Wir sind ein fröhliches,
sympathisches und engagiertes Team
und suchen
ab sofort eine Physiotherapeutin
oder einen Physiotherapeuten in
Vollzeit oder
Teilzeit.
Was bieten wir?
- ein motiviertes Team, das gerne
zusammenarbeitet
- helle Behandlungsräume
- Rezeption ist an allen Vor- und
Nachmittagen in der Praxis
- Überdurchschnittliches Gehalt
- Fortbildungstage und
Fortbildungszuschüsse
- Parkplätze und Bushaltestelle
direkt vor unserer Praxis
Eine Zusatzqualifikation, wie MT,
...
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ich hab emal wieder ein Absetzungsschreiben der DAVASO für die DAk bekommen.
Heute aber platzt mir der kragen: Absetzung weil Unterbrechnungsfrist überschritten v. 02.09. -21.09.20
Lt. beschluss des G-BA vom 17.09.20, Artikel 5, §2a, Abs. 2 Nr.2 wird diese nicht geprüft und die 14-tage-Frist ausgesetzt. Normalerweise mache ich immer einen Stempel druff und dokumentiere das sauber, aber da habe ich in der Zeit echt wichtigeres zu tun gehabt.
In den letzten 2 Monaten kommen immer wieder mal DAVASO-Absetzungen rein:
1x 20701 KG-Atemtherapie bei AT3a, schwere Lungenerkrankung, abgesetzt weil kein KG-Muko.
(in der preisliste steht aber Explizit bei KG-Atemtherapie 20701 und 60 Min.) Nur weil kein KG-MuKo draufsteht wirds komplett abgesetzt, 800,- € weg...)
BH zeit aber jeweils 60 Minuten, Pat. hats bestätigt, Korrektur ging hin, wurde für zukünftige VO´s akzeptiert, aber keine Korrekturmöglichkeit mehr, bleibt trotzdem abgesetzt.
Jetzt unterbrechnungsfrist überschritten, obwohl diese ja nicht geprüft wird. Wenns nicht geprüft wird, warum wirds dann abgesetzt?
So, nu hab ich über die GKV-Spitzenverbandsseite den GF der DAVASO über die Funktion "Fehlverhalten im Gesundheitsbereich" gemeldet. Wird m.E nicht viel bringen, aber es war erleichternd.
Kann ja nicht angehen, das wir dafür auch nich Zeit und Kosten (Porto etc.) hinlegen müssen, nur weil die
vorsätzlich Beschlüsse des G-BA ignorieren....
Danke fürs von der Seele schreiben und lesen, bin mal gespannt, wer nich von irgendwelchen AZ Rückbelastungen aus solchen Gründen bekommt....
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch schonmal in ein hoffentlich bessers 2021!
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KGSchuller schrieb:
Hallo Schwarmwissende,
ich hab emal wieder ein Absetzungsschreiben der DAVASO für die DAk bekommen.
Heute aber platzt mir der kragen: Absetzung weil Unterbrechnungsfrist überschritten v. 02.09. -21.09.20
Lt. beschluss des G-BA vom 17.09.20, Artikel 5, §2a, Abs. 2 Nr.2 wird diese nicht geprüft und die 14-tage-Frist ausgesetzt. Normalerweise mache ich immer einen Stempel druff und dokumentiere das sauber, aber da habe ich in der Zeit echt wichtigeres zu tun gehabt.
In den letzten 2 Monaten kommen immer wieder mal DAVASO-Absetzungen rein:
1x 20701 KG-Atemtherapie bei AT3a, schwere Lungenerkrankung, abgesetzt weil kein KG-Muko.
(in der preisliste steht aber Explizit bei KG-Atemtherapie 20701 und 60 Min.) Nur weil kein KG-MuKo draufsteht wirds komplett abgesetzt, 800,- € weg...)
BH zeit aber jeweils 60 Minuten, Pat. hats bestätigt, Korrektur ging hin, wurde für zukünftige VO´s akzeptiert, aber keine Korrekturmöglichkeit mehr, bleibt trotzdem abgesetzt.
Jetzt unterbrechnungsfrist überschritten, obwohl diese ja nicht geprüft wird. Wenns nicht geprüft wird, warum wirds dann abgesetzt?
So, nu hab ich über die GKV-Spitzenverbandsseite den GF der DAVASO über die Funktion "Fehlverhalten im Gesundheitsbereich" gemeldet. Wird m.E nicht viel bringen, aber es war erleichternd.
Kann ja nicht angehen, das wir dafür auch nich Zeit und Kosten (Porto etc.) hinlegen müssen, nur weil die
vorsätzlich Beschlüsse des G-BA ignorieren....
Danke fürs von der Seele schreiben und lesen, bin mal gespannt, wer nich von irgendwelchen AZ Rückbelastungen aus solchen Gründen bekommt....
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch schonmal in ein hoffentlich bessers 2021!
bei ungerechtfertigten Absetzungen habe ich es immer so gehandhabt: Mahnschreiben an die entsprechende Krankenkasse (die ist der Vertragspartner) mit Verzugsschaden gemäß BGB § 282 (?) und Androhung eines Mahnverfahrens bzw. Androhung einer Klage vor dem Sozialgericht. In den meisten Fällen hat die Krankenkasse anstandslos bezahlt.
Liebe Grüße
A. Korn
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Körnchen schrieb:
Hallo,
bei ungerechtfertigten Absetzungen habe ich es immer so gehandhabt: Mahnschreiben an die entsprechende Krankenkasse (die ist der Vertragspartner) mit Verzugsschaden gemäß BGB § 282 (?) und Androhung eines Mahnverfahrens bzw. Androhung einer Klage vor dem Sozialgericht. In den meisten Fällen hat die Krankenkasse anstandslos bezahlt.
Liebe Grüße
A. Korn
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Inche schrieb:
Ja da habe ich auch 2 bekommen Mahnschreiben gehen Montag raus und werden im Januar beim Abrechnungs zentrum eingereicht bei einer Verordnung läuft seitens des Abrechnungszentrums bereich ein Wiederspruch
Jedenfalls trat der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17.09., den KGSchuller bereits genannt hat, sogar erst am 1.10. in Kraft.
Zur Frage der Atemtherapie: bei AT3 ist ja sowohl die Verordnung von KG Atemtherapie als auch von KG-Muko (20702) möglich. Beides sind verschiedene Heilmittel. Wurde KG-Muko verordnet und nur KG-Atemtherapie vom Patienten bestätigt? Oder genau anders herum? Die KG-Atemtherapie wird in den Heilmittel-Richtlinien wie die "normale" KG unter "Allgemeine Krankengymnastik" eingeordnet (20501).
In meinen Verträgen und Preislisten gibt es nur die genannte 20702 und nicht die 20701 - die im Bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnis als "KG auf neurophysiol. Grdl., auch Atemth. bei cystischer Fibrose" bezeichnet wird.
Gruß
Nora
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Soweit ich mich erinnern kann, war die Sonderregelung bei den Unterbrechungsfristen in den Sommermonaten 2020 ausgesetzt...
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Körnchen schrieb:
Ich befürchte, Nora hat bezüglich der Unterbrechungsfristen Recht.
Soweit ich mich erinnern kann, war die Sonderregelung bei den Unterbrechungsfristen in den Sommermonaten 2020 ausgesetzt...
vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Du hast recht, die Positionsnummer um die es geht ist 20702.
Lt. Anhang der aktuell noch gültigen HMR ist KG-Muko bei schweren Lungenerkrankungen ähnlich der MuKo als HM
verordnungsfähig. (Behandlungszeit dann auch 60 Min) Wenn ich in der Preisliste nach "KG-Atemtherapie" suche, finde ich "Krankengymnastik ( Atemtherapie) zur behandlung von Mukoviszidose und schweren Lungenerkrankungen.
Die betroffene Pat. hat schwere Lungenfibrose und benötigt ständig Sauerstoff.
Wenn das in der Preisliste so steht, dann wählt man das auch aus, denn der Arzt hat das explizit so verordnet bei AT3a
(bei AT1a und AT2a stimme ich dir zu, bei AT3a dann eher nicht. Aber das Thema ist durch, das Geld sehe ich nie wieder...)
Zum Thema Unterbrechungsfrist:
Am 14.12.2020 wurde ein Beschluss erlassen, indem steht folgendes:
Für Behandlungen, die bis zum Ende des Geltungszeitraums der G-BASonderregelungen (derzeit 31.01.2021) durchgeführt werden, wird die in § 16 Abs. 4 HeilM-RL sowie § 15 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ der jeweils ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den jeweils gültigen Verträgen nach § 125 SGB V vereinbarte Unterbrechungsfrist ausgesetzt und von den Krankenkassen daher nicht geprüft. Dies gilt ferner auch für sämtliche Verordnungen, die vor dem 31.12.2020 abgerechnet werden. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
Also ich interpretiere das so:
Ab dem 01.01.2021 gilt der Beschluss, in dem Rückwirkend die Fristen nicht geprüft werden, wenn die VO
1.) vor dem 31.12.20 abgerechnet wird (erledigt)
2.) Der letzte behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.20 liegt (auch erledigt.)
Wie seht Ihr das?
Wird dann erst abgesetzt um dann rückwirkend den Tatbestand der Unterbrechung auszusetzten?
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KGSchuller schrieb:
Hallo Nora,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Du hast recht, die Positionsnummer um die es geht ist 20702.
Lt. Anhang der aktuell noch gültigen HMR ist KG-Muko bei schweren Lungenerkrankungen ähnlich der MuKo als HM
verordnungsfähig. (Behandlungszeit dann auch 60 Min) Wenn ich in der Preisliste nach "KG-Atemtherapie" suche, finde ich "Krankengymnastik ( Atemtherapie) zur behandlung von Mukoviszidose und schweren Lungenerkrankungen.
Die betroffene Pat. hat schwere Lungenfibrose und benötigt ständig Sauerstoff.
Wenn das in der Preisliste so steht, dann wählt man das auch aus, denn der Arzt hat das explizit so verordnet bei AT3a
(bei AT1a und AT2a stimme ich dir zu, bei AT3a dann eher nicht. Aber das Thema ist durch, das Geld sehe ich nie wieder...)
Zum Thema Unterbrechungsfrist:
Am 14.12.2020 wurde ein Beschluss erlassen, indem steht folgendes:
Für Behandlungen, die bis zum Ende des Geltungszeitraums der G-BASonderregelungen (derzeit 31.01.2021) durchgeführt werden, wird die in § 16 Abs. 4 HeilM-RL sowie § 15 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ der jeweils ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den jeweils gültigen Verträgen nach § 125 SGB V vereinbarte Unterbrechungsfrist ausgesetzt und von den Krankenkassen daher nicht geprüft. Dies gilt ferner auch für sämtliche Verordnungen, die vor dem 31.12.2020 abgerechnet werden. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
Also ich interpretiere das so:
Ab dem 01.01.2021 gilt der Beschluss, in dem Rückwirkend die Fristen nicht geprüft werden, wenn die VO
1.) vor dem 31.12.20 abgerechnet wird (erledigt)
2.) Der letzte behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.20 liegt (auch erledigt.)
Wie seht Ihr das?
Wird dann erst abgesetzt um dann rückwirkend den Tatbestand der Unterbrechung auszusetzten?
Nach der aktuellen Heilmittel-Richtlinie werden eben tatsächlich die beiden Heilmittel "KG-Atemtherapie" (z.B. Verordnungsfähig bei AT1a und AT2a) und "KG-Muko" unterschieden. Bei AT3a sind eben diese beiden Therapieformen mittels Schrägstrich (entspricht einem "oder") im Heilmittelkatalog gelistet. In den Erläuterungen zum Richtlinientext wird eben - wie ich schon geschrieben hatte - die KG-Atemtherapie mit der normalen KG unter "Allgemeine Krankengymnastik" mit der Positionsnummer 20501 zusammengefasst - Regelbehandlungszeit 15 bis 25 Minuten. Wenn also nicht explizit "KG-Muko" (20702 - 60min.) verordnet wurde, sondern Atemtherapie, dann ist leider die billige Variante zu verwenden - sehr weit hergeholt vielleicht wie ein Vergleich KG und KGG.
Körnchen hat ja meine dumpfe Erinnerung zunächst bestätigt, dass die Unterbrechungsfristen im Sommer eine Zeitlang nicht verlängert waren. Nach dem von dir, KGSchuller, zitierten Text würde selbstverständlich alles nach dem 17.02.2020 nicht mehr geprüft werden.
Tatsächlich stammt dein Zitat aus der vierseitigen Zusammenstellung ("Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie, gültig ab 01.01.2021, Stand: 14.12.2020). Diese Regelungen wurden von den Kassenverbände mit den Spitzenorganisationen auf Bundesebene abgestimmt.
In der eigentlichen gesetzlichen Grundlage, der aktuellsten Heilmittel-Richtlinie, ist dagegen kein Anfangstermin für die Unterbrechungsregelung benannt:
Da also die eigentliche gesetzliche Regelung (mit Beschluss am 17.9. und Gültigkeit ab dem 1.10.) um die Regelung der Kassenverbände (ab dem 17.2.) erweitert wurde, darf hier tatsächlich kein Abzug für die längere Behandlungsunterbrechung erfolgen!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Hallo KGSchuller!
Die Regelung nach § 16 Absatz 3, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der regionale Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO gilt. Nach dem Ende des Geltungszeitraums des regionalen Ausnahmebeschlusses beginnt die 14-Tage-Frist erneut.
Nach der aktuellen Heilmittel-Richtlinie werden eben tatsächlich die beiden Heilmittel "KG-Atemtherapie" (z.B. Verordnungsfähig bei AT1a und AT2a) und "KG-Muko" unterschieden. Bei AT3a sind eben diese beiden Therapieformen mittels Schrägstrich (entspricht einem "oder") im Heilmittelkatalog gelistet. In den Erläuterungen zum Richtlinientext wird eben - wie ich schon geschrieben hatte - die KG-Atemtherapie mit der normalen KG unter "Allgemeine Krankengymnastik" mit der Positionsnummer 20501 zusammengefasst - Regelbehandlungszeit 15 bis 25 Minuten. Wenn also nicht explizit "KG-Muko" (20702 - 60min.) verordnet wurde, sondern Atemtherapie, dann ist leider die billige Variante zu verwenden - sehr weit hergeholt vielleicht wie ein Vergleich KG und KGG.
Körnchen hat ja meine dumpfe Erinnerung zunächst bestätigt, dass die Unterbrechungsfristen im Sommer eine Zeitlang nicht verlängert waren. Nach dem von dir, KGSchuller, zitierten Text würde selbstverständlich alles nach dem 17.02.2020 nicht mehr geprüft werden.
Tatsächlich stammt dein Zitat aus der vierseitigen Zusammenstellung ("Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie, gültig ab 01.01.2021, Stand: 14.12.2020). Diese Regelungen wurden von den Kassenverbände mit den Spitzenorganisationen auf Bundesebene abgestimmt.
In der eigentlichen gesetzlichen Grundlage, der aktuellsten Heilmittel-Richtlinie, ist dagegen kein Anfangstermin für die Unterbrechungsregelung benannt:
Da also die eigentliche gesetzliche Regelung (mit Beschluss am 17.9. und Gültigkeit ab dem 1.10.) um die Regelung der Kassenverbände (ab dem 17.2.) erweitert wurde, darf hier tatsächlich kein Abzug für die längere Behandlungsunterbrechung erfolgen!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Könnte die Absetzung vielleicht damit zusammenhängen, dass Anfang September noch keine Aussetzung der Unterbrechungsfristen galt? Ich meine mich zu erinnern, dass dies zwar im Frühjahr für eine ganze Zeit bereits so gehandhabt wurde, im Sommer dann aber einige Wochen nicht mehr galt. Ist aber schwer, so rückblickend noch die Fristen zu kennen...
Jedenfalls trat der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17.09., den KGSchuller bereits genannt hat, sogar erst am 1.10. in Kraft.
Zur Frage der Atemtherapie: bei AT3 ist ja sowohl die Verordnung von KG Atemtherapie als auch von KG-Muko (20702) möglich. Beides sind verschiedene Heilmittel. Wurde KG-Muko verordnet und nur KG-Atemtherapie vom Patienten bestätigt? Oder genau anders herum? Die KG-Atemtherapie wird in den Heilmittel-Richtlinien wie die "normale" KG unter "Allgemeine Krankengymnastik" eingeordnet (20501).
In meinen Verträgen und Preislisten gibt es nur die genannte 20702 und nicht die 20701 - die im Bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummernverzeichnis als "KG auf neurophysiol. Grdl., auch Atemth. bei cystischer Fibrose" bezeichnet wird.
Gruß
Nora
danke für die ausführliche Darstellung.
genau das sehe ich auch so, denn der Beschluss vom 14.12.2020, gültig ab dem 01.01.2021
ist m.E eindeutig. Ich habe das aber heute im Team besprochen und dabei ist folgender
Passus ins Auge gesprungen:
Einleitung zum Beschluss, Abs. 3, Satz 2 und 3:
"Die Regelungen gelten grundsätzlich sowohl für vertragsärztliche als auch für
vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen, außer es wird etwas Abweichendes
geregelt. Sie gelten ausschließlich für nicht abgerechnete Verordnungen.
Nachforderungen für bereits abgerechnete Verordnungen auf Grund dieser Regelungen
sind nicht möglich."
Das würde bedeuten, das die Anpassungen zwar Rückwirkend ab dem 17.02.2020 gelten, aber nur für VO´s, die noch nicht abgerechnet wurden. Wurden VO´s zur Abrechnung eingereicht und von der KK vor dem 14.12.20 geprüft und abgesetzt, dann kann nicht darauf berufen werden, oder?
Was ist das denn bitte für eine linke Nummer?
naja, was soll´s denn ab 01.01.21 wird strikt nach HMR abgerechnet, ohne Rücksicht auf besondere Pandemie-Regelungen.
Frohe Weihnachten, einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2021.
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KGSchuller schrieb:
Hallo Nora,
danke für die ausführliche Darstellung.
genau das sehe ich auch so, denn der Beschluss vom 14.12.2020, gültig ab dem 01.01.2021
ist m.E eindeutig. Ich habe das aber heute im Team besprochen und dabei ist folgender
Passus ins Auge gesprungen:
Einleitung zum Beschluss, Abs. 3, Satz 2 und 3:
"Die Regelungen gelten grundsätzlich sowohl für vertragsärztliche als auch für
vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen, außer es wird etwas Abweichendes
geregelt. Sie gelten ausschließlich für nicht abgerechnete Verordnungen.
Nachforderungen für bereits abgerechnete Verordnungen auf Grund dieser Regelungen
sind nicht möglich."
Das würde bedeuten, das die Anpassungen zwar Rückwirkend ab dem 17.02.2020 gelten, aber nur für VO´s, die noch nicht abgerechnet wurden. Wurden VO´s zur Abrechnung eingereicht und von der KK vor dem 14.12.20 geprüft und abgesetzt, dann kann nicht darauf berufen werden, oder?
Was ist das denn bitte für eine linke Nummer?
naja, was soll´s denn ab 01.01.21 wird strikt nach HMR abgerechnet, ohne Rücksicht auf besondere Pandemie-Regelungen.
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