Physiotherapeut/in (w/m/d) für
Praxis in Frankfurt/Main gesucht
Haben Sie Lust, mit uns
zusammenzuarbeiten? In einer
kleinen, feinen Praxis für
Physiotherapie in
Frankfurt-Sachsenhausen?
Unsere Schwerpunkte liegen in den
Bereichen Orthopädie,
Kieferorthopädie, Neurologie und
postoperative Nachsorge. Ein
Kontingent an Terminen halten wir
für Akutpatienten vor. Mit viel
Freude unterstützen wir außerdem
die Mitarbeiter/innen eines großen
italienischen Süßwarenherstellers
dabei, fit un...
Praxis in Frankfurt/Main gesucht
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Habe eine genehmigungspflichtige Verordnung außerhalb des Regelfalls zur Genehmigung an die zuständige Krankenkasse gefaxt. Da immer mehr Kassen darauf verzichten, habe ich es schon länger nicht machen müssen und bin da nicht mehr so routiniert.
Weiß zwar, dass ich ab jetzt schon behandeln darf, bis der Bescheid kommt. Will aber aus diversen Gründen bei diesem Rezept auf Nummer sicher gehen. Soweit ich mich erinnere, gibt es eine zeitliche Frist, in der die Kasse eine Entscheidung bzgl. der Genehmigung treffen muss, ansonsten gilt die Verordnung automatisch als genehmigt. Weiß aber gerade nicht mehr, wo das steht.
Wer weiß das genauer und kann mir helfen? Bin Logo, aber ich glaube, das Genehmigungsverfahren ist bei allen gleich...
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burmacat schrieb:
Vielleicht kann mir jemand von euch schnell helfen?!
Habe eine genehmigungspflichtige Verordnung außerhalb des Regelfalls zur Genehmigung an die zuständige Krankenkasse gefaxt. Da immer mehr Kassen darauf verzichten, habe ich es schon länger nicht machen müssen und bin da nicht mehr so routiniert.
Weiß zwar, dass ich ab jetzt schon behandeln darf, bis der Bescheid kommt. Will aber aus diversen Gründen bei diesem Rezept auf Nummer sicher gehen. Soweit ich mich erinnere, gibt es eine zeitliche Frist, in der die Kasse eine Entscheidung bzgl. der Genehmigung treffen muss, ansonsten gilt die Verordnung automatisch als genehmigt. Weiß aber gerade nicht mehr, wo das steht.
Wer weiß das genauer und kann mir helfen? Bin Logo, aber ich glaube, das Genehmigungsverfahren ist bei allen gleich...
§8 Abs. 4
Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung.
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morpheus-06 schrieb:
M. W. gibt es hier keine Frist, die HeilM-Rl sagen:
§8 Abs. 4
Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung.
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
....wenn Du mit der Behandlung länger als 14 wartest, dann verliert die VO seine Gültigkeit,also gleich anfangen und s. sonst morpheus
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
Siehe JürgenK, 2-Wochenfrist beachten. Da nützt das Patientenrechtegesetz in diesem Falle dem Pat. nichts.
[bearbeitet am 23.04.13 19:36]
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@SGBV:
Heißt aber nicht, dass nach Ablauf der 3 Wochen automatisch das Rezept als genehmigt gilt, wenn bis dahin keine Entscheidung durch die Krankenkasse vorliegt, oder doch?
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burmacat schrieb:
Danke euch!
@SGBV:
Heißt aber nicht, dass nach Ablauf der 3 Wochen automatisch das Rezept als genehmigt gilt, wenn bis dahin keine Entscheidung durch die Krankenkasse vorliegt, oder doch?
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
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SGBV schrieb:
Doch. Hier der komplette Text:
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
Letztendlich ist der Leistungserbringer aber doch immer der Dumme.
Bei Genehmigungsantrag per Fax erhalte ich bei meinem Gerät nur einen Sendebericht mit Faxnr. und Datum, aber ohne Abbildung vom Dokument. Mal angenommen, die Kasse versäumt die Frist von 3 Wochen und ich erhalte auch danach keinen Bescheid. Theoretisch gilt das Rezept dann automatisch als genehmigt. Wenn die Kasse dann bei der Abrechnung einfach behauptet, sie habe nie einen Antrag erhalten, ist sie doch eh fein raus, oder? Glaube nicht, dass die einen Sendebericht vom Faxgerät als Beweis anerkennen :tired_face:
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burmacat schrieb:
Vielen Dank!
Letztendlich ist der Leistungserbringer aber doch immer der Dumme.
Bei Genehmigungsantrag per Fax erhalte ich bei meinem Gerät nur einen Sendebericht mit Faxnr. und Datum, aber ohne Abbildung vom Dokument. Mal angenommen, die Kasse versäumt die Frist von 3 Wochen und ich erhalte auch danach keinen Bescheid. Theoretisch gilt das Rezept dann automatisch als genehmigt. Wenn die Kasse dann bei der Abrechnung einfach behauptet, sie habe nie einen Antrag erhalten, ist sie doch eh fein raus, oder? Glaube nicht, dass die einen Sendebericht vom Faxgerät als Beweis anerkennen :tired_face:
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SGBV schrieb:
Das Faxgerät lässt sich bestimmt so umprogrammieren, dass es eine Kopie des gefaxten Textes macht (Gebrauchsanleitung!). Anderenfalls ein anders beschaffen oder den Patienten mit der Vo zur Kasse schicken (das ist der eigentl. vorgegebene Weg).
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Kitane schrieb:
Haben das Problem auch öfter rufen dann nach 10 Tagen mal bei der Kasse an, manchmal heißt es wir haben nichts bekommen, dann faxe ich den Sendebericht hin. Wir schreiben uns auf, wann und zu welcher Zeit wir gefaxt haben und können es dann auf das Sendjornal übertragen, weil ich diese nicht täglich ausdrucke. Gab noch nie Probleme. In der Regel bekommen wir die G aber innerhalb von einigen Tagen zurückgefaxt, manchmal am gleichen Tag. Du bist nachher in der Beweispflicht. nicht die Kasse.
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SGBV schrieb:
Patientenrechtegesetz -> Änderung SGB V:
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
Siehe JürgenK, 2-Wochenfrist beachten. Da nützt das Patientenrechtegesetz in diesem Falle dem Pat. nichts.
[bearbeitet am 23.04.13 19:36]
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