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wenn der Patient zb erst mit LWS schmerz beim Hausarzt ist und dann zum Orthopäden geht dürfen wir das rezept dann noch annehmen oder weil es die gleiche erkrankung ist dürfte nur der erste Arzt weiter verordnern ?
oder heißt es das mit jedem Arztwechsel ein neuer verordnungfall eintrittt also der Patient erst 18 vom Hausartzt kreigen könnte und dann 18 vom Orthopäden ?
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Das Ärztehopping ist vorprogrammiert.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
Soviel ich verstanden habe, löst der Arzt und nicht mehr der Patient den Regelfall oder wie es bald heisst: Verordnungsfall aus. Wie das mit Parallelverordnungen mit selbem ICD10 ist, weiss ich nicht, aber das hintereinander erst durch Hasuarzt und dann Facharzt geht. Auch wenn der ICD10 ein anderer ist, sollte parallel behandelt werden können.
Das Ärztehopping ist vorprogrammiert.
Viele Grüße
Monika
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c-physio schrieb:
was heißt das für uns ?
wenn der Patient zb erst mit LWS schmerz beim Hausarzt ist und dann zum Orthopäden geht dürfen wir das rezept dann noch annehmen oder weil es die gleiche erkrankung ist dürfte nur der erste Arzt weiter verordnern ?
oder heißt es das mit jedem Arztwechsel ein neuer verordnungfall eintrittt also der Patient erst 18 vom Hausartzt kreigen könnte und dann 18 vom Orthopäden ?
LG S.V.
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In den Heilmittelrichtlinien gibt es dazu zumindest keinen Hinweis, dass zwei Verordnungsfälle (§ 7 Abs. 3 HeilM-RL - zwei Ärzte - zwei Verordnungsfälle) nicht zur gleichen Diagnose gleichzeitig abgegeben werden dürfen. Verschärft wird dies, indem ja nur noch die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes als Regelung für einen Behandlungsfall gelten (z.B. gleicher Behandlungsfall für M54.12 Radikulopathie Zervikalbereich und M54.3 Ischialgie). Grundsätzlich wird ja der verordnende Arzt dafür verantwortlich gemacht, sich über bisherige Heilmittelverordnungen zu informieren (§ 3 Abs. 3 HeilM-RL).
Und wenn es nicht explizit ausgeschlossen wird, beide Verordnungen gleichzeitig abzugeben, gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HeilM-RL:
Einschränken könnte wie gesagt lediglich noch der abzuschließende Rahmenvertrag.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Näheres regelt der Rahmenvertrag... - oder auch nicht. Falls er ´mal kommt... :kissing_heart:
Die Therapeutin oder der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt.
In den Heilmittelrichtlinien gibt es dazu zumindest keinen Hinweis, dass zwei Verordnungsfälle (§ 7 Abs. 3 HeilM-RL - zwei Ärzte - zwei Verordnungsfälle) nicht zur gleichen Diagnose gleichzeitig abgegeben werden dürfen. Verschärft wird dies, indem ja nur noch die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes als Regelung für einen Behandlungsfall gelten (z.B. gleicher Behandlungsfall für M54.12 Radikulopathie Zervikalbereich und M54.3 Ischialgie). Grundsätzlich wird ja der verordnende Arzt dafür verantwortlich gemacht, sich über bisherige Heilmittelverordnungen zu informieren (§ 3 Abs. 3 HeilM-RL).
Und wenn es nicht explizit ausgeschlossen wird, beide Verordnungen gleichzeitig abzugeben, gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HeilM-RL:
Einschränken könnte wie gesagt lediglich noch der abzuschließende Rahmenvertrag.
Gruß
Nora
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Sabine Vollmers schrieb:
Mir hat man bei einem Infolehrgang über die neuen Heilmittelrichtlinien gesagt, dass wir pro Arzt prüfen aber keine parallelen Rezepte mit gleicher Diagnose therapieren dürfen. Dann lieber hintereinander.
LG S.V.
LG
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micha850 schrieb:
Wenn jetzt 18 möglich sind (3 VO), was muss bei der vierten draufstehen, damit es gültig ist und abgerechnet werden kann? Oder wird das nicht geprüft?
LG
MfG
JürgenK
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JürgenK schrieb:
Hallo micha850, der Arzt darf weiter verordnen solange wie er es für richtig hält, er muss bei sich dokumentieren warum er weiter verordnet
MfG
JürgenK
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bianca04 schrieb:
Ich habe das Problem heute mit der Aok diskutiert und die dame hat mir gesagt der Verordnungsfall gehört immer zum Arzt egal ob er von einem anderen Arzt ein weiteres Rezept mit dem gleichen Icd 10 bekommt . Das dürfen wir ebenso behandeln
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