Wir sind eine moderne
Therapie-Einrichtung auf 325 qm mit
großem MTT Bereich im RAHLSTEDT
CENTER in Hamburg mit guter
Verkehrsanbindung und suchen zum
nächstmöglichen Termin
Verstärkung für unseres
Therapeuten-Team bei flexiblen
Arbeitszeitmodellen.Unser
Therapieschwerpunkt liegt in der
Behandlung von
chirurgisch-/orthopädischen
Krankheitsbildern. Auf Grund
unserer Spezialisierung arbeiten
wir eng mit den ortsansässigen
Operationsspezialisten und
umliegenden Arztpraxen zusammen und
führe...
Therapie-Einrichtung auf 325 qm mit
großem MTT Bereich im RAHLSTEDT
CENTER in Hamburg mit guter
Verkehrsanbindung und suchen zum
nächstmöglichen Termin
Verstärkung für unseres
Therapeuten-Team bei flexiblen
Arbeitszeitmodellen.Unser
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Krankheitsbildern. Auf Grund
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Woran erkenne ich eigentlich, dass ich beihilfesätze anwenden muss?
Pat. Kommt mit Privatrezept, es steht keine Versicherung drauf oder eben doch, z.b. dkv.
Patient aufgeklärt über unsere Sätze.
Rechnung geschrieben und anschließend Theater! Er habe Beihilfe. Würde denn Beihilfe sonst auf dem Rezept stehen?
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UW schrieb:
Beihilfe Gibt es für ujns Nicht, nur Privatpatienten...wann kapieren das endlich mal die PT'S?
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
...mit dem Patienten vor der ersten Behandlung eine Honorarvereinbarung schriftlich machen , in dem der Preis pro Behandlung steht und den Hinweis, das die Versicherung vielleicht nicht alles übernimmt... und die Beihilfe ist für uns eigentlich unwichtig
JürgenK ;)
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Problem beschreiben
gelbeZitrone schrieb:
Ich habe mal ne Frage:
Woran erkenne ich eigentlich, dass ich beihilfesätze anwenden muss?
Pat. Kommt mit Privatrezept, es steht keine Versicherung drauf oder eben doch, z.b. dkv.
Patient aufgeklärt über unsere Sätze.
Rechnung geschrieben und anschließend Theater! Er habe Beihilfe. Würde denn Beihilfe sonst auf dem Rezept stehen?
Was ist denn Beihilfe? Wie das Wort schon sagt, eine Beihilfe zu den Krankheitskosten durch den Dienstherrn eines Beamten. Die, der Beihilfe übersteigende Rechnungsteile hat der Beamte selbst zu tragen. Ob und in welcher Höhe er sich dafür anderweitig versichert, bleibt ihm selbst überlassen. Vielen Beamten sind der Auffassung, dass sie eine Vollversicherung haben. Das ist in der Regel nicht der Fall. Im Übrigen trifft das häufig auf Nicht-Beihilfeberechtigten auch zu.
M.a.W., du schließt vor der Behandlung ein schriftlichen Behandlungsvertrag mit dein Patient. Darin informierst du ihm über dein Honorar und darüber, dass ggf. nicht alle Kosten erstattet werden.
Ansonsten: Privatpatient ist Privatpatient, unabhängig von sein Versicherungsstatus. 😉
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Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Die Info, dass ggf. nicht alle Kosten erstattet werden, reicht nicht. Der Patienten muss zudem über die Höhe der Zutahlung informiert werden.
Gruß von Monique
wie soll das bei einem privat Versicherten möglich sein?
Ich kenne die einzelnen Verträge nicht.
Auf meinen Behandlungsverträgen sind sämtliche Kosten, Dauer der Einheiten und der Hinweis, dass evtl. nicht alle Kostenübernommen werden. Bislang lief das einwandfrei. Zudem biete ich bei neuen Patienten an, dass sie den Behandlungsvertrag blanko gern vorher bei ihrer PKV prüfen lassen können - mehr geht nicht?!?
Ich lass mich gern von Kollegen beraten, immer her mit den guten Tipps.
Sonnigen Nachmittag!
tinki
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tinki schrieb:
Hallo Monique,
wie soll das bei einem privat Versicherten möglich sein?
Ich kenne die einzelnen Verträge nicht.
Auf meinen Behandlungsverträgen sind sämtliche Kosten, Dauer der Einheiten und der Hinweis, dass evtl. nicht alle Kostenübernommen werden. Bislang lief das einwandfrei. Zudem biete ich bei neuen Patienten an, dass sie den Behandlungsvertrag blanko gern vorher bei ihrer PKV prüfen lassen können - mehr geht nicht?!?
Ich lass mich gern von Kollegen beraten, immer her mit den guten Tipps.
Sonnigen Nachmittag!
tinki
Ergo, diese Aussage von dir kann ich nicht unterschreiben.
BGB
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
...
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren....
Zu mehr als die Höhe der Behandlungskosten und das wirtschaftlichen Risiko bin ich nicht verpflichtet.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@M0nique Das kann ich dem BGB so nicht entnehmen. Darüber hinaus kann ich das gar nicht rechtssicher wissen, da ich den einzelne Vertragsinhalte nicht kenne.
Ergo, diese Aussage von dir kann ich nicht unterschreiben.
BGB
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
...
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren....
Zu mehr als die Höhe der Behandlungskosten und das wirtschaftlichen Risiko bin ich nicht verpflichtet.
§630c, Absatz 3, BGB: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behand-
lungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hier- für hinreichende Anhaltspunkte, muss er den
Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren….“
Da jeder von uns die Beihilfesätze kennt, wissen wir exakt welcher Betrag als Eigenanteil beim Patienten verbleibt.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
§630c, Absatz 3, BGB: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behand-
lungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hier- für hinreichende Anhaltspunkte, muss er den
Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren….“
Da jeder von uns die Beihilfesätze kennt, wissen wir exakt welcher Betrag als Eigenanteil beim Patienten verbleibt.
Gruß von Monique
Ich muss demnach lediglich über meine Behandlungskosten informieren, nicht über die Höhe einer etwaige Zuzahlung. 🙄
Die exakte Zuzahlungshöhe kann ich doch gar nicht wissen: Welche Beihilfe-Verordnung trifft zu? Welche Beihilfe-Höhe? 30, 50, 70%? Ist eine Zusatzversicherung vorhandenen? Wenn ja, wie und was deckt die ab? Gibt es ein vereinbarten Selbstbehalt? Existiert eine Kostendämpfungspauschale? usw.
Weder kann ich diese Fragen rechtssicher beantworten, noch bin ich dazu von rechtswege verpflichtet. Ergo, du irrst, wenn du der Auffassung bist, dass du die Höhe der Zuzahlung beziffern musst.
Aber, wenn du mich ein bestandskräftiges Rechtsurteil diesbezüglich nennen kannst, lasse ich mich gerne ein Besseren belehren.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@M0nique Schön, dass du mein Zitat wiederholst, aber bitte nichts hinein interpretieren was da nicht steht.
... die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform...
Ich muss demnach lediglich über meine Behandlungskosten informieren, nicht über die Höhe einer etwaige Zuzahlung. 🙄
Die exakte Zuzahlungshöhe kann ich doch gar nicht wissen: Welche Beihilfe-Verordnung trifft zu? Welche Beihilfe-Höhe? 30, 50, 70%? Ist eine Zusatzversicherung vorhandenen? Wenn ja, wie und was deckt die ab? Gibt es ein vereinbarten Selbstbehalt? Existiert eine Kostendämpfungspauschale? usw.
Weder kann ich diese Fragen rechtssicher beantworten, noch bin ich dazu von rechtswege verpflichtet. Ergo, du irrst, wenn du der Auffassung bist, dass du die Höhe der Zuzahlung beziffern musst.
Aber, wenn du mich ein bestandskräftiges Rechtsurteil diesbezüglich nennen kannst, lasse ich mich gerne ein Besseren belehren.
Bitte lies nochmal den Text den du reingestellt hast.In dem Pragraph steht dass ich über die Vorraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren muss ,Aber das ich dem Patienten sagen muss was die Beihilfe /PKV zahlt steht da nichts von drin yum
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eim schrieb:
@M0nique
Bitte lies nochmal den Text den du reingestellt hast.In dem Pragraph steht dass ich über die Vorraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren muss ,Aber das ich dem Patienten sagen muss was die Beihilfe /PKV zahlt steht da nichts von drin yum
Ich sehe darin auch kein Problem. Denn wir kennen ja die Beihilfepreise und die Differnez zu unserem PP-Satz.
Die allermeisten PKVen erstatten den Beihilfesatz.
Wo bitte ist das Problem dem PP-Patienten zu sagen: "Wenn Ihre PKV nur den Beihilfesatz erstattet, liegt Ihr Eigenanteil bei xx Euro pro Behandlung. Bitte schauen Sie bis zum nächsten Termin in Ihre Vertragsunterlagen"?
Der Patient ist informiert und weiß vor der ersten Behandlung beim unterschreiben der Vergütungsvereinbarung gut Bescheid.
Ich habe eine Liste in meiner Praxis liegen, kostet mich nur einen Blick = 5 Sekunden.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Schon vor gut 5 Jahren informierte mich ein Anwalt für Medizinrecht, den ich wegen einer Patientin, die erhebliche Probleme mit ihrer PKV hatte, kontaktiert hatte, dass wir als Physios über "voraussichtlich entstehende Eigenanteile, die der Patient zu tragen hat" informieren müssen.
Ich sehe darin auch kein Problem. Denn wir kennen ja die Beihilfepreise und die Differnez zu unserem PP-Satz.
Die allermeisten PKVen erstatten den Beihilfesatz.
Wo bitte ist das Problem dem PP-Patienten zu sagen: "Wenn Ihre PKV nur den Beihilfesatz erstattet, liegt Ihr Eigenanteil bei xx Euro pro Behandlung. Bitte schauen Sie bis zum nächsten Termin in Ihre Vertragsunterlagen"?
Der Patient ist informiert und weiß vor der ersten Behandlung beim unterschreiben der Vergütungsvereinbarung gut Bescheid.
Ich habe eine Liste in meiner Praxis liegen, kostet mich nur einen Blick = 5 Sekunden.
Gruß von Monique
Na, dann frag ich mich, wie er darauf gekommen ist (und ob er das heute noch so sieht). Meine Fachanwältin bestätigt das, was ich vorstehend schon ausgeführt habe. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass ich mich u. U. wegen Falschauskunft regresspflichtig machen könnte, wenn ich - ohne alle Vertragsdetails zu kennen - ein derartige Auskunft über die Höhe eines Eigenanteile gebe. Das ist ein Betriebsrisiko, welches ich mir wissentlich nicht aussetzen möchte. 🥴
Woher willst du das wissen? Es gibt über 10.000 verschiedene Tarifen und Tarifstufen in der PKV. Ich habe da ganz andere Erfahrungen. Und ich wage mal zu bezweifeln, dass du sie alle im Detail kennst.
Aber gut, laut BGB sind wir Therapeuten nunmal nicht verpflichtet, über ein etwaige Erstattungshöhe zu informieren; weder schriftlich noch mündlich. Egal was dein Anwalt dazu meint oder wie deine persönliche Auffassung dazu ist.
Und hier nochmal einen Auszug aus eine Fachzeitschrift von 2014:
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@M0nique
Schon vor gut 5 Jahren informierte mich ein Anwalt für Medizinrecht, den ich wegen einer Patientin, die erhebliche Probleme mit ihrer PKV hatte, kontaktiert hatte, dass wir als Physios über "voraussichtlich entstehende Eigenanteile, die der Patient zu tragen hat" informieren müssen.
Die allermeisten PKVen erstatten den Beihilfesatz.
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift (Anm.: §630c BGB) ist der Therapeut „nur” verpflichtet, den Privatpatienten darauf hinzuweisen, dass eine Kostenerstattung durch seine PKV nicht gesichert ist. Der Patient muss daher darauf hingewiesen werden, dass die Vergütungsvereinbarung, die er mit dem Therapeuten vereinbart hat, von seinem Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber seiner Versicherung unabhängig ist. Daher sollte der Patient ggf. vor Behandlungsbeginn mit seiner Versicherung abklären, ob die Kosten in voller Höhe erstattet werden.
Na, dann frag ich mich, wie er darauf gekommen ist (und ob er das heute noch so sieht). Meine Fachanwältin bestätigt das, was ich vorstehend schon ausgeführt habe. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass ich mich u. U. wegen Falschauskunft regresspflichtig machen könnte, wenn ich - ohne alle Vertragsdetails zu kennen - ein derartige Auskunft über die Höhe eines Eigenanteile gebe. Das ist ein Betriebsrisiko, welches ich mir wissentlich nicht aussetzen möchte. 🥴
Woher willst du das wissen? Es gibt über 10.000 verschiedene Tarifen und Tarifstufen in der PKV. Ich habe da ganz andere Erfahrungen. Und ich wage mal zu bezweifeln, dass du sie alle im Detail kennst.
Aber gut, laut BGB sind wir Therapeuten nunmal nicht verpflichtet, über ein etwaige Erstattungshöhe zu informieren; weder schriftlich noch mündlich. Egal was dein Anwalt dazu meint oder wie deine persönliche Auffassung dazu ist.
Und hier nochmal einen Auszug aus eine Fachzeitschrift von 2014:
Blödsinn. Betrag eintragen, wie der Versichtere Kostenerstattung bekommt ist ausschließlöich sein Problem. Hört auf Zeit damit zu verschwenden!
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UW schrieb:
@M0nique
Blödsinn. Betrag eintragen, wie der Versichtere Kostenerstattung bekommt ist ausschließlöich sein Problem. Hört auf Zeit damit zu verschwenden!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Liebes Zitrönchen,
Was ist denn Beihilfe? Wie das Wort schon sagt, eine Beihilfe zu den Krankheitskosten durch den Dienstherrn eines Beamten. Die, der Beihilfe übersteigende Rechnungsteile hat der Beamte selbst zu tragen. Ob und in welcher Höhe er sich dafür anderweitig versichert, bleibt ihm selbst überlassen. Vielen Beamten sind der Auffassung, dass sie eine Vollversicherung haben. Das ist in der Regel nicht der Fall. Im Übrigen trifft das häufig auf Nicht-Beihilfeberechtigten auch zu.
M.a.W., du schließt vor der Behandlung ein schriftlichen Behandlungsvertrag mit dein Patient. Darin informierst du ihm über dein Honorar und darüber, dass ggf. nicht alle Kosten erstattet werden.
Ansonsten: Privatpatient ist Privatpatient, unabhängig von sein Versicherungsstatus. 😉
Es liegt an ihm, sich vorab bei seiner Kasse zu erkundigen, oder auch nicht.
Privat ist privat, ohne wenn und aber.
Wenn ich mir ne Lachsschnitte mit Champagner kaufe, muss ich auch den vollen Preis bezahlen, kein Mensch fragt mich vorab, wieviel ich verdiene und geht mit dem Preis runter.
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Papa Alpaka schrieb:
Probier's mal mit etwas Applaus vom Balkon. Hat 2020 anscheinend wunderbar geklappt, dafür sollte 2022 mindestens 'ne Flasche Champagner und der Lachs drin sein ... das Brot unter'm Lachs zahl ich.
Das Brot zahlt die Beihilfe, Lachs und Champagner ist der Eigenanteil des Privatpatienten 😉
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Shia schrieb:
@Papa Alpaka
Das Brot zahlt die Beihilfe, Lachs und Champagner ist der Eigenanteil des Privatpatienten 😉
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Problem beschreiben
Shia schrieb:
Deshalb machst du eine Honorarvereinbarung mit Deinen Preisen, die Unterschreibt jeder Patient.
Es liegt an ihm, sich vorab bei seiner Kasse zu erkundigen, oder auch nicht.
Privat ist privat, ohne wenn und aber.
Wenn ich mir ne Lachsschnitte mit Champagner kaufe, muss ich auch den vollen Preis bezahlen, kein Mensch fragt mich vorab, wieviel ich verdiene und geht mit dem Preis runter.
2. Ich frage nach, ob er Beihilfe hat
3. Ich kläre ihn auf, dass ich nur einen Privaten Satz habe, und er evtl. dazuzahlen wird. Beim ersten Mal bekommt er eine Honorarvereinbarung, da kann er meine Sätze mit seinen überprüfen.
4. Oder: er kann bei seiner Versicherung nachfragen und mich nochmal anrufen, dann kann ich ihn genau sagen was er zuzahlen wird.
5. Erst dann, werden Termine ausgemacht!!
6. Zur ersten Behandlung ist die Honorarvereinbarung schon fertig zum unterschreiben ausgedruckt.
Ohne Aufklärung und Zusage = kein Termin!
So machen wir es und haben die Diskussionen über das Geld nicht mehr.
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massu schrieb:
1. Privatpat. meldet sich an.
2. Ich frage nach, ob er Beihilfe hat
3. Ich kläre ihn auf, dass ich nur einen Privaten Satz habe, und er evtl. dazuzahlen wird. Beim ersten Mal bekommt er eine Honorarvereinbarung, da kann er meine Sätze mit seinen überprüfen.
4. Oder: er kann bei seiner Versicherung nachfragen und mich nochmal anrufen, dann kann ich ihn genau sagen was er zuzahlen wird.
5. Erst dann, werden Termine ausgemacht!!
6. Zur ersten Behandlung ist die Honorarvereinbarung schon fertig zum unterschreiben ausgedruckt.
Ohne Aufklärung und Zusage = kein Termin!
So machen wir es und haben die Diskussionen über das Geld nicht mehr.
DU hast DEINE Privatpreise, die hängen bei uns am Empfang aus, du legst dem PP deine Honorarvereinbarung vor und lässt die von ihm unterschreiben. Du kannst/musst nicht wissen wie der PP versichert ist.
Beim letzten Termin drückst du ihm die Rechnung in die Hand, denn du rechnest mit IHM ab, und nicht mit seiner Kasse.
Was er letztendlich von seiner Kasse wieder bekommt weißt du nicht und ist auch nicht deine Baustelle.
So machen wir das seit Jahren und haben keine Probleme damit. Wem unsere Preise zu hoch sind, der sucht sich halt eine andere Praxis.
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Schippi schrieb:
👍👍👍
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Ahn schrieb:
Immer die gleichen Fragen 🤦🏻♀️ du musst keine Beihilfepreise kennen oder anwenden.
DU hast DEINE Privatpreise, die hängen bei uns am Empfang aus, du legst dem PP deine Honorarvereinbarung vor und lässt die von ihm unterschreiben. Du kannst/musst nicht wissen wie der PP versichert ist.
Beim letzten Termin drückst du ihm die Rechnung in die Hand, denn du rechnest mit IHM ab, und nicht mit seiner Kasse.
Was er letztendlich von seiner Kasse wieder bekommt weißt du nicht und ist auch nicht deine Baustelle.
So machen wir das seit Jahren und haben keine Probleme damit. Wem unsere Preise zu hoch sind, der sucht sich halt eine andere Praxis.
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gelbeZitrone schrieb:
DAnke ahn und sorry für die Frage
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Badde schrieb:
Entweder arbeitet die Fragestellerin erst seit kurzem in der Physiotherapie oder Sie kennt schlichtweg die Mentalität von Beihilfepatienten nicht. Nur so lässt sich die Frage erklären.
Ich dachte hier sind nette Menschen die mir helfen und nicht blöde Kommentare geben. Das hilft nämlich niemanden.
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...ich hatte mir einen Kommentar in deiner Richtung "vekniffen"...denn es gibt immer Besserwisser...drücke dir die Daumen
MfG
JürgenK ;)
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JürgenK schrieb:
Hi gelbe Zitone,
...ich hatte mir einen Kommentar in deiner Richtung "vekniffen"...denn es gibt immer Besserwisser...drücke dir die Daumen
MfG
JürgenK ;)
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gelbeZitrone schrieb:
Na Hauptsache du, badde, kennst alles......
Ich dachte hier sind nette Menschen die mir helfen und nicht blöde Kommentare geben. Das hilft nämlich niemanden.
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