Stellvertretende fachliche Leitung
Physiotherapeut (m/w/d) für
unseren Standort Bogenhausen, ab
01.01.2025
ZEIT. QUALITÄT. ERGEBNISSE.
BEWUSSTSEIN FÜR THERAPIE SCHAFFEN!
Du möchtest:
• Therapie anders denken
• Moderne Ausstattung und
digitalisiert gestützte Behandlung
(THEORG 2GO, iPad)
• Teamgefühl und klare
Philosophie
• Aufstiegsmöglichkeiten
innerhalb der Praxis
• Stetigen fachlichen Austausch
sowie interne und externe
Fortbildungen
• Mit Profisportler/inn...
Physiotherapeut (m/w/d) für
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hat eine Diagnose die in den besonderen Veordnungsbedarf fällt, Auswirkungen auf die Gesamtanzahl möglicher D1 Behandlungen a.d.R?
Konkret haben wir einen Patienten mit der Diagnose Z96.64 und Z98.8, welcher mittlerweile die Gesamtanzahl möglicher D1 Behandlungen überschritten hat (10). Der Arzt argumentiert nun dass, das mit dem besonderen Verordnungsbedarf möglich sei.
Ich bin mir unsicher und eigentlich anderer Meinung.
Vielen Dank im Voraus
Alexander
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alexander schwarz schrieb:
Hallo Kollegen,
hat eine Diagnose die in den besonderen Veordnungsbedarf fällt, Auswirkungen auf die Gesamtanzahl möglicher D1 Behandlungen a.d.R?
Konkret haben wir einen Patienten mit der Diagnose Z96.64 und Z98.8, welcher mittlerweile die Gesamtanzahl möglicher D1 Behandlungen überschritten hat (10). Der Arzt argumentiert nun dass, das mit dem besonderen Verordnungsbedarf möglich sei.
Ich bin mir unsicher und eigentlich anderer Meinung.
Vielen Dank im Voraus
Alexander
Hallo Kollegen,
hat eine Diagnose die in den besonderen Veordnungsbedarf fällt, Auswirkungen auf die Gesamtanzahl möglicher D1 Behandlungen a.d.R?
Konkret haben wir einen Patienten mit der Diagnose Z96.64 und Z98.8, welcher mittlerweile die Gesamtanzahl möglicher D1 Behandlungen überschritten hat (10). Der Arzt argumentiert nun dass, das mit dem besonderen Verordnungsbedarf möglich sei.
Ich bin mir unsicher und eigentlich anderer Meinung.
Vielen Dank im Voraus
Alexander
Keine Auswirkung, Begrenzung im HMK ist zu beachten. BVB setzt weder die HMR, HMK noch die RV außer Kraft.
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alexander schwarz schrieb:
Vielen Dank :)
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Tempelritter schrieb:
alexander schwarz schrieb am 7.5.19 14:43:
Hallo Kollegen,
hat eine Diagnose die in den besonderen Veordnungsbedarf fällt, Auswirkungen auf die Gesamtanzahl möglicher D1 Behandlungen a.d.R?
Konkret haben wir einen Patienten mit der Diagnose Z96.64 und Z98.8, welcher mittlerweile die Gesamtanzahl möglicher D1 Behandlungen überschritten hat (10). Der Arzt argumentiert nun dass, das mit dem besonderen Verordnungsbedarf möglich sei.
Ich bin mir unsicher und eigentlich anderer Meinung.
Vielen Dank im Voraus
Alexander
Keine Auswirkung, Begrenzung im HMK ist zu beachten. BVB setzt weder die HMR, HMK noch die RV außer Kraft.
Ansonsten kann der Pat. lebenslang x-fach pro Woche bekommen.
BVB sorgt nur dafür, dass das Budget des Arztes nichts belastet wird. Kann uns aber wurscht sein.
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Ich versteh die Frage nicht, die Gesamtzahl der möglichen Behandlungen außerhalb des Regelfalls ist meiner Kenntnis nach nur dadurch beschränkt, dass eine Verordnung theoretisch innerhalb von 12 Wochen durchführbar sein muss.
Ansonsten kann der Pat. lebenslang x-fach pro Woche bekommen.
BVB sorgt nur dafür, dass das Budget des Arztes nichts belastet wird. Kann uns aber wurscht sein.
D1 ist im Regelfall und adR auf max. 10 Einheiten begrenzt.
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Tempelritter schrieb:
Physiotherapie Dietermann schrieb am 8.5.19 22:08:
Ich versteh die Frage nicht, die Gesamtzahl der möglichen Behandlungen außerhalb des Regelfalls ist meiner Kenntnis nach nur dadurch beschränkt, dass eine Verordnung theoretisch innerhalb von 12 Wochen durchführbar sein muss.
Ansonsten kann der Pat. lebenslang x-fach pro Woche bekommen.
BVB sorgt nur dafür, dass das Budget des Arztes nichts belastet wird. Kann uns aber wurscht sein.
D1 ist im Regelfall und adR auf max. 10 Einheiten begrenzt.
"Wurden „standardisierte Heilmittelkombinationen“ (D) nicht innerhalb des Regelfalls verordnet, können sie außerhalb des Regelfalls einmalig bis zu der im Regelfall vorgesehenen Gesamtverordnungsmenge verordnet werden."
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Andreas Nickel schrieb:
HeilM-RL § 12 Abs. 5
"Wurden „standardisierte Heilmittelkombinationen“ (D) nicht innerhalb des Regelfalls verordnet, können sie außerhalb des Regelfalls einmalig bis zu der im Regelfall vorgesehenen Gesamtverordnungsmenge verordnet werden."
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Physiotherapie Dietermann schrieb:
Ich versteh die Frage nicht, die Gesamtzahl der möglichen Behandlungen außerhalb des Regelfalls ist meiner Kenntnis nach nur dadurch beschränkt, dass eine Verordnung theoretisch innerhalb von 12 Wochen durchführbar sein muss.
Ansonsten kann der Pat. lebenslang x-fach pro Woche bekommen.
BVB sorgt nur dafür, dass das Budget des Arztes nichts belastet wird. Kann uns aber wurscht sein.
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