Die Physio Company in Tegel sucht
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arbeiten Hand in Hand mit der
Physiotherapie und der
medizinischen Fitness. Faire
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selbstverständlich. Wir würden
uns über Ihre Bewerbung freuen.
Entweder schriftlich an Physio
Company Tegel, Berline...
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wer kann mir bitte sagen, wo definiert steht, dass WT exakt definiert sein muss, §13 HMR ist m.E. nicht ganz eindeutig.
Danke
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FFGG schrieb:
Hallo,
wer kann mir bitte sagen, wo definiert steht, dass WT exakt definiert sein muss, §13 HMR ist m.E. nicht ganz eindeutig.
Danke
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aber ich finde im RV der AOK BY diese Vorgabe nicht....
So gesehen, ist es dann gar nicht exakt definiert?
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FFGG schrieb:
Danke ali,
aber ich finde im RV der AOK BY diese Vorgabe nicht....
So gesehen, ist es dann gar nicht exakt definiert?
...und das sollte man der Arztprazis erklären ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
Na ja, Wärmetherapie ist wie Physiotherapie ein "Oberbegriff" und z.B. Fango und MT die Spezifizierung
...und das sollte man der Arztprazis erklären ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Na ja, Wärmetherapie ist wie Physiotherapie ein "Oberbegriff" und z.B. Fango und MT die Spezifizierung
...und das sollte man der Arztprazis erklären ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Das ist eine Antwort komplett ohne Bezug auf die Frage oder den Einwand, also Sinnfrei.
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FFGG schrieb:
JürgenK schrieb am 11.1.19 08:10:
Na ja, Wärmetherapie ist wie Physiotherapie ein "Oberbegriff" und z.B. Fango und MT die Spezifizierung
...und das sollte man der Arztprazis erklären ;)
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Das ist eine Antwort komplett ohne Bezug auf die Frage oder den Einwand, also Sinnfrei.
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ali schrieb:
In den aktuellen HMR ist das in der Tat nicht mehr so explizit definiert wie in den älteren Versionen. Isch aber Jacke wie Hose, wenn rahmenvertraglich bei fehlender Spezi das Billigste vergütet wird...
Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) oder „optionalen Heilmittel“ (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden (d.h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung).
Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie/-stimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden. Auf dem Verordnungsvordruck ist das ergänzende Heilmittel explizit zu benennen.
LG Dún
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Dúnhan schrieb:
§12 Abs. 4 HeilM-RL
Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) oder „optionalen Heilmittel“ (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden (d.h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung).
Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie/-stimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden. Auf dem Verordnungsvordruck ist das ergänzende Heilmittel explizit zu benennen.
LG Dún
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