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Eine Praxis, die eine (genehmigte) Langzeitverordnung (BG) ausgestellt hat, gibt auf der VO keine Verordnungsmenge an, weil die VO 6 Monate laufen würde. Dies sei in Rücksprache mit einer BG (einer anderen) so korrekt.
Ich bin maximal irritiert und finde in allen vorliegenden Unterlagen (Verträge mit BG, Fragen-und-Antworten-Katalog) keine eindeutige Aussage dazu.
Ich bin davon ausgegangen, dass eine LF-VO spätestens nach 6 Monaten abgerechnet werden muss, auch wenn evtl. noch nicht alle Behandlungen erfolgt sind. Letztlich analog zu den Vorgaben in den normalen BG-VOs.
Wer kann hier mit 100% Sicherheit eine Aussage treffen?
Die betreffende BG werde ich natürlich auch noch versuchen zu kontaktieren.
Herzlichen Dank
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idefix- schrieb:
Rezept an die BG faxen und von dort genehmigen lassen mit Stempel, Datum und Unterschrift. Wenn das da sit, dann mit der Behandlung erst beginnen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@idefix- "..... die eine (genehmigte) Langzeitverordnung (BG) ...." nerd_face
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Tag liebes Forum!
Eine Praxis, die eine (genehmigte) Langzeitverordnung (BG) ausgestellt hat, gibt auf der VO keine Verordnungsmenge an, weil die VO 6 Monate laufen würde. Dies sei in Rücksprache mit einer BG (einer anderen) so korrekt.
Ich bin maximal irritiert und finde in allen vorliegenden Unterlagen (Verträge mit BG, Fragen-und-Antworten-Katalog) keine eindeutige Aussage dazu.
Ich bin davon ausgegangen, dass eine LF-VO spätestens nach 6 Monaten abgerechnet werden muss, auch wenn evtl. noch nicht alle Behandlungen erfolgt sind. Letztlich analog zu den Vorgaben in den normalen BG-VOs.
Wer kann hier mit 100% Sicherheit eine Aussage treffen?
Die betreffende BG werde ich natürlich auch noch versuchen zu kontaktieren.
Herzlichen Dank
Interessante Frage. Du hast recht, dass die Unterlagen hierzu keine Aussage enthalten. Dieses Schreiben Link enthält jedoch die Aussage, dass der "Umfang der Behandlungen" nicht begrenzt ist und das der UV-Träger die Notwendigkeit zu prüfen hat.
Auch der Rahmenvertrag sieht die Anzahl Behandlungen nicht als Pflichtangabe; wohl z.B. der Frequenz und der Anzahl der Einheiten pro Tag. Auch enthält der entsprechenden Absatz zur Langzeit-VO keine Angaben zum Verfall von nicht wahrgenommene Behandlungen.
Ich schlußfolgere somit, dass bei eine Langzeit-VO die Hauptmerkmale die 6 Monate und die Frequenz sind. Mit der Frequenz ist definiert wieviel Behandlungen maximal in diesem Zeitraum möglich sind. Eine Anzahl der Behandlungen ist dann nicht notwendig, weil sie praktisch ermittelt werden kann und sich aus der Durchführung der VO automatisch ergibt.
Außerdem, die VO wurde genehmigt. Daher hast du eine eindeutig gültige VO, welche so, wie sie ausgestellt ist, durchführen kannst. Wichtig ist lediglich, dass du die Frequenz einhälst bzw. die Unterbrechnungsregelungen usw. befolgst.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer
Interessante Frage. Du hast recht, dass die Unterlagen hierzu keine Aussage enthalten. Dieses Schreiben Link enthält jedoch die Aussage, dass der "Umfang der Behandlungen" nicht begrenzt ist und das der UV-Träger die Notwendigkeit zu prüfen hat.
Auch der Rahmenvertrag sieht die Anzahl Behandlungen nicht als Pflichtangabe; wohl z.B. der Frequenz und der Anzahl der Einheiten pro Tag. Auch enthält der entsprechenden Absatz zur Langzeit-VO keine Angaben zum Verfall von nicht wahrgenommene Behandlungen.
Ich schlußfolgere somit, dass bei eine Langzeit-VO die Hauptmerkmale die 6 Monate und die Frequenz sind. Mit der Frequenz ist definiert wieviel Behandlungen maximal in diesem Zeitraum möglich sind. Eine Anzahl der Behandlungen ist dann nicht notwendig, weil sie praktisch ermittelt werden kann und sich aus der Durchführung der VO automatisch ergibt.
Außerdem, die VO wurde genehmigt. Daher hast du eine eindeutig gültige VO, welche so, wie sie ausgestellt ist, durchführen kannst. Wichtig ist lediglich, dass du die Frequenz einhälst bzw. die Unterbrechnungsregelungen usw. befolgst.
Vielen Dank für die erste Einschätzung. Ja, ich kann das auch so interpretieren.
Aber warum dann z.B. die Formulierung "bis zu 6 Monate". Dann wäre "für 6 Monate" exakter.
Ist im Bezug auf alles was wir bisher hatten rel. ungewöhnlich.
Die Genehmigung hat die Pat. VOR Ausstellung des Rezepts bekommen. Somit ist der BG nicht klar, dass dort keine Behandlungsanzahl steht.
Ich melde mich nach Rücksprache it der BG.
Carpe diem
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Nun ja, bis zu 6 Monate bedeutet lediglich, dass der UV-Träger auch z.B. nur 4 Monate genehmigen kann.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Dazu wäre es dann aber nötig, dass auf der VO steht, welche Gültigkeitsdauer die VO hat. Dafür gibt es kein entsprechendes Feld.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer
Dazu wäre es dann aber nötig, dass auf der VO steht, welche Gültigkeitsdauer die VO hat. Dafür gibt es kein entsprechendes Feld. Das steht im Genehmigungsschreiben (zumindest bei den uns vorliegenden Genehmigungen). Wir haben aktuell tatsächlich eine Genehmigung für nur 3 Monate vorliegen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Moin!
Vielen Dank für die erste Einschätzung. Ja, ich kann das auch so interpretieren.
Aber warum dann z.B. die Formulierung "bis zu 6 Monate". Dann wäre "für 6 Monate" exakter.
Ist im Bezug auf alles was wir bisher hatten rel. ungewöhnlich.
Die Genehmigung hat die Pat. VOR Ausstellung des Rezepts bekommen. Somit ist der BG nicht klar, dass dort keine Behandlungsanzahl steht.
Ich melde mich nach Rücksprache it der BG.
Carpe diem
Wir haben hier tatsächlich das erste Mal den Fall (mir ist nichts gegeteiliges bekannt), dass bei einer VO KEINE Behandlungsanzahl angegeben wird.
Es ist sehr missverständlich formuliert, insbesondere deshalb, weil die bisherige Verordnungspraxis soetwas nicht kannte.
Rahmenvertrag, F&A Katalog ... hätte mir die Dame gesagt "Natürlich muss da eine Behandlungsanzahl angegeben werden, die VO muss nur nach spätestens 6 Monaten abgerechnet werden!" hätte ich das genauso so auch aus den Unterlagen verstanden.
Ich habe in den letzten Jahren zuviel Eigeninterpretation seitens der KKen erlebt. Bevor ich für 6 Monate Arbeit nur einen Handschlag bekomme wollte ich das geklärt haben.
Egal, Rätsel gelöst. Die Lösung hilft hoffentlich auch anderen Praxen.
Carpe diem!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Wenn ich dich jetzt richtig verstehe, ist das Fehlen der Anzahl Behandlung tatsächlich in Ordnung?
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Leni C. schrieb:
Steht denn eine Frequenz für die wöchentliche Anzahl der Behandlung ?
Ja, ist tatsächlich richtig, dass diese bei der Langzeit-VO fehlt.
Beruhigend ist, dass ich nicht der einzige Mensch bin, der da Verständnisprobleme hat.
Die sagte, dass viele Arztpraxen aber auch BGen selber nachfragen.
Das zeigt, wie "unglücklich" das formuliert wurde.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Ja, ist tatsächlich richtig, dass diese bei der Langzeit-VO fehlt.
Beruhigend ist, dass ich nicht der einzige Mensch bin, der da Verständnisprobleme hat.
Die sagte, dass viele Arztpraxen aber auch BGen selber nachfragen.
Das zeigt, wie "unglücklich" das formuliert wurde.
Die Frequenz MUSS der Arzt in das Formular eintragen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@Leni C.
Die Frequenz MUSS der Arzt in das Formular eintragen.
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Binh Truong schrieb:
ACHTUNG: Bei BG Langzeitverordnung gibt es eine Sonderregelung für Zwischenabrechnung , §9 Abs1
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Nach einem Telefonat mit der DGUV nun die Auflösung ...
Wir haben hier tatsächlich das erste Mal den Fall (mir ist nichts gegeteiliges bekannt), dass bei einer VO KEINE Behandlungsanzahl angegeben wird.
Es ist sehr missverständlich formuliert, insbesondere deshalb, weil die bisherige Verordnungspraxis soetwas nicht kannte.
Rahmenvertrag, F&A Katalog ... hätte mir die Dame gesagt "Natürlich muss da eine Behandlungsanzahl angegeben werden, die VO muss nur nach spätestens 6 Monaten abgerechnet werden!" hätte ich das genauso so auch aus den Unterlagen verstanden.
Ich habe in den letzten Jahren zuviel Eigeninterpretation seitens der KKen erlebt. Bevor ich für 6 Monate Arbeit nur einen Handschlag bekomme wollte ich das geklärt haben.
Egal, Rätsel gelöst. Die Lösung hilft hoffentlich auch anderen Praxen.
Carpe diem!
Habe um eine schriftliche Bestätigung der bis dato mündlichen Aussagen gebeten.
Nun bekomme ich mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit einem Referenten die BEHANDLUNGSANZAHL doch angegeben werden "sollte".
Wieviel es dann sind, spielt erstmal keine Rolle.
Limitierender Faktor sind nachher die 6 Monate und die Frequenz.
So macht es für mich Sinn!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Nun ja, durch das "sollte" ist es kein Deut sicherer. SOLL ist nicht MUSS. face_with_rolling_eyes Damit bleibt die Angabe der Behandlungsanzahl weiterhin "freiwillig".
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hurra und nun ... kleine Rolle rückwärts!
Habe um eine schriftliche Bestätigung der bis dato mündlichen Aussagen gebeten.
Nun bekomme ich mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit einem Referenten die BEHANDLUNGSANZAHL doch angegeben werden "sollte".
Wieviel es dann sind, spielt erstmal keine Rolle.
Limitierender Faktor sind nachher die 6 Monate und die Frequenz.
So macht es für mich Sinn!
Wir haben bislang doch noch nie Verordnungen ohne Angabe der Behandlungsmenge gehabt, somit sehe ich diese Aussage als "Empfehlung" an.
Im Summe bleibt:
Die Behandlungsmenge ist unbegrenzt (also z.B. nicht nur max. 20 oder 30 Einheiten) bei LF-VO. Die eigentliche Limitierung wird durch die Wochenfrequenz gesetzt.
Nach 6 Monaten muss dann spätestens abgerechnet werden.
Die Frequenz muss angegeben werden.
Die Verordnungsmenge "sollte" der Arzt schon ausfüllen (eben nicht darf/muss nicht ausgefüllt werden). Theoretisch kann er da 300 Behandlungen eintragen, abrechnen wird die niemand können.
Steht da eine Behandlungsmenge, ist bei deren Erreichen Schluss, auch wenn die 6 Monate noch nicht um sind.
Da wie schon erwähnt selbst BGen bzgl. des Verfahrens unsicher sind, ist vielleicht das SOLLTE entstanden, damit es keine Probleme mit der Abrechnung der VO gibt.
→ Nach einem MUSS frage ich gerne nochmals bei der sehr netten Dame nach. ←
Mein konkreter Fall ist damit dennoch gelöst.
Der ist eigentlich etwas komplizierter, als ich es oben geschrieben habe.
Hier lief eine LF-VO aus, auf der 20 Behandlungseinheiten standen. Eine neue sollte durch die Pat. eingeholt werden. Dies wurde abgelehnt, weil die vorliegende VO unbegrenzt für 6 Monate laufen würde. Der Eintrag "20 Behandlungen" sei nicht gültig. LF-VO gelten immer 6 Monate. Ich könne in der Zeit mit Beachtung der Frequenz so viele Einheiten abgeben, wie ich schaffe. Diese Aussage ist mit der Antwort durch die DGUV widerlegt werden.
Die Angabe der VO-Menge ist gültig und begrenzt somit die Zahl der abrechenbaren Einheiten.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Dein letzter Absatz stimme ich uneingeschränkt zu. Wenn eine Anzahl der Behandlungen angegeben wurde, so ist das maßgeblich. Eine andere Interpretation lässt der Rahmenvertrag nicht zu.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Da das "sollte" nicht in einem Anhang zum Rahmenvertrag oder einem anderen offiziellen Schriftstück zu lesen ist, sondern von der Dame bei der DGUV bzw. deren Referenten so formuliert worden.
Wir haben bislang doch noch nie Verordnungen ohne Angabe der Behandlungsmenge gehabt, somit sehe ich diese Aussage als "Empfehlung" an.
Im Summe bleibt:
Die Behandlungsmenge ist unbegrenzt (also z.B. nicht nur max. 20 oder 30 Einheiten) bei LF-VO. Die eigentliche Limitierung wird durch die Wochenfrequenz gesetzt.
Nach 6 Monaten muss dann spätestens abgerechnet werden.
Die Frequenz muss angegeben werden.
Die Verordnungsmenge "sollte" der Arzt schon ausfüllen (eben nicht darf/muss nicht ausgefüllt werden). Theoretisch kann er da 300 Behandlungen eintragen, abrechnen wird die niemand können.
Steht da eine Behandlungsmenge, ist bei deren Erreichen Schluss, auch wenn die 6 Monate noch nicht um sind.
Da wie schon erwähnt selbst BGen bzgl. des Verfahrens unsicher sind, ist vielleicht das SOLLTE entstanden, damit es keine Probleme mit der Abrechnung der VO gibt.
→ Nach einem MUSS frage ich gerne nochmals bei der sehr netten Dame nach. ←
Mein konkreter Fall ist damit dennoch gelöst.
Der ist eigentlich etwas komplizierter, als ich es oben geschrieben habe.
Hier lief eine LF-VO aus, auf der 20 Behandlungseinheiten standen. Eine neue sollte durch die Pat. eingeholt werden. Dies wurde abgelehnt, weil die vorliegende VO unbegrenzt für 6 Monate laufen würde. Der Eintrag "20 Behandlungen" sei nicht gültig. LF-VO gelten immer 6 Monate. Ich könne in der Zeit mit Beachtung der Frequenz so viele Einheiten abgeben, wie ich schaffe. Diese Aussage ist mit der Antwort durch die DGUV widerlegt werden.
Die Angabe der VO-Menge ist gültig und begrenzt somit die Zahl der abrechenbaren Einheiten.
Die Angabe der Behandlungsmenge ist verpflichtend.
Das obige SOLLTE ist also def. ein MUSS!
Beste Grüße
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Dann hat man dir doch jetzt auch bestimmt die rechtlich verbindliche Quelle genannt? Bislang haben wir die ja nicht finden können.flushed
Die Formulierungen im Rahmenvertrag sind ja durchaus schwammig und so oder so zu interpretieren.
Die Idee, dass keine Angabe bzgl. der VO-Menge gemacht werden soll ist insofern aber gewagt, weil es ja vorher auch komplett anderes gehandhabt wurde.
Wo bitte war jemals auf einer VO (egal welcher Kostenträger) keine Behandlungsmenge anzugeben?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Du Nachricht kommt vom Heilmittelreferenten der DGUV bzw. wurde an mich weitergegeben durch die Dame im Büro.
Die Formulierungen im Rahmenvertrag sind ja durchaus schwammig und so oder so zu interpretieren.
Die Idee, dass keine Angabe bzgl. der VO-Menge gemacht werden soll ist insofern aber gewagt, weil es ja vorher auch komplett anderes gehandhabt wurde.
Wo bitte war jemals auf einer VO (egal welcher Kostenträger) keine Behandlungsmenge anzugeben?
was früher war, ist eben nicht der neue Vertrag und altes ist nicht mehr ok
Kommt denn noch was schriftliches nicht nur für dich sondern für alle???hmmm
MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
@Anonymer Teilnehmer
was früher war, ist eben nicht der neue Vertrag und altes ist nicht mehr ok
Kommt denn noch was schriftliches nicht nur für dich sondern für alle???hmmm
MfG
JürgenK ;)
Bei Verträge verlasse ich mich ausschließlich auf die verbindlichen Rechtsquellen. Und mündliche Aussagen haben nur so lange Gültigkeit bis der Klang dieser Aussage erloschen ist. Solange da nicht der Vertrag geändert oder die FAK angepasst wurde, bleibe ich bei meine Interpretation (wenn dann so eine VO ohne Anzahl hier reinflattern würde). Schließlich habe wir auch schon kürzere Genehmigszeiträume als die 6 Monate gesehen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Nun ja, früher gab es auch keine Langzeit-VO. Daher kannst du nicht aus der Vergangenheit auf dem aktuellen Vertrag schließen. Vergleiche diesbezüglich auch der GKV-Vertrag; da ist auch einiges neu und anders gemacht worden.
Bei Verträge verlasse ich mich ausschließlich auf die verbindlichen Rechtsquellen. Und mündliche Aussagen haben nur so lange Gültigkeit bis der Klang dieser Aussage erloschen ist. Solange da nicht der Vertrag geändert oder die FAK angepasst wurde, bleibe ich bei meine Interpretation (wenn dann so eine VO ohne Anzahl hier reinflattern würde). Schließlich habe wir auch schon kürzere Genehmigszeiträume als die 6 Monate gesehen.
Ich habe die schriftliche Bestätigung eines Menschen, der ganz oben sitzt und des Interpretation sicherlich mehr Gewicht hat als meine eigene oder Deine.
Macht´s gut!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Deine INTERPRETATION ...
Ich habe die schriftliche Bestätigung eines Menschen, der ganz oben sitzt und des Interpretation sicherlich mehr Gewicht hat als meine eigene oder Deine.
Macht´s gut!
Wer sich unsicher ist, darf sich auch gerne selbst an die DGUV wenden.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
@JürgenK Ich habe angeregt, die F&A zu ergänzen, ob es passiert ... kein Ahnung.
Wer sich unsicher ist, darf sich auch gerne selbst an die DGUV wenden.
Am Vertrag sind mehrere Parteien beteiligt. Seit wann kann eine Vertragspartei einen Vertrag einseitig ändern? Es kann unterschiedliche Auslegungen geben. Dann aber müssen sich beide Parteien einigen, notfalls vor Gericht. Solange das nicht geschehen ist, bleibt das Ganze strittig. Und solange bleibt jede Aussage einer Vertragspartei diskutabel.
Das gesagt, kann ich aber gut verstehen, dass du für dich auf Nummer sicher gehen möchtest. Das grundsätzliche Problem ist damit aber mit Nichten gelöst.
Ich bedanke mich recht herzlich bei dir für diesen interessanten Casus. Ich habe diesen Fall inzwischen die Vertragsabteilung meines Verbandes zur Klärung vorgelegt. Lassen wir abwarten, wie das endgültig zwischen den Vertragsparteien gelöst wieder.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Jetzt machst du aber eine andere Aussage. Was denn nun: mündlich oder schriftlich? Und wenn schriftlich: wie lautet die rechtsverbindlichen Begründung?
Am Vertrag sind mehrere Parteien beteiligt. Seit wann kann eine Vertragspartei einen Vertrag einseitig ändern? Es kann unterschiedliche Auslegungen geben. Dann aber müssen sich beide Parteien einigen, notfalls vor Gericht. Solange das nicht geschehen ist, bleibt das Ganze strittig. Und solange bleibt jede Aussage einer Vertragspartei diskutabel.
Das gesagt, kann ich aber gut verstehen, dass du für dich auf Nummer sicher gehen möchtest. Das grundsätzliche Problem ist damit aber mit Nichten gelöst.
Ich bedanke mich recht herzlich bei dir für diesen interessanten Casus. Ich habe diesen Fall inzwischen die Vertragsabteilung meines Verbandes zur Klärung vorgelegt. Lassen wir abwarten, wie das endgültig zwischen den Vertragsparteien gelöst wieder.
In der Email wurde dann die ebenfalls von mir erwähnte Rolle rückwärts gemacht.
Da kam die Aussage des Referenten (Behandlungsmenge SOLLTE angegeben werden).
Dann habe ich wieder per Mail gebeten zu erklären, ob das SOLLTE eine MUSS oder nur ein WÄRE BESSER MUSS ABER NICHT sei.
Die Antwortmail enthielt dann die Aussage "grundsätzlich ist eine Verordnung immer vollständig auszufüllen, das heißt, dass auch das Feld 5 ausgefüllt werden muss.". Dies beinhaltet auch die Verordnungsmenge.
Das ist für MEINE INTERPRETATION logisch. Auf diese Aussage kann ich mich berufen, sie kommt nicht von irgendjemanden.
Im Rahmenvertrag ist es def. unglücklich formuliert, wie ich schon schrieb, Fragen div. BGen bei der DGUV nach, wie nun zu verfahren ist.
Für die unklaren Formulierung, Spezialfälle etc. gibt es nach den Fragen&Antworten Katalog. Dort ist dieser Sonderfall noch nicht besprochen. und genau das habe ich angeregt ... Ergänzung um diesen Punkt.
MIR reicht die Auskunft aus.
Trotzdem ist es sicherlich nicht verkehrt einen/Deinen Berufsverband mit einer Klärung auf höchster Ebene zu verlangen.
Wenn ich in Zukunft nochmal eine Langfrist-VO OHNE Angabe der Behandlungsmenge bekommen sollte, würde ich mich mit Bezug auf die Aussagen der DGUV (notfalls auch mit Vorlage des Schriftwechsels) wenden. Hat ja in meinem Fall auch funktioniert.
Die Menge anzugeben ist auf keinen Fall verkehrt!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich hatte weiter oben geschrieben, dass ich um eine schriftliche Bestätigung der mir gegenüber am Telefon gemachten Aussagen gebeten habe (bei der DGUV).
In der Email wurde dann die ebenfalls von mir erwähnte Rolle rückwärts gemacht.
Da kam die Aussage des Referenten (Behandlungsmenge SOLLTE angegeben werden).
Dann habe ich wieder per Mail gebeten zu erklären, ob das SOLLTE eine MUSS oder nur ein WÄRE BESSER MUSS ABER NICHT sei.
Die Antwortmail enthielt dann die Aussage "grundsätzlich ist eine Verordnung immer vollständig auszufüllen, das heißt, dass auch das Feld 5 ausgefüllt werden muss.". Dies beinhaltet auch die Verordnungsmenge.
Das ist für MEINE INTERPRETATION logisch. Auf diese Aussage kann ich mich berufen, sie kommt nicht von irgendjemanden.
Im Rahmenvertrag ist es def. unglücklich formuliert, wie ich schon schrieb, Fragen div. BGen bei der DGUV nach, wie nun zu verfahren ist.
Für die unklaren Formulierung, Spezialfälle etc. gibt es nach den Fragen&Antworten Katalog. Dort ist dieser Sonderfall noch nicht besprochen. und genau das habe ich angeregt ... Ergänzung um diesen Punkt.
MIR reicht die Auskunft aus.
Trotzdem ist es sicherlich nicht verkehrt einen/Deinen Berufsverband mit einer Klärung auf höchster Ebene zu verlangen.
Wenn ich in Zukunft nochmal eine Langfrist-VO OHNE Angabe der Behandlungsmenge bekommen sollte, würde ich mich mit Bezug auf die Aussagen der DGUV (notfalls auch mit Vorlage des Schriftwechsels) wenden. Hat ja in meinem Fall auch funktioniert.
Die Menge anzugeben ist auf keinen Fall verkehrt!
wenn ja könnte dann die Menge der Behandlungen aus Frequenz x 26Wochen (=6Monate) ausgerechnet werden. Wie bei der GKV mit den 12 Wochen.
26x2= 52 Behandlungen
Aber kein Beginn der LFVo ohne Genehmigung der DGUV. Kann dieses schon im Vorfeld stattfinden, sodass die Genehmigung vor Behandlungsbeginn vorliegt und die Therapie nahtlos weitergeführt werden kann?
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massu schrieb:
@Anonymer Teilnehmer ist dann die Frequenz bindend?
wenn ja könnte dann die Menge der Behandlungen aus Frequenz x 26Wochen (=6Monate) ausgerechnet werden. Wie bei der GKV mit den 12 Wochen.
26x2= 52 Behandlungen
Aber kein Beginn der LFVo ohne Genehmigung der DGUV. Kann dieses schon im Vorfeld stattfinden, sodass die Genehmigung vor Behandlungsbeginn vorliegt und die Therapie nahtlos weitergeführt werden kann?
Die Empfehlung zur Kalkulation der Behandlungseinheiten bei den "normalen" BG -Rezepten lautet auch so.
Die ganze Irritation kommt wahrscheinlich durch den Text "Ausnahme: Langzeitverordnung s. Nr.)" unter dem Feld ANZAHL DER BEHANDLUNGEN INSGESAMT
Der Satz ist aber in Klammern gesetzt mit dem "max. Behandlungszeit 4 Wochen" und bezieht sich darauf. Wobei mich hier die 4 Wochen irritieren .. .
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Die Frequenz darf def. nicht überschritten werden.
Die Empfehlung zur Kalkulation der Behandlungseinheiten bei den "normalen" BG -Rezepten lautet auch so.
Die ganze Irritation kommt wahrscheinlich durch den Text "Ausnahme: Langzeitverordnung s. Nr.)" unter dem Feld ANZAHL DER BEHANDLUNGEN INSGESAMT
Der Satz ist aber in Klammern gesetzt mit dem "max. Behandlungszeit 4 Wochen" und bezieht sich darauf. Wobei mich hier die 4 Wochen irritieren .. .
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Du beziehst dich auf dem Formular. Im Vertragstekst wird die Anzahl Behandlungen nicht als Pflichtangabe genannt. Siehe Par. 7 Abs. 2 Satz 2
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Da steht, dass ich mich als Therapeut an die in der VO gemachten Vorgaben zu halten habe "Insbesondere ..." (den Text kennst Du). An die Anzhal der Behandlungen kann ich mich aufgrund von Fristen etc. ja u.U. nicht halten.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
So ...
Die Angabe der Behandlungsmenge ist verpflichtend.
Das obige SOLLTE ist also def. ein MUSS!
Beste Grüße
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@anica085 Einfach wie verordnet abarbeiten. Wird nicht abgesetzt.
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anica085 schrieb:
ALso jetzt bin ich gar ganz durcheinander. Wir haben Langzeitverordnungen mit 10 Einheiten, Frequenz 2-3x die Woche. Die Patientin hat bisher vom Arzt nach den 10 Einheiten wieder ein neues BG Rezept bekommen. Kann ich so weiter machen oder wird mir das dann auch abgesetzt, weil ich mehrere Rezepte innerhalb der 6 Monate abarbeite, obwohl eines davon reichen würde?
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