Wir suchen Verstärkung ab Februar/
März für unsere kleine Praxis mit
aktuell 3 Vollzeit-/
Teilzeit-Therapeutinnen.
Leider verlässt uns eine
langjährige Kollegin aus
familären Gründen, daher suchen
wir eine/n Kollegin/en!
- Du suchst ein tolles Team, in dem
Arbeiten Spaß macht? Es ist egal,
ob du Berufsanfänger oder schon
länger im Beruf bist ;-)
- Du bist zuverlässig und kannst
selbstständig arbeiten? (
Natürlich sind wir jederzeit für
Fragen da!)
- Du brauchst keine Angst v...
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gibt es für die Berechnung der Verzugspauschale, für die verspätete Auszahlung der bei der DAVASO eingereichten Verordnungen, eine Frist.
Konkret, Ende Januar wurde 10 Tage zu spät gezahlt. Ich habe das ein wenig aus den Augen verloren und wollte jetzt die Verzugspauschale der KK in Rechnung stellen. Bin ich da schon drüber über eine etwaige Frist?
Danke
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Papa Alpaka schrieb:
Drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem der Anspruch entsteht.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo liebe Kollegen,
gibt es für die Berechnung der Verzugspauschale, für die verspätete Auszahlung der bei der DAVASO eingereichten Verordnungen, eine Frist.
Konkret, Ende Januar wurde 10 Tage zu spät gezahlt. Ich habe das ein wenig aus den Augen verloren und wollte jetzt die Verzugspauschale der KK in Rechnung stellen. Bin ich da schon drüber über eine etwaige Frist?
Danke
Das heißt: Die KK ist ein gewerblicher Partner, muss also innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung erhalten. Nach Erhalt muss der Betrag innerhalb von drei Jahren eingeholt werden.
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Papa Alpaka schrieb:
Was verleitet dich zu der Annahme, dass die Entschädigungspauschale nach BGB §288 eine Leistung im Sinne des UStG sei?
@Thomas Michel
Wenn man schon das UStG zitiert sollte man erst den Passus richtig lesen. Satz 3 ist hier entscheidend, nicht Satz 2.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Papa Alpaka Das ist richtig, es geht um Rechnungen für umsatzsteuerpflichtigen Leistungen beim gewerblichen Geschäftspartner.
@Thomas Michel
Wenn man schon das UStG zitiert sollte man erst den Passus richtig lesen. Satz 3 ist hier entscheidend, nicht Satz 2.
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Thomas Michel schrieb:
Laut § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ist bei einem gewerblichen Partner innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung zu stellen, bei einer Privatperson als Partner gibt es keine Frist. Die 3 Jahre beziehen sich auf den Verlust des Anspruches, man hat nach 3 Jahren keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer Rechnung.
Das heißt: Die KK ist ein gewerblicher Partner, muss also innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung erhalten. Nach Erhalt muss der Betrag innerhalb von drei Jahren eingeholt werden.
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