Sie wollen mit einem dynamischen
und innovativen Team aktiv an der
Gesundheit der Menschen arbeiten
und dabei eigene Ideen und
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Das SRC Sport-und Reha-Centrum
setzt auf die Zusammenarbeit von
erstklassig ausgebildeten
Physiotherapeuten,
Sportwissenschaftlern, Medizinern
und Gesundheitsmanagern und sind
davon überzeugt die Gesundheit der
Menschen aktiv zu verbessern.
Unsere Schwerpunkte liegen im
unfallchirurgischen-/orthopädischen
und s...
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beginnt die Rechnung der 12 Wochen Frist, also der Zeitpunkt wann das Rezept abgearbeitet sein sollte, mit dem Ausstellungsdatum oder dem ersten Behandlungsdatum?
Wenn nun ein späterer Behandlungsbeginn eingetragen ist, habe ich dann ab dem ersten tatsächlichen Termin 12 Wochen Zeit, oder ist das Ausstellungsdatum maßgeblich?
Danke für klärende Antworten!!
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luzifer schrieb:
Guten Abend,
beginnt die Rechnung der 12 Wochen Frist, also der Zeitpunkt wann das Rezept abgearbeitet sein sollte, mit dem Ausstellungsdatum oder dem ersten Behandlungsdatum?
Wenn nun ein späterer Behandlungsbeginn eingetragen ist, habe ich dann ab dem ersten tatsächlichen Termin 12 Wochen Zeit, oder ist das Ausstellungsdatum maßgeblich?
Danke für klärende Antworten!!
vielleicht hilft Dir das weiter:
§ 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls
1) 1 Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). 2Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. 3Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden.4 Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
Heisst, dass der Arztbesuch spätestens alle 12 Wochen zu erfolgen hat, was den Bezug zum Ausstellungsdatum herstellt.
VlG
Monika
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luzifer schrieb:
Vielen Dank für Deine Antwort!
und wie wird das mit den HM-Vo´s gehandhabt bei denen der Arzt (nachweislich) schon vor der 12 Wochenfrist den Pat. untersucht hat? Viele Ärzte machen ja regelmäßig alle 4-6 Wochen HB zB im Seniorenheim.
Muß ich in solchen Fällen auch zwingend nach 12 Wochen abbrechen und eine neue Vo besorgen?... Is doch Schwachsinn und ein riesiger Aufwand für alle Beteiligten!!!
Ovista
:unamused: :tired_face: :confused:
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Ovista schrieb:
Hallo Monika,
und wie wird das mit den HM-Vo´s gehandhabt bei denen der Arzt (nachweislich) schon vor der 12 Wochenfrist den Pat. untersucht hat? Viele Ärzte machen ja regelmäßig alle 4-6 Wochen HB zB im Seniorenheim.
Muß ich in solchen Fällen auch zwingend nach 12 Wochen abbrechen und eine neue Vo besorgen?... Is doch Schwachsinn und ein riesiger Aufwand für alle Beteiligten!!!
Ovista
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mosaik schrieb:
Hallo,
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§ 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls
1) 1 Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). 2Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. 3Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden.4 Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
Heisst, dass der Arztbesuch spätestens alle 12 Wochen zu erfolgen hat, was den Bezug zum Ausstellungsdatum herstellt.
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