Wir suchen für unser
alteingesessenes, (26 Jahre)
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Physiotherapie, Ergotherapie und
Neurofeedback) in
Bochum-Wattenscheid, ab sofort oder
später ein bis zwei
Physiotherapeutin/Physiotherapeuten
in Voll, oder Teilzeit bei freier
Zeiteinteilung. Berufserfahrung
wäre schön, aber nicht zwingend
notwendig. Eine adäquate
Einarbeitungszeit und ein
angenehmes/familiäres Arbeitsklima
sind bei uns selbstverständlich!
Deutlich überdurchschnittliche
Bezahlung, fle...
alteingesessenes, (26 Jahre)
interdisziplinäres Therapiezentrum
(Physiotherapie, Ergotherapie und
Neurofeedback) in
Bochum-Wattenscheid, ab sofort oder
später ein bis zwei
Physiotherapeutin/Physiotherapeuten
in Voll, oder Teilzeit bei freier
Zeiteinteilung. Berufserfahrung
wäre schön, aber nicht zwingend
notwendig. Eine adäquate
Einarbeitungszeit und ein
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Deutlich überdurchschnittliche
Bezahlung, fle...
Ich bin über eine Unklarheit bei der neuen BG Vo gestolpert.
Da steht unter Punkt 5:
Max. Behandlungszeit 4 Wochen
Aber die Gültigkeit eine VO beträgt 2 Monate ab Physiotherapiebeginn.
Bedeutet das, daß die VO nach 4 Wochen oder nach 2 Monaten abgebrochen wird?
Hat ein Patient 8 Behandlungen 1x pro Woche, kann ich ihn dann nur 4 Wochen behandeln?
Vielen Dank!
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die von Ihnen beschriebene 4-Wochenfrist gilt nur für Ärzte.
Ausführlich darüber berichtet, haben wir in folgendem Artikel:
https://www.physio.de/community/news/content/99/9828
Weiterhin viel Erfolg und herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrte @Brunhilde ,
die von Ihnen beschriebene 4-Wochenfrist gilt nur für Ärzte.
Ausführlich darüber berichtet, haben wir in folgendem Artikel:
https://www.physio.de/community/news/content/99/9828
Weiterhin viel Erfolg und herzliche Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Brunhilde schrieb:
Danke!
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Jan Herrmann schrieb:
2 Monate nach Feld Therapiebeginn, nicht nach der ersten Behandlung. 🙂
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silvia43 schrieb:
d.h. egal wieviel Behandlungen noch auf dem Rz. sind, nach 2 Monaten abbrechen!? wie ist es mit unterbrechung wegen Reha bzw. Reha-Verlängerung?
Behandlungsende zwingend nach 2 Monaten, außer bei Langzeitverordnung (geht bis 6 Monate). Im Übrigen siehe Fragen-Antworte-Katalog:
Link
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GüSta schrieb:
@silvia43
Behandlungsende zwingend nach 2 Monaten, außer bei Langzeitverordnung (geht bis 6 Monate). Im Übrigen siehe Fragen-Antworte-Katalog:
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Problem beschreiben
Brunhilde schrieb:
Morgen!
Ich bin über eine Unklarheit bei der neuen BG Vo gestolpert.
Da steht unter Punkt 5:
Max. Behandlungszeit 4 Wochen
Aber die Gültigkeit eine VO beträgt 2 Monate ab Physiotherapiebeginn.
Bedeutet das, daß die VO nach 4 Wochen oder nach 2 Monaten abgebrochen wird?
Hat ein Patient 8 Behandlungen 1x pro Woche, kann ich ihn dann nur 4 Wochen behandeln?
Vielen Dank!
Bei mir auf der VO ist Ausstellungsdatum und "Behandlungsbeginn am" identisch. Der Patient kam aber erst 5 Tage später zu mir in Behandlung. Muss ich dies ändern oder kann ich ihn dennoch behandeln da Behandlungsbeginn innerhalb der 14 Tage?
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Wenn nicht vorhanden, dann 14 Tage ab Ausstellungsdatum.
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pt ani schrieb:
14 Tage ab Beh.beginn ab..
Wenn nicht vorhanden, dann 14 Tage ab Ausstellungsdatum.
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Heuberger schrieb:
wie ist es denn wenn auf der BG VO bei "Behandlungsbeginn am" ein Datum steht. Muss ich zwingend an diesem Datum anfangen oder reicht es innerhalb der 14 Tage ab Ausstellungsdatum?
Bei mir auf der VO ist Ausstellungsdatum und "Behandlungsbeginn am" identisch. Der Patient kam aber erst 5 Tage später zu mir in Behandlung. Muss ich dies ändern oder kann ich ihn dennoch behandeln da Behandlungsbeginn innerhalb der 14 Tage?
Ansonsten würde die Patientin sich eben eine VO ausstellen lassen...
Im FAK finde ich Folgendes:
"Die Verordnung ist 2 Monate ab dem
Datum im Feld 8 „Physiotherapiebe-
ginn“ und damit bis einschließlich
12.06.2023 gültig. Sollte das Feld „Phy-
siotherapiebeginn nicht ausgefüllt sein,
werden die 2 Monate alternativ ab dem
Ausstellungsdatum gezählt. Für einen
Übergangszeitraum bis 31.12.2023
(maßgeblich ist das Ausstellungsda-
tum) wird bei Unkenntnis der neuen
Regelungen eine Überschreitung der
Gültigkeitsdauer durch die Unfallversi-
cherungsträger ausnahmsweise nicht
beanstandet."
d.h. eigentlich kann es mir egal sein wenn ich die 2 Monate überschreite, da die VO noch vor dem 31.12.23 ausgestellt war?
Wird dann erst in Zukunft für mich relevant ?!
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Zu deine andere Frage: Wie in der FAK beschrieben ist, kannst du das. Musst dann nur die Anweisungen aus dem FAK befolgen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger Kanst du dich rechtssicher auf "... Unkenntnis der neuen Regelung ..." berufen? Juristisch gaaaanz dünnes Eis. Ich würde es nicht riskieren, v. a. da du gerade mit deinem Beitrag öffentlich zementiert hast, dass du die Regelung tatsächlich kennst.
Zu deine andere Frage: Wie in der FAK beschrieben ist, kannst du das. Musst dann nur die Anweisungen aus dem FAK befolgen.
aktuelle VO ist sogar händisch ausgefüllt...
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Heuberger schrieb:
Danke. Wie ist es denn mit der BG VO mit dem KG ZNS Kind? Kann ich aus der 8102 einfach eine 8101 machen und der Arzt bestätigt mir dies kurz mit Arztunterschrift und Änderungsdatum (wie bei GKV) oder geht das bei der BG nicht? Braucht sie hierfür eine neue VO?
aktuelle VO ist sogar händisch ausgefüllt...
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heuberger Ist nicht eindeutig geregelt. Wir lassen in so einem Fall eine neue VO ausstellen.
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Heuberger schrieb:
Muss ich zwingend nach 2 Monaten ab Behandlungsbeginn abbrechen oder kann ich nach Rücksprache mit Arzt auch noch weiterbehandeln, damit die restlichen Einheiten nicht verfallen und dies evtl. auf der VO vermerken?
Ansonsten würde die Patientin sich eben eine VO ausstellen lassen...
Im FAK finde ich Folgendes:
"Die Verordnung ist 2 Monate ab dem
Datum im Feld 8 „Physiotherapiebe-
ginn“ und damit bis einschließlich
12.06.2023 gültig. Sollte das Feld „Phy-
siotherapiebeginn nicht ausgefüllt sein,
werden die 2 Monate alternativ ab dem
Ausstellungsdatum gezählt. Für einen
Übergangszeitraum bis 31.12.2023
(maßgeblich ist das Ausstellungsda-
tum) wird bei Unkenntnis der neuen
Regelungen eine Überschreitung der
Gültigkeitsdauer durch die Unfallversi-
cherungsträger ausnahmsweise nicht
beanstandet."
d.h. eigentlich kann es mir egal sein wenn ich die 2 Monate überschreite, da die VO noch vor dem 31.12.23 ausgestellt war?
Wird dann erst in Zukunft für mich relevant ?!
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