Dein neuer Lieblingsplatz als
Physiotherapeut*in – im
Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm!
Du bist Physiotherapeut*in, liebst
Deinen Beruf, und suchst nicht nur
einen Job, sondern einen Ort, an
dem Du Deine Leidenschaft ausleben
kannst? Dann bist Du bei uns genau
richtig!
Im Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm verbinden wir moderne
Physiotherapie mit herzlicher
Zusammenarbeit. Unser Team ist
motiviert, engagiert und
unterstützt sich gegenseitig –
sowohl in der Praxis als auch
darüber...
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ist es richtig, dass ich die Anzahl der Behandlungstage nach Rücksprache mit dem Arzt selbständig ändern darf?
Trage ich das in Feld 6. ein? Mit Datum und Grund? Was muss noch dazu?
Dankeschön :-)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
ist es richtig, dass ich die Anzahl der Behandlungstage nach Rücksprache mit dem Arzt selbständig ändern darf?
Trage ich das in Feld 6. ein? Mit Datum und Grund? Was muss noch dazu?
Dankeschön :-)
Änderungen auf eine geringere Anzahl der Behandlungstage ist selbständig möglich :-)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich glaube, ich habe was gefunden.
Änderungen auf eine geringere Anzahl der Behandlungstage ist selbständig möglich :-)
ich habe eine BG VO , ausgestellt am 27.07.23 .
In dem Feld "Behandlungsbeginn am " steht ebenfalls der 27.07.23.
Nun änderte der Arzt dieses Datum (Behandlungsbeginn am) auf den 25.08.23 ab.
ist die VO so gültig? oder muss das Ausstellungsdatum auch geändert werden?
Und wie verhält es sich mit der 2 Monatsgültigkeit der VO wenn am 27.07.23 ausgestellt, kann ich dann maximal bis 27.09.23 therapieren?
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Heuberger schrieb:
Guten Morgen liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich habe eine BG VO , ausgestellt am 27.07.23 .
In dem Feld "Behandlungsbeginn am " steht ebenfalls der 27.07.23.
Nun änderte der Arzt dieses Datum (Behandlungsbeginn am) auf den 25.08.23 ab.
ist die VO so gültig? oder muss das Ausstellungsdatum auch geändert werden?
Und wie verhält es sich mit der 2 Monatsgültigkeit der VO wenn am 27.07.23 ausgestellt, kann ich dann maximal bis 27.09.23 therapieren?
Bitte beachte auch, dass deine Behandlung nicht VOR dem eingetragen Behandlungsbeginn starten darf und spätestens 14 (bzw. 7) Tagen danach begonnen sein muss. Siehe Par. 7 Abs. 3
Und natürlich ist die geänderte VO so, wie sie jetzt ist, gültig.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger Der Vertrag besagt eindeutig, dass die 2 Monatsfrist mit dem eingetragenen Behandlungsbeginn startet. Nur wenn diese Angabe fehlt startet sie mit dem Ausstellungsdatum.
Bitte beachte auch, dass deine Behandlung nicht VOR dem eingetragen Behandlungsbeginn starten darf und spätestens 14 (bzw. 7) Tagen danach begonnen sein muss. Siehe Par. 7 Abs. 3
Und natürlich ist die geänderte VO so, wie sie jetzt ist, gültig.
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Heuberger schrieb:
super, danke für deine kompetente Antwort, Lars!
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