Für unser freundliches,
engagiertes und erfahrenes Team
suchen wir ab sofort eine/n
Physiotherapeuten/in mit
Leidenschaft für den Beruf.
Deine Wochenstundenzahl und der
Einstiegszeitpunkt sind
verhandelbar.
Wir sind eine alteingesessene
Privatpraxis im Ärztehaus
Harvestehude mit überwiegend
orthopädischer Ausrichtung.
Was wir bieten:
- überdurchschnittliche
Vergütung mit großzügiger
Förderung von Fortbildungen
- Arbeiten im 45-Minuten-Takt mit
viel Zeit für Deine Patienten...
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in der Anlage 3a steht unter Heilmittel: "Sofern die Ärztin oder der Arzt ergänzende Angaben zum
Heilmittel gemacht hat, kann hiervon im Einvernehmen
mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunter-
schrift abgewichen werden. Die Änderung ist auf der
Rückseite der Verordnung zu dokumentieren."
bedeutet dies, wenn ich eine Zahnarzt VO habe, auf der das ergänzende Heilmittel Wärme m. Packung angegeben wurde, ich n. Rücksprache mit dem Arzt/Ärztin auch Wärme m. Ultraschall abgeben kann und dies auf der Rückseite dann vermerke?
Einer Änderung seitens des Arztes mit erneuter Arztunterschrift braucht es hierzu nicht?
Vielen Dank und viele Grüße Heuberger
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Und demnach muss bei eine ZA-VO die Änderung zwingend vom ZA vorgenommen werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger Du musst für Zahnärzte wohl die Anlage 3b nehmen. Die Anlage 3a nutzt dir dabei rein gar nichts. 🫣
Und demnach muss bei eine ZA-VO die Änderung zwingend vom ZA vorgenommen werden.
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Heuberger schrieb:
interessant, dass es bei Zahnärzten nicht geht, aber bei allen anderen. Ok DANKESCHÖN Lars !
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Schippi schrieb:
@Heuberger soviel ich weiß haben die Zahnärzte auch einen anderen Vordruck
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Alex Moro schrieb:
Bei sowas muss ich immer an den Passierschein A38 denken... wobei mich nicht wundern würde, wenn lars auch den hat joy
Zumindest weiß er, wo man den sofort bekommt grinning
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pt ani schrieb:
@Alex Moro
Zumindest weiß er, wo man den sofort bekommt grinning
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Problem beschreiben
Heuberger schrieb:
Hallo,
in der Anlage 3a steht unter Heilmittel: "Sofern die Ärztin oder der Arzt ergänzende Angaben zum
Heilmittel gemacht hat, kann hiervon im Einvernehmen
mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunter-
schrift abgewichen werden. Die Änderung ist auf der
Rückseite der Verordnung zu dokumentieren."
bedeutet dies, wenn ich eine Zahnarzt VO habe, auf der das ergänzende Heilmittel Wärme m. Packung angegeben wurde, ich n. Rücksprache mit dem Arzt/Ärztin auch Wärme m. Ultraschall abgeben kann und dies auf der Rückseite dann vermerke?
Einer Änderung seitens des Arztes mit erneuter Arztunterschrift braucht es hierzu nicht?
Vielen Dank und viele Grüße Heuberger
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