physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Corona
    • Physiotherapie
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Datenschutz
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Mettmann

Unser Angebot:
- wir stehen für individuelle und
bestmögliche Therapie
- wir fördern unsere Therapeuten
- wir setzen uns für alle
Mitglieder im Team persönlich ein
und stehen für ein respektvolles,
kommunikatives Miteinander
- der Therapeut kümmert sich
ausschließlich um die Therapie,
den Bürokram erledigen andere
- das Gehalt ist gekoppelt an die
Erfahrung, Qualifikation und
Leistungsbereitschaft und wird
jedes Jahr angepasst. Es besteht
nicht nur aus dem Honorar, sondern
auch a...
0
  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Blankoformular für Formular 13

Neues Thema
Blankoformular für Formular 13
Es gibt 3 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Tresenpummelfee
Vor 8 Monaten
Ist es eigentlich von Belang, wenn der Arzt nicht wie üblich die rosa Seite, sondern die gelbliche Rückseite des Blankopapiers bedruckt? Hatte ich bisher noch nie - daher sorry für diese "blöde" Frage und noch einen schönen Tag Euch!
1

Gefällt mir

Ist es eigentlich von Belang, wenn der Arzt nicht wie üblich die rosa Seite, sondern die gelbliche Rückseite des Blankopapiers bedruckt? Hatte ich bisher noch nie - daher sorry für diese "blöde" Frage und noch einen schönen Tag Euch!
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Tresenpummelfee schrieb:

Ist es eigentlich von Belang, wenn der Arzt nicht wie üblich die rosa Seite, sondern die gelbliche Rückseite des Blankopapiers bedruckt? Hatte ich bisher noch nie - daher sorry für diese "blöde" Frage und noch einen schönen Tag Euch!

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Nora Weber
Vor 8 Monaten
Antwort in Kurzform: nein, welche Seite bedruckt ist, ist egal.

Langform:
In der Heilmittel-Richtlinie steht in § 13 Abs. 1: "Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB V vereinbarten Vordruck."

An genannter Stelle im SGB V findet man folgenden - immer noch nicht weiterführenden - Satz: "In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren."

In der sogenannten "Vordruck-Vereinbarung" (hier: Link) werden dann die verschiedenen Muster und deren Druckvorgaben erklärt, dies wird wiederum ergänzt vom „Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“ (hier: Link).

Der Arzt hat also die Wahl, entweder die Vordruck-Formulare zu verwenden, oder eben die Blankoformulare selbst zu bedrucken. Bei Letzterem wiederum kommt es hauptsächlich darauf an, das das Sicherheitspapier (erkennbar u.a. an den Wasserzeichen "GKV", rosa Papier) verwendet wird. Es wird zwar zwischen Vorder- und Rückseite unterschieden (auf der Rückseite ist beispielsweise ein nur unter UV-Licht sichtbarer Aufdruck GKV in Schriftgröße 30 vorhanden), aber keine Vorgabe gemacht, welche Seite der Arzt zum Bedrucken verwenden darf.

Ergänzung: ausschließlich der Zahnarzt darf neben der Verwendung von Vordrucken seine Blankoformular-Ausdrucke auch auf normalem, weißen Papier vornehmen - geregelt im Fragen-Antwort-Katalog unter der Frage Nummer 44.

Gruß
Nora
4

Gefällt mir

• Lars van Ravenzwaaij
• Friedrich Merz
• Evemarie Kaiser
• Tresenpummelfee
Antwort in Kurzform: nein, welche Seite bedruckt ist, ist egal. Langform: In der Heilmittel-Richtlinie steht in § 13 Abs. 1: [i]"Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB V vereinbarten Vordruck.[/i]" An genannter Stelle im SGB V findet man folgenden - immer noch nicht weiterführenden - Satz: [i]"In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren."[/i] In der sogenannten "Vordruck-Vereinbarung" (hier: https://www.kbv.de/media/sp/02_Vordruckvereinbarung.pdf) werden dann die verschiedenen Muster und deren Druckvorgaben erklärt, dies wird wiederum ergänzt vom „Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“ (hier: https://www.kbv.de/media/sp/02a_Blankoformularbedruckung_Handbuch.pdf). Der Arzt hat also die Wahl, entweder die Vordruck-Formulare zu verwenden, oder eben die Blankoformulare selbst zu bedrucken. Bei Letzterem wiederum kommt es hauptsächlich darauf an, das das Sicherheitspapier (erkennbar u.a. an den Wasserzeichen "GKV", rosa Papier) verwendet wird. Es wird zwar zwischen Vorder- und Rückseite unterschieden (auf der Rückseite ist beispielsweise ein nur unter UV-Licht sichtbarer Aufdruck GKV in Schriftgröße 30 vorhanden), aber keine Vorgabe gemacht, welche Seite der Arzt zum Bedrucken verwenden darf. Ergänzung: ausschließlich der Zahnarzt darf neben der Verwendung von Vordrucken seine Blankoformular-Ausdrucke auch auf normalem, weißen Papier vornehmen - geregelt im Fragen-Antwort-Katalog unter der Frage Nummer 44. Gruß Nora
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Nora Weber schrieb:

Antwort in Kurzform: nein, welche Seite bedruckt ist, ist egal.

Langform:
In der Heilmittel-Richtlinie steht in § 13 Abs. 1: "Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB V vereinbarten Vordruck."

An genannter Stelle im SGB V findet man folgenden - immer noch nicht weiterführenden - Satz: "In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren."

In der sogenannten "Vordruck-Vereinbarung" (hier: Link) werden dann die verschiedenen Muster und deren Druckvorgaben erklärt, dies wird wiederum ergänzt vom „Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“ (hier: Link).

Der Arzt hat also die Wahl, entweder die Vordruck-Formulare zu verwenden, oder eben die Blankoformulare selbst zu bedrucken. Bei Letzterem wiederum kommt es hauptsächlich darauf an, das das Sicherheitspapier (erkennbar u.a. an den Wasserzeichen "GKV", rosa Papier) verwendet wird. Es wird zwar zwischen Vorder- und Rückseite unterschieden (auf der Rückseite ist beispielsweise ein nur unter UV-Licht sichtbarer Aufdruck GKV in Schriftgröße 30 vorhanden), aber keine Vorgabe gemacht, welche Seite der Arzt zum Bedrucken verwenden darf.

Ergänzung: ausschließlich der Zahnarzt darf neben der Verwendung von Vordrucken seine Blankoformular-Ausdrucke auch auf normalem, weißen Papier vornehmen - geregelt im Fragen-Antwort-Katalog unter der Frage Nummer 44.

Gruß
Nora

Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Tresenpummelfee
Vor 8 Monaten
Danke und ein schönes Wochenende!
1

Gefällt mir

Danke und ein schönes Wochenende!
Gefällt mir
Antworten

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

Tresenpummelfee schrieb:

Danke und ein schönes Wochenende!



    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Blankoformular für Formular 13

Mein Profilbild bearbeiten

© 2023 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns