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wie verhält es sich denn nun mit den VO?
Gilt bei Arztwechsel wieder die Erst-VO (bei gleicher Diagnose)?
In diesem Fall hat die Patientin den Arzt gewechselt Erst-VO /Folge-VO = D1 (Notfallzentrum/Chirurgie)
nach Arztwechsel (diesmal Orthopädie) dann MT/US auch wieder als Erst-VO.
Kann ich das Rezept so annehmen.
Ich habe ja keinen Einfluss darauf, was die Patientin welchem Arzt erzählt..
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trini schrieb:
Hallo Kollegen,
wie verhält es sich denn nun mit den VO?
Gilt bei Arztwechsel wieder die Erst-VO (bei gleicher Diagnose)?
In diesem Fall hat die Patientin den Arzt gewechselt Erst-VO /Folge-VO = D1 (Notfallzentrum/Chirurgie)
nach Arztwechsel (diesmal Orthopädie) dann MT/US auch wieder als Erst-VO.
Kann ich das Rezept so annehmen.
Ich habe ja keinen Einfluss darauf, was die Patientin welchem Arzt erzählt..
Gilt bei Arztwechsel wieder die Erst-VO (bei gleicher Diagnose)?
..
Nein. Nur bei Diagnosewechsel oder 12 Wochen Behandlungspause gibt es wieder eine EVO.
Ich würde die VO ändern lassen.
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trini schrieb:
Danke, dachte ich mir schon :blush:
Gilt bei Arztwechsel wieder die Erst-VO (bei gleicher Diagnose)?
..
Nein. Nur bei Diagnosewechsel oder 12 Wochen Behandlungspause gibt es wieder eine EVO.
Ich würde die VO ändern lassen.
Falsch den:
"Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL
§ § 7 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung
(11) 1Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. 2Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen."
Heisst NUR wenn der Arzt selbst eine EV ausgestellt hat, kann er rechtssicher auch eine Folgeverordnung ausstellen. Bei Arztwechsel schließt sich das aus. Die KV Berlin argumentiert ihren Ärzten gegenüber so.
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Xela schrieb:
Wonderwoman schrieb am 15.9.15 13:40:
trini schrieb am 15.9.15 11:18:
Gilt bei Arztwechsel wieder die Erst-VO (bei gleicher Diagnose)?
..
Nein. Nur bei Diagnosewechsel oder 12 Wochen Behandlungspause gibt es wieder eine EVO.
Ich würde die VO ändern lassen.
Falsch den:
"Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL
§ § 7 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung
(11) 1Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. 2Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen."
Heisst NUR wenn der Arzt selbst eine EV ausgestellt hat, kann er rechtssicher auch eine Folgeverordnung ausstellen. Bei Arztwechsel schließt sich das aus. Die KV Berlin argumentiert ihren Ärzten gegenüber so.
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Wonderwoman schrieb:
trini schrieb am 15.9.15 11:18:
Gilt bei Arztwechsel wieder die Erst-VO (bei gleicher Diagnose)?
..
Nein. Nur bei Diagnosewechsel oder 12 Wochen Behandlungspause gibt es wieder eine EVO.
Ich würde die VO ändern lassen.
Viel Glück, Eva
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Arminia schrieb:
AOK Rheinland Pfalz :Bei Arztwechsel neuer Arzt, neue Erstverordnung, auch bei selber Diagnose...
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morpheus-06 schrieb:
Auch die KV BW sieht das so. Eine Änderung müsste der Versicherte in die Wege leiten, nicht der TH. sonst würde der Datenschutz mit Füßen getreten und die Schweigepflicht gibt es auch noch
.....vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Mai 2014 in der Sie eine Passage im aktuellen vdek Rahmenvertrag für Heilmittelerbringer aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisiert haben.
Ihre Frage ist an die zuständige Fachabteilung in der Hauptverwaltung der TK und von dort an den vdek weitergeleitet worden. Da sowohl die Datenschutzbeauftragte des vdek als auch das Referat für Datenschutz der TK die von Ihnen aufgeworfene Frage als berechtigt und den Sachverhalt aus datenschutzrechtlicher Sicht als kritisch betrachten, ist Ihre Anmerkung zum Anlass genommen worden die in Rede stehende Vertragspassage auf die Tagesordnung des nächsten Arbeitskreises Heilmittel des vdek Ende Juni/Anfang Juli zu setzen. Ziel ist es eine erneute Abstimmung/Änderung des Rahmenvertrages auf Verbandsebene zu erreichen.
Für Rückfragen rufen Sie mich gerne an.
Freundliche Grüße
Dr. Jens Krüger
Techniker Krankenkasse
Hauptverwaltung
Referat für Datenschutz
Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg
Eine wiederholte Nachfrage blieb ohne Reaktion. Da wir ja auch erst September 2015 haben ist wahrscheinlich alles noch in Arbeit oder einfach unbearbeitet. Es ist ja auch grundsätzlich nicht so schlimm, dass ein rahmenvertragliches Regelwerk nicht rechtskonform einfach endlos lange weiterhin gültig bleibt. Außer eventuelle datenschutzrechtliche Verstöße entsteht ja kein Schaden - die jetzige Regelung eröffnet ja eher heimliches Sparpotential.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
Bezüglich dieser Problematik hatte ich vor einem guten Jahr hier eine Diskussion gestartet und eine Anfrage an den Datenschutzbeauftragten der Techniker KK geschrieben. Ein Statement der TK kam prompt nach einigen Wochen:
.....vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Mai 2014 in der Sie eine Passage im aktuellen vdek Rahmenvertrag für Heilmittelerbringer aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisiert haben.
Ihre Frage ist an die zuständige Fachabteilung in der Hauptverwaltung der TK und von dort an den vdek weitergeleitet worden. Da sowohl die Datenschutzbeauftragte des vdek als auch das Referat für Datenschutz der TK die von Ihnen aufgeworfene Frage als berechtigt und den Sachverhalt aus datenschutzrechtlicher Sicht als kritisch betrachten, ist Ihre Anmerkung zum Anlass genommen worden die in Rede stehende Vertragspassage auf die Tagesordnung des nächsten Arbeitskreises Heilmittel des vdek Ende Juni/Anfang Juli zu setzen. Ziel ist es eine erneute Abstimmung/Änderung des Rahmenvertrages auf Verbandsebene zu erreichen.
Für Rückfragen rufen Sie mich gerne an.
Freundliche Grüße
Dr. Jens Krüger
Techniker Krankenkasse
Hauptverwaltung
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Eine wiederholte Nachfrage blieb ohne Reaktion. Da wir ja auch erst September 2015 haben ist wahrscheinlich alles noch in Arbeit oder einfach unbearbeitet. Es ist ja auch grundsätzlich nicht so schlimm, dass ein rahmenvertragliches Regelwerk nicht rechtskonform einfach endlos lange weiterhin gültig bleibt. Außer eventuelle datenschutzrechtliche Verstöße entsteht ja kein Schaden - die jetzige Regelung eröffnet ja eher heimliches Sparpotential.
MfG :)
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Eva D. schrieb:
Hatte das Problem jetzt auch. Hab die KK kontaktet und dort sagte man mir, daß, wenn ich auf der Rückseite vermerke, daß der Arzt sich weigert, eine FVO auszustellen, es keine Probleme bei der Abrechnung gäbe. DAK-Niedersachsen.
Viel Glück, Eva
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