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01.01.2025
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• Teamgefühl und klare
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• Aufstiegsmöglichkeiten
innerhalb der Praxis
• Stetigen fachlichen Austausch
sowie interne und externe
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• Mit Profisportler/inn...
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kann ich eine Folge Verordnung außeralb des Regelfalls mit WS1a haben?
Vielen Dank.
LG
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Problem beschreiben
seseba schrieb:
Hallo Zusammen,
kann ich eine Folge Verordnung außeralb des Regelfalls mit WS1a haben?
Vielen Dank.
LG
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Ich weiß, die KV hat einmal ein entsprechendes Referendum verschickt, leider halten sich die Kassen nicht daran.
Notfalls Androhung einer Klage mit entsprechendem KV-verweis...
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
offiziell nicht, aber die Kassen machen z.T. nicht mit.
Ich weiß, die KV hat einmal ein entsprechendes Referendum verschickt, leider halten sich die Kassen nicht daran.
Notfalls Androhung einer Klage mit entsprechendem KV-verweis...
stefan 302
Diesbezüglich habe ich mit denen bereits angelegt und nach Klageandrohung das Geld bekommen... zzgl. der 40,-- € pauschalen Schadenersatz.
Ich finde gut, wenn die mir das ablehnen. Bringt dann jedes Mal 40 Euro für ne Mail. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Hat mich noch nie interessiert, was die Kasse meint.
Diesbezüglich habe ich mit denen bereits angelegt und nach Klageandrohung das Geld bekommen... zzgl. der 40,-- € pauschalen Schadenersatz.
Ich finde gut, wenn die mir das ablehnen. Bringt dann jedes Mal 40 Euro für ne Mail. :smile:
Vielen Dank.
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seseba schrieb:
Ok also am einfachsten ändern lassen aber muss ich nicht.
Vielen Dank.
ja, ich sehe keine Einschränkung.
Ich schon: Eine "Folgeverordnung außerhalb des Regelfalles" kann ein Problem werden. Entweder - oder.
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REHA am Kreuz schrieb:
Tempelritter schrieb am 5.5.15 16:48:
ja, ich sehe keine Einschränkung.
Ich schon: Eine "Folgeverordnung außerhalb des Regelfalles" kann ein Problem werden. Entweder - oder.
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morpheus-06 schrieb:
Ich denke wir wissen (fast) alle wie die Frage gemeint war.
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REHA am Kreuz schrieb:
Bin mir nicht sicher, ob der Fragesteller es wusste - angesichts der Überschrift FVA. Das klingt so was von nach 2 Kreuzen. Wäre auch nicht die erste Verordnung, die mehr als 1 Fehler bzw. Ungereimtheit hat.
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seseba schrieb:
Das ist schon eine Reine Verordnung außerhalb des Regelsfalls
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REHA am Kreuz schrieb:
Na, dann wird ja jetzt alles gut :thumbsdown:.
Bevor eine Verordnung außerhalb des Regelfalls ausgestellt wird, muss erst der Regelfall abgeschlossen sein. Das bedeutet zwei Folgeverordnungen müssen erst abgearbeitet sein. Erst dann ist die Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich. UND diese muss je nach Krankenkasse erst genehmigt werden. Individuelles Genehmigungsverfahren der einzelnen Krankenkassen - hierzu gibt es auch eine Liste.
Da es sich dann um eine FV handelt muss immer ein zweier Schlüssel auf dem Rezept sein.
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julia781 schrieb:
Nein dies ist nicht möglich.
Bevor eine Verordnung außerhalb des Regelfalls ausgestellt wird, muss erst der Regelfall abgeschlossen sein. Das bedeutet zwei Folgeverordnungen müssen erst abgearbeitet sein. Erst dann ist die Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich. UND diese muss je nach Krankenkasse erst genehmigt werden. Individuelles Genehmigungsverfahren der einzelnen Krankenkassen - hierzu gibt es auch eine Liste.
Da es sich dann um eine FV handelt muss immer ein zweier Schlüssel auf dem Rezept sein.
(Die Faustregel mit dem 2er-Schlüssel bei FV ist daher nur bedingt zutreffend, bei LY1 ist sie falsch, da kann es problemlos eine FV sein.)
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REHA am Kreuz schrieb:
Ein Regelfall mit WS1 ist mit einer einzigen Erstverordnung abgeschlossen. Wenn sich die Krankheit (Diagnose) entgegen der ersten Prognose dann doch als langwieriger erweist, kann der Arzt auf WS2 in Verbindung mit FV umstellen oder aber auf adR (= Sicht der KV, die sich nicht unbedingt mit der Kassensicht deckt, weshalb es zu einer Absetzung kommen kann, der man mit einem Widerspruch/Klage begegnen sollte).
(Die Faustregel mit dem 2er-Schlüssel bei FV ist daher nur bedingt zutreffend, bei LY1 ist sie falsch, da kann es problemlos eine FV sein.)
Nein dies ist nicht möglich.
Bevor eine Verordnung außerhalb des Regelfalls ausgestellt wird, muss erst der Regelfall abgeschlossen sein. Das bedeutet zwei Folgeverordnungen müssen erst abgearbeitet sein. Erst dann ist die Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich. UND diese muss je nach Krankenkasse erst genehmigt werden. Individuelles Genehmigungsverfahren der einzelnen Krankenkassen - hierzu gibt es auch eine Liste.
Da es sich dann um eine FV handelt muss immer ein zweier Schlüssel auf dem Rezept sein.
Aus diesem Beitrag tropft das pure Nichtswissen :thumbsup:
Auf die Begründungen bin ich gespannt, für einen Aprilscherz ist es ja zu spät.
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morpheus-06 schrieb:
julia781 schrieb am 6.5.15 20:34:
Nein dies ist nicht möglich.
Bevor eine Verordnung außerhalb des Regelfalls ausgestellt wird, muss erst der Regelfall abgeschlossen sein. Das bedeutet zwei Folgeverordnungen müssen erst abgearbeitet sein. Erst dann ist die Verordnung außerhalb des Regelfalls möglich. UND diese muss je nach Krankenkasse erst genehmigt werden. Individuelles Genehmigungsverfahren der einzelnen Krankenkassen - hierzu gibt es auch eine Liste.
Da es sich dann um eine FV handelt muss immer ein zweier Schlüssel auf dem Rezept sein.
Aus diesem Beitrag tropft das pure Nichtswissen :thumbsup:
Auf die Begründungen bin ich gespannt, für einen Aprilscherz ist es ja zu spät.
Auch bei einer Folge-VO außerhalb des Regelfalls wird die Anzahl der Behandlungen festgelegt. Vor jeder Verordnung, muss der Arzt sich vom Gesundheitszustand des Patienten überzeugen.
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julia781 schrieb:
Es gibt eine Stufenfolge von zwei Arten von Verordnungen: Erst-Verordnung und Folge-Verordnung. Jeder Regelfall beginnt mit einer Erst-VO. Danach ist jede Verordnung zur Behandlung derselben Diagnose eine Folge-VO. Dies ist auch dann der Fall wenn die Leitsymptomatik, das Therapieziel oder das Heilmittel gewechselt wird. Für jede Indikation ist die zulässige Verordnungsart im Regelfall im Heilmittelkatalog angegeben.
Auch bei einer Folge-VO außerhalb des Regelfalls wird die Anzahl der Behandlungen festgelegt. Vor jeder Verordnung, muss der Arzt sich vom Gesundheitszustand des Patienten überzeugen.
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ali schrieb:
ja und ? Bei WS1 brauchts keine FV.....das meinte morph...
Es gibt Indikationsschlüssel, die nur eine EVO haben und auf die dann unmittelbar ein VOadR folgen kann.
Vor jeder VO muss mitnichten der Arzt den Patienten sehen. So meist in Pflegeheimen... Es ist gefordert, dass der Arzt den Patienten innerhalb von 12 Wochen sehen soll.
Also setzen... 6!!!! :thumbsup:
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Wonderwoman schrieb:
Ist leider an Wissenslücken kaum zu überbieten...
Es gibt Indikationsschlüssel, die nur eine EVO haben und auf die dann unmittelbar ein VOadR folgen kann.
Vor jeder VO muss mitnichten der Arzt den Patienten sehen. So meist in Pflegeheimen... Es ist gefordert, dass der Arzt den Patienten innerhalb von 12 Wochen sehen soll.
Also setzen... 6!!!! :thumbsup:
Julias letzter Satz ist völlig korrekt - bevor ein Vertragsarzt eine Verordnung ausstellt muss er sich vom Zustand des Patienten überzeugen und dokumentieren, vgl. HM-RichtL §3 Absatz 3. Außer dir hat bisher niemand in diesem Thread behauptet der Arzt müsse den Patienten [s]persönlich[/s]** sehen...
**es steht zur Diskussion ob "sehen" hier das mit-den-Augen-den-Patienten-sehen meint oder ob ein Überblick über Pflege-, Therapie- und sonstige Berichte der letzten Behandlungsserie auch als "sehen" gewertet werden soll :p
...dabei ergibt sich eine Inkohärenz der HM-RichtL: In §3 Abs. 3 wird eine "Überzeugung" vor Verordnung gefordert, in §8 Abs. 1 ("VO außerhalb des Regelfalls") eine Untersuchung.
Unabhängig davon: Da der Arzt die Behandlungsdosis wirtschaftlich halten soll ist auch für WS1 eine Erst- und Folgeverordnungskombination möglich. "Kurzfristiges" lässt sich manchmal in 1-2 Therapieeinheiten beheben (nachhaltiges handeln wird GKV-seits als unwirtschaftlich erachtet - wirtschaftlich ist ein Nichterkennen von möglichen Erkrankungen bis andere Kostenträger zuständig werden!); danach sind FolgeVOs bis zum erreichen der Regelfallhöchstdosis von 6 Therapieinheiten möglich; danach ist für WS1 "außerhalb des Regelfalls" nicht ausgeschlossen.
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Papa Alpaka schrieb:
Einspruch, Euer Ehren ;)
Julias letzter Satz ist völlig korrekt - bevor ein Vertragsarzt eine Verordnung ausstellt muss er sich vom Zustand des Patienten überzeugen und dokumentieren, vgl. HM-RichtL §3 Absatz 3. Außer dir hat bisher niemand in diesem Thread behauptet der Arzt müsse den Patienten [s]persönlich[/s]** sehen...
**es steht zur Diskussion ob "sehen" hier das mit-den-Augen-den-Patienten-sehen meint oder ob ein Überblick über Pflege-, Therapie- und sonstige Berichte der letzten Behandlungsserie auch als "sehen" gewertet werden soll :p
...dabei ergibt sich eine Inkohärenz der HM-RichtL: In §3 Abs. 3 wird eine "Überzeugung" vor Verordnung gefordert, in §8 Abs. 1 ("VO außerhalb des Regelfalls") eine Untersuchung.
Unabhängig davon: Da der Arzt die Behandlungsdosis wirtschaftlich halten soll ist auch für WS1 eine Erst- und Folgeverordnungskombination möglich. "Kurzfristiges" lässt sich manchmal in 1-2 Therapieeinheiten beheben (nachhaltiges handeln wird GKV-seits als unwirtschaftlich erachtet - wirtschaftlich ist ein Nichterkennen von möglichen Erkrankungen bis andere Kostenträger zuständig werden!); danach sind FolgeVOs bis zum erreichen der Regelfallhöchstdosis von 6 Therapieinheiten möglich; danach ist für WS1 "außerhalb des Regelfalls" nicht ausgeschlossen.
Frage da noch mal zu: Es ist doch aber Egal was auf einer Verordnung steht wenn es eine Ausserhalb des Regelfalls ist oder?
Ob es nun WS2a ist oder EX1a die kann doch immer Abgerechnet werden oder muss da auch noch was beachtet werden, denn eine Genehmigung brauchen wir dafür ja auch nicht mehr Einholen.
GT
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T.duck schrieb:
Moin,
Frage da noch mal zu: Es ist doch aber Egal was auf einer Verordnung steht wenn es eine Ausserhalb des Regelfalls ist oder?
Ob es nun WS2a ist oder EX1a die kann doch immer Abgerechnet werden oder muss da auch noch was beachtet werden, denn eine Genehmigung brauchen wir dafür ja auch nicht mehr Einholen.
GT
Gem. §3 Abs. 3 HMR muss sich der Arzt nur vom Zustand des Patienten überzeugen. Das Medium wie er dies tut ist nicht näher bezeichnet. Er kann dies also auch durch Therapeutenbericht oder auch Telefonanruf durchführen.
"Sehen" wird hier vom Gericht ...öhem... dergestalt ausgelegt, dass die Wahrnehmung via Auge geschehen muss. Dies ist nur persönlich oder via Video-Telefonie möglich. Der zweite Fall wird als fern der Realität nicht angenommen. Somit war die Aussage der Julia zu bemängeln.
Und bitte nicht ablenken... es gibt Indikationsschlüssel, die keine FVO zulassen. Hier ist sofort von EVO eine VOadR ausstellbar.
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Wonderwoman schrieb:
Einspruch abgelehnt :smile:
Gem. §3 Abs. 3 HMR muss sich der Arzt nur vom Zustand des Patienten überzeugen. Das Medium wie er dies tut ist nicht näher bezeichnet. Er kann dies also auch durch Therapeutenbericht oder auch Telefonanruf durchführen.
"Sehen" wird hier vom Gericht ...öhem... dergestalt ausgelegt, dass die Wahrnehmung via Auge geschehen muss. Dies ist nur persönlich oder via Video-Telefonie möglich. Der zweite Fall wird als fern der Realität nicht angenommen. Somit war die Aussage der Julia zu bemängeln.
Und bitte nicht ablenken... es gibt Indikationsschlüssel, die keine FVO zulassen. Hier ist sofort von EVO eine VOadR ausstellbar.
[...] Vor jeder VO muss mitnichten der Arzt den Patienten sehen. So meist in Pflegeheimen... Es ist gefordert, dass der Arzt den Patienten innerhalb von 12 Wochen sehen soll. [...]
Sehen können soll bzw. "Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist."
Niemand außer dir spricht vom sehen ;)
Und ich bleibe dabei: Bei einem außerordentlich wirtschaftlich handelnden Arzt (also kein Orthopäde mit eigenem Rehazentrum) besteht die Möglichkeit von WS1/FV vor WS1/adR. Auch wenn diese Wirtschaftlichkeitslücke noch nicht regelmäßig auf dem Prüfplan der GKVen und KVen zu stehen scheint...
...sobald ich einen Beratervertrag mit einer der beiden Seiten habe mache ich euch das Leben schwerer als es ohnehin schon ist - meint ihr, GKVen und KVen geben sich mit 49,5% des so eingesparten Geldes zusammen und mir wird ein Honorar von 0,01% gewährt? :D
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Papa Alpaka schrieb:
Wonderwoman schrieb am 17.5.15 16:09:
[...] Vor jeder VO muss mitnichten der Arzt den Patienten sehen. So meist in Pflegeheimen... Es ist gefordert, dass der Arzt den Patienten innerhalb von 12 Wochen sehen soll. [...]
Sehen können soll bzw. "Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist."
Niemand außer dir spricht vom sehen ;)
Und ich bleibe dabei: Bei einem außerordentlich wirtschaftlich handelnden Arzt (also kein Orthopäde mit eigenem Rehazentrum) besteht die Möglichkeit von WS1/FV vor WS1/adR. Auch wenn diese Wirtschaftlichkeitslücke noch nicht regelmäßig auf dem Prüfplan der GKVen und KVen zu stehen scheint...
...sobald ich einen Beratervertrag mit einer der beiden Seiten habe mache ich euch das Leben schwerer als es ohnehin schon ist - meint ihr, GKVen und KVen geben sich mit 49,5% des so eingesparten Geldes zusammen und mir wird ein Honorar von 0,01% gewährt? :D
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Tempelritter schrieb:
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