekommt.
Dazu habe ich eine Dokument für meine Kassenpatienten entworfen, welches ich meinen Patienten geben werde, sollte ich meine Kassenzulassung eventuell demnächst abgeben ...
Information für meine Patienten:
Es gibt ein Schlupfloch für Kassenpatienten, um in einer Privatpraxis behandelt zu werden.
Für gesetzlich versicherte Patienten (Kassenpatienten) in Deutschland gilt primär das Sachleistungsprinzip. Als gesetzlich versicherter Patient (Kassenpatient) in Deutschland übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Physiotherapie, sofern diese ärztlich verordnet wurde. Die Behandlung ist mit einer Zuzahlung verbunden. Gibt die Praxis ihre Kassenzulassung ab, oder man bekommt nur noch Termine in einer Privatpraxis, kann der Patient sich auch dort behandeln lassen.
Als gesetzlich Versicherter kann jeder die Vorteile des Kostenerstattungsprinzip nutzen.
Bereits seit dem 01.01.2004) haben gesetzlich Krankenversicherte die freie Wahl die Leistungsabrechnung ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf das Kostenerstattungsprinzip (geregelt in §13 SGB V) umzustellen und kann sogar wählen, welche Bereiche er über dieses Prinzip nutzt.
Auch ist die Einschränkung auf einzelne Teilbereiche “ambulant”, “stationär” oder “dental”, aber auch die Wahl des Kostenerstattungsprinzips für die Bereiche “verordnete ärztliche Leistungen (Arznei-Heil- und Verbandmittel), sowie Hilfsmittel” möglich.
Wichtig: Vor der Wahl sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse (z.B. der AOK oder TK usw.) beraten lassen, da eine Rückkehr zum Sachleistungsprinzip meist erst nach einem Quartal möglich ist.
Beim Kostenerstattungsprinzip bezahlen die Patienten dann die verordneten Rezepte für Physiotherapie zunächst selbst und reichen diese bei Ihrer Krankenkasse ein.
Die Kasse erstattet Ihnen die Kosten nachträglich, oftmals jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur bis zu dem Betrag, der bei der regulären Abrechnung über die Versichertenkarte angefallen wäre.
Also, sollten Sie bei uns bleiben wollen, müssen sie das bei ihrer Kasse als Wahlleistung beantragen und die Behandlungen können wie gewohnt stattfinden.
*************************************************************************
Einen angenehmen Wochenstart wünscht
Evi Kaiser
Ich werde am Ende des Jahres meine Kassenzulassung abgeben und habe meinen Patienten diesen Weg vorgeschlagen.Die Patienten,die bereits bei ihrer Krankenkasse angefragt haben,haben alle die gleiche Aussage erhalten.
Das Kostenerstattungsprinzip ist nur in einer Praxis mit Kassenzulassung möglich.Nicht in einer reinen Privatpraxis.
Herzliche Grüße
Sabine Eck
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S.Eck schrieb:
@Evemarie Kaiser hast du selbst Erfahrungen mit dem Kostenerstattungsprinzip?
Ich werde am Ende des Jahres meine Kassenzulassung abgeben und habe meinen Patienten diesen Weg vorgeschlagen.Die Patienten,die bereits bei ihrer Krankenkasse angefragt haben,haben alle die gleiche Aussage erhalten.
Das Kostenerstattungsprinzip ist nur in einer Praxis mit Kassenzulassung möglich.Nicht in einer reinen Privatpraxis.
Herzliche Grüße
Sabine Eck
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Papa Alpaka schrieb:
@S.Eck die Anforderungen an die Leistungserbringung bleiben zunächst bestehen, erst wenn die Kasse nicht leisten kann wird die Kostenerstattung nach SGB V §13 Absatz 3 möglich. An der Stelle ist die Wahl der Kostenrrstattung nach SGB V §13 Abs. 2 eher hinderlich.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Behandlung von GKV-Versicherten in einer rein privaten Physiotherapiepraxis.
Ich eröffne bald eine Privat-/Selbstzahlerpraxis ohne GKV-Zulassung.
Nun habe ich mich gefragt:
Darf ein gesetzlich versicherter Patient mit einem ärztlich ausgestellten GKV-Rezept zu mir kommen und die verordnete physiotherapeutische Behandlung bei mir als Selbstzahler durchführen lassen, obwohl meine Praxis keine GKV-Zulassung hat?
Ist dieses Vorgehen grundsätzlich zulässig?
Oder kann der Patient sich stattdessen ein Privatrezept vom Arzt ausstellen lassen?
Mir ist bewusst, dass ich mit meiner Praxis ohne GKV-Zulassung das GKV-Rezept nicht bei der Krankenkasse abrechnen kann. Meine Frage bezieht sich ausschließlich darauf, ob die ärztliche GKV-Verordnung trotzdem als Grundlage für eine privat bezahlte Behandlung dienen kann.
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S. Vogt schrieb:
Ein Arzt darf keine Privatrezept ausstellen, wenn die Leistung von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet würde. Mit dem Rezept würde er zudem bestätigen, dass Therapiebedarf vorliegt und er eigentlich aufs eigene Budget verordnen müsste. Das machen nur sehr unerfahrene oder nichtinformierte Ärzte. Manche Patienten versuchen dann, eine solches Rezept bei der Kasse einzureichen. Gibt für alle Beteiligten nur Ärger.
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rabeabieleke schrieb:
Ganz abgesehen von der Kostentragung: Wenn du keine (sektorale) Heilpraktikererlaubnis besitzt, darfst du nicht eigenverantwortlich Heilkunde ausüben. Dafür benötigst du dann eine ärztliche Verordnung. Auf der GKV-Verordnung sind dafür alle erforderlichen Angaben enthalten. Deshalb sehe ich keinen Grund, der dagegen spricht.
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