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Daneben hat er die identischen Codes auf WS für 6 mal MT verschrieben bekommen.
Im §3 Absatz 9 steht, dass es nur unzulässig wäre, die Behandlungen parallel abzugeben, wenn wir uns in der gleichen Diagnosegruppe bewegen würden oder sehe ich das falsch?
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physiox100 schrieb:
Folgender Fall: Patient hat G82.09 und G82.21 auf ZN für 10 mal Bobath verschrieben bekommen.
Daneben hat er die identischen Codes auf WS für 6 mal MT verschrieben bekommen.
Im §3 Absatz 9 steht, dass es nur unzulässig wäre, die Behandlungen parallel abzugeben, wenn wir uns in der gleichen Diagnosegruppe bewegen würden oder sehe ich das falsch?
Der zitierte Paragraf aus dem Rahmenvertrag bezieht sich hier auf die Konkretisierung des Verordnungsfalls im § 7 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie - erweitert aber die Möglichkeit, dass bei gleicher Diagnosegruppe (hier aber nicht zutreffend: ZN und WS) nicht die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes für dieselbe Diagnose ausschlaggebend sind, sondern laut Rahmenvertrag der vollständige (endstellige) Code zählt.
Also erst das Vorhandensein von gleicher Diagnosegruppe und auch vollkommen identischem ICD-10-Code schließen gleichzeitige Verordnungen aus.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Korrekt: beide Verordnungen dürfen parallel bearbeitet werden.
Der zitierte Paragraf aus dem Rahmenvertrag bezieht sich hier auf die Konkretisierung des Verordnungsfalls im § 7 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie - erweitert aber die Möglichkeit, dass bei gleicher Diagnosegruppe (hier aber nicht zutreffend: ZN und WS) nicht die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes für dieselbe Diagnose ausschlaggebend sind, sondern laut Rahmenvertrag der vollständige (endstellige) Code zählt.
Also erst das Vorhandensein von gleicher Diagnosegruppe und auch vollkommen identischem ICD-10-Code schließen gleichzeitige Verordnungen aus.
Gruß
Nora
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