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ich habe einer BG eine 40€ Pauschale wegen Verzugs in Rechnung gestellt. Das Ganze schon vor mehr als einem Monat. Leider gibt es dahingehend keinerlei Reaktion seitens der BG.
Was macht ihr in solchen Fällen?
Beste Grüße
Yanev
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Falls es sich nicht nur um eine verspätete Zahlung, sondern um eine Absetzung handelte: Aus welchen Gründen würde abgesetzt ?
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mogli123 schrieb:
Mich würde sehr interessieren:
Falls es sich nicht nur um eine verspätete Zahlung, sondern um eine Absetzung handelte: Aus welchen Gründen würde abgesetzt ?
Hi mogli, Casus hat doch deutlich geschrieben "wegen Verzug"...das kann nur heissen, die BG hat nicht im Ramen des Vertrages die Rechnung nicht bezahlt.
MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
@mogli123
Hi mogli, Casus hat doch deutlich geschrieben "wegen Verzug"...das kann nur heissen, die BG hat nicht im Ramen des Vertrages die Rechnung nicht bezahlt.
MfG
JürgenK ;)
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Casus schrieb:
Hallo Leute,
ich habe einer BG eine 40€ Pauschale wegen Verzugs in Rechnung gestellt. Das Ganze schon vor mehr als einem Monat. Leider gibt es dahingehend keinerlei Reaktion seitens der BG.
Was macht ihr in solchen Fällen?
Beste Grüße
Yanev
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Wonderwoman schrieb:
Eine Mahnung - dann gerichtlichen Mahnbescheid - dann Amtsgericht
Unter §6 Abs. 2 Bezahlung steht, dass bei Mahnung lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden.
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§ 288 BGB - Einzelnorm
Ich habe es auch schon einmal durchgezogen und bezahlt bekommen.
Liebe Grüße
Andreas Korn
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Körnchen schrieb:
Nein, im BGB § 288 steht eindeutig, dass die Verzugsgebühr unabhängig von anders lautenden vertraglichen Regeln zu zahlen ist.
§ 288 BGB - Einzelnorm
Ich habe es auch schon einmal durchgezogen und bezahlt bekommen.
Liebe Grüße
Andreas Korn
"Die Krankenkasse gerät
bei Nichteinhalten der Frist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch
den zugelassenen Leistungserbringer bedarf (§ 286 BGB). Im Weiteren gilt § 288
BGB."
Eindeutiger geht nicht.
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Wonderwoman schrieb:
Mal Rahmenvertrag lesen... unter §18 Nr. 12 steht:
"Die Krankenkasse gerät
bei Nichteinhalten der Frist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch
den zugelassenen Leistungserbringer bedarf (§ 286 BGB). Im Weiteren gilt § 288
BGB."
Eindeutiger geht nicht.
In diesem Thread geht es um die Verzugspauschale für Berufsgenossenschaften - und hier geht es um die Regelung, die Physio2015 aus dem zutreffenden Rahmenvertrag § 6 Abs. 2 zitiert hat: "Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden."
Auch der darauffolgende Hinweis von Körnchen auf die Regelung in § 288 BGB ist hier wichtig. Dort findet man in Abs. 6: "Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 [...]"
Die noch im Rahmenvertrag gefordert Mahnung entfällt außerdem nach § 286 BGB Abs. 3: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet [...]"
Hinweis: Der Rahmenvertrag mit der BG trat am 1.1.2007 in Kraft, die Regelung aus § 288 BGB am 29.7.2014.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Wonderwoman Stimmt, diese Regelung steht im Rahmenvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen - also dort ist alles klar.
In diesem Thread geht es um die Verzugspauschale für Berufsgenossenschaften - und hier geht es um die Regelung, die Physio2015 aus dem zutreffenden Rahmenvertrag § 6 Abs. 2 zitiert hat: "Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden."
Auch der darauffolgende Hinweis von Körnchen auf die Regelung in § 288 BGB ist hier wichtig. Dort findet man in Abs. 6: "Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 [...]"
Die noch im Rahmenvertrag gefordert Mahnung entfällt außerdem nach § 286 BGB Abs. 3: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet [...]"
Hinweis: Der Rahmenvertrag mit der BG trat am 1.1.2007 in Kraft, die Regelung aus § 288 BGB am 29.7.2014.
Gruß
Nora
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Physio2015 schrieb:
DGUV: Rehabilitation Vergütung der Leistungserbringer
Unter §6 Abs. 2 Bezahlung steht, dass bei Mahnung lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden.
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