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Ostend/Bornheim suchen wir ab
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HIer bieten wir hier Physiotherapie
und Gesundheitstraining an.
Einen hochwertig ausgestattete
Physiotherapiepraxis (ca. 200qm)mit
5 Behandlungsräumen und einer
KGG-Fläche.
Das Gesundheitstraining beinhaltet
eine Trainingsfläche,
ausgestattet mit einem
MilonQ-Zirkel und entsprechenden
Cardiogeräten, Kabelzügen etc.
Hier suchen wir
Physiotherapeut:innen die Lust
haben die Praxis mitzugestalten
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Schippi schrieb:
Beihilfe ist privatpatient(sollte allen eigentlich klar sein).abrechnen kannst du alles(wenn die voraussetzung deinerseits gegeben sind),deine Preise (kalkuliert und Preise festgelegt hat man zu beginn seiner praxistätigkeit) schreibst du in der Rechnung fest ,der Patient hat am Ende deine Rechnung zu zahlen und versucht die Rechnung einzureichen bei seiner kk/beihilfestelle(was er erstattet bekommt ist für dich unerheblich)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Bille1960 Abrechnen kannst du Alles. Nur kennt die Beihilfe kein D1, deswegen wird dein Patient nichts erstattet bekommen. Du bist verpflichtet dein Patient auf dieses wirtschaftlichen Risiko hinzuweisen: § 630c Ziffer 3 BGB.
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Schippi schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ich weise meine Patient auf mögliche nichterstattunen der privaten hin(aus lauter höflichkeit), aber ohne den Paragraphen zu kennen,wieso bin ich verpflichtet den pat auf ein mögliches wirtschaftliches Risiko hinzuweisen ???????
Lese selbst (Patientenrechtegesetz): beim Nicht-Erfüllen verwirkst du das Recht auf Zahlung für deine Leistung (m.a.W., der Patient ist dann nicht verpflichtet, deine Rechnung zu begleichen) 🥴
Vlt. solltest du dich etwas besser mit den rechtlichen Grundlagen deines beruflichen Wirkens beschäftigen? 🤔
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Schippi
Schippi schrieb am 04.03.2022 22:31 Uhr:@Lars van Ravenzwaaij ich weise meine Patient auf mögliche nichterstattunen der privaten hin(aus lauter höflichkeit), aber ohne den Paragraphen zu kennen,wieso bin ich verpflichtet den pat auf ein mögliches wirtschaftliches Risiko hinzuweisen ???????
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Lese selbst (Patientenrechtegesetz): beim Nicht-Erfüllen verwirkst du das Recht auf Zahlung für deine Leistung (m.a.W., der Patient ist dann nicht verpflichtet, deine Rechnung zu begleichen) 🥴
Vlt. solltest du dich etwas besser mit den rechtlichen Grundlagen deines beruflichen Wirkens beschäftigen? 🤔
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Quelle:
VzSchdWdB.de
(Verein zum Schutze des Wohlstandes der Beamten)
😅😂🤣
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mogli123 schrieb:
Der Satz für D1 bei Beihilfe ist 7,14 € , Behandlungszeit: 90 min
Quelle:
VzSchdWdB.de
(Verein zum Schutze des Wohlstandes der Beamten)
😅😂🤣
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Schippi schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij danke,aber ich bin ehrlich:gesetzesbücher stehen nicht in meinem bücherschrank,wenn ich etwas wissen will gehe ich auf physio.de oder bei google!Bisher bin ich ohne dieses "Fachwissen "gut über die Runden gekommen
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Schippi Tja, med. Leistungserbringer sind seltenst auch Unternehmer. Für ein kleine Praxis mag das funktionieren, ab ein gewisse Praxisgröße nicht mehr. Und nach 30+ Jahre Praxisführung habe ich auch schon mal das ein oder andere Lehrgeld zahlen müssen.
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Schippi schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij puh,dann bin ich kleinstunternehmer,ohne angestellte,eigener herrsweat_smile
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Bille1960 schrieb:
Kann ich bei einem Beihilfe Rezept D1 abrechnen, hatte ich heute beommen und wie ist der Satz?
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Bille1960 schrieb:
Danke für eure Antworten !
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