Ein herzliches Hallo! :)
Unsere Privatpraxis für
Physiotherapie und Osteopathie,
gelegen im Herzen von Ohligs,
befindet sich in einem historischen
Gebäude und sucht dich.
-Physiotherapeut*in mit
Osteopahieausbildung (oder Prüfung
steht unmittelbar bevor )
- interessierst dich für die
Osteopathie? Wir übernehmen die
Fortbildungskosten zu 100%
- Physiotherapeut*in mit MT , MLD
In Teilzeit bis 20 Stunden
Wir sind herzlich, offen, familiär
sowie kompetent und freuen uns...
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der Behandlungsbeginn ist ja jetzt auf 14 Tage geändert worden.
Wenn im Feld Behandlungsbeginn ab angekreuzt ist:
a) muss ich genau an diesem Tag anfangen
b) darf ich auf das Datum 14 Tage rechnen?
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Horatio72 schrieb:
Häng mich da grad mal ran. Hab gestern ein "altes" BG Rezept bekommen. ADatum 22.5. Ungültig oder ist das abrechenbar?
Ist okay, solange die Behandlung spätestens am 5.6. beginnt, also mach hinne.
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Sabine Rabbel schrieb:
@Horatio72
Ist okay, solange die Behandlung spätestens am 5.6. beginnt, also mach hinne.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Habt ihr schon die neuen Formulare vom Patienten in der Praxis vorliegen?
der Behandlungsbeginn ist ja jetzt auf 14 Tage geändert worden.
Wenn im Feld Behandlungsbeginn ab angekreuzt ist:
a) muss ich genau an diesem Tag anfangen
b) darf ich auf das Datum 14 Tage rechnen?
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Sabine Rabbel schrieb:
Lösung b) ist richtig, sofern nicht dringender Behandlungsbedarf vermerkt ist - dann wären's nur kümmerliche 7 Tage. Gilt aber nur, wenn die Datumsangabe in diesem Feld sinnvoll ist - wenn sie vor dem Ausstellungsdatum liegt, ist sie nicht sinnvoll und wird automatisch durch das Ausstellungsdatum ersetzt.
Bei Durchsicht der Akten wurde eine BG-Verordnung vom Februar "wiederentdeckt"...
Verordnungsdatum und Behandlungsbeginn liegen allerdings 3 Wochen auseinander, da die vorherige Verordnung noch abgearbeitet wurde.
Nach den alten Verträgen ist dies mit Ergänzung "Vorläufer Verordnung noch in Arbeit" doch noch abrecchenbar, oder?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Angela Seifert Ja
wenn ich das jetzt lese, wäre das gar nicht nötig gewesen 🤔🤔??
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Ahn schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij da mit einer BG Verordnung innerhalb 14 Tagen begonnen werden muss, haben wir solche VOs immer an die Arztpraxis gefaxt, zum Ändern des Ausstellungsdatums.
wenn ich das jetzt lese, wäre das gar nicht nötig gewesen 🤔🤔??
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ahn Im alten Vertrag gab es 2, sich widersprechenden, Angaben: In einem Absatz "innerhalb einer Woche". Im nächsten Absatz hieß es "unverzüglich". 14 Tage gab es nie. 😜 Aufgrund dieser Inkonsistenz gab es seit Jahren ein "Gentleman's Agreement" dahingehend, dass die Fristen gar nicht geprüft wurden. Bis - teilweise - 6 Wochen haben wir immer problemlos abrechnen können.
Vom Gentlemans agreement höre ich zum ersten Mal 🤔
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Ahn schrieb:
14 Tage war die Sonderregelung während Corona, die dann auch weiter geführt wurde bis jetzt die neuen Regelungen kamen 😉.
Vom Gentlemans agreement höre ich zum ersten Mal 🤔
Vom Gentlemans agreement höre ich zum ersten Mal 🤔
Zu 2) Das wurde auch weder von den Verbände noch von der DGUV jemals offiziell verkündet.
Aber,... die DGUV hat ja bis heute einen großen Spielraum, wenn Regeln zugunsten ihrer Versicherten außer Kraft gesetzt, ausgedehnt oder geändert werden. Auch Einzelfall-Leistungen sind bei Bedarf immer möglich.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ahn
Ahn schrieb am 10.07.2023 09:25 Uhr:14 Tage war die Sonderregelung während Corona, die dann auch weiter geführt wurde bis jetzt die neuen Regelungen kamen 😉. Zu 1) Da haste recht. 🤣
Vom Gentlemans agreement höre ich zum ersten Mal 🤔
Zu 2) Das wurde auch weder von den Verbände noch von der DGUV jemals offiziell verkündet.
Aber,... die DGUV hat ja bis heute einen großen Spielraum, wenn Regeln zugunsten ihrer Versicherten außer Kraft gesetzt, ausgedehnt oder geändert werden. Auch Einzelfall-Leistungen sind bei Bedarf immer möglich.
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Angela Seifert schrieb:
Kurze Ergänzungsfrage:
Bei Durchsicht der Akten wurde eine BG-Verordnung vom Februar "wiederentdeckt"...
Verordnungsdatum und Behandlungsbeginn liegen allerdings 3 Wochen auseinander, da die vorherige Verordnung noch abgearbeitet wurde.
Nach den alten Verträgen ist dies mit Ergänzung "Vorläufer Verordnung noch in Arbeit" doch noch abrecchenbar, oder?
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