Wir sind ein kleines Team und
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
haben über unseren
physiotherapeutischen Tellerrand zu
schauen beg...
dennoch hält uns unsere
Rezeptionskraft den Rücken frei.
So können wir uns vollständig auf
unsere therapeutischen Aufgaben
konzentrieren.Unsere Patienten
kommen mit den unterschiedlichsten
Problemen zu uns. Sowohl post
operativ alsauch chronisch
erkrankte. Patienten mit
neurologischen oder auch
orthopädischen Krankheitsbildern
sind darunter. Auch Sportverletzte
betreuen wir. Da wir auch gelernt
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Wnn ich zum Frisör gehe mache ich doch auch keinen Vertrag. Oder bei der Kosmetikerin hat meine Frau auch vorher noch nie einen Behandlungsvertrag unterschreiben müssen.
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Maximilian Öller schrieb:
Ist jetzt wahrscheinlich eine blöde Frage, aber warum ist ein Behandlungsvertrag zwische Physio u. Pat. nötig / so wichtig? Wenn ein Pat. in eine Praxis gewht und Termine verienbart, die dann auch abgearbeitet wurden hat er diese ja mit und ohne Vertrag zu bezahlen.
Wnn ich zum Frisör gehe mache ich doch auch keinen Vertrag. Oder bei der Kosmetikerin hat meine Frau auch vorher noch nie einen Behandlungsvertrag unterschreiben müssen.
LG Martina
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logoU schrieb:
Ein interessanter Gedanke und durchaus keine blöde Frage, die ich mir auch immer wieder mal stelle, wenn mir der Verwaltungskram auf den Wecker geht. Aber dieser Vertrag erlaubt es mir, für mich wichtige Rahmenbedingungen mit den Patienten abzuklären und zu stecken, u.a. auch die Höhe der Ausfallgebühr bzw. auch wann die zu entrichten ist. Da bin ich dann auch mit der Unterschrift des Patienten auf der sicheren Seite, das er das auch verstanden hat. Aber auch Dinge wie Aufsichtspflicht bei Kindern und Erwartungen an den Patienten was seinen Anteil an der Therapie an geht, habe ich dort aufgeführt. Ob das jetzt rechtlich immer so verbindlich ist, weiß ich nicht. Aber zumindest habe ich keine Diskussionen über bestimmte Dinge oder höre gar den Satz "das habe ich gar nicht gewusst".
LG Martina
Andere Frage: Wie willst du im Streitfall ohne Behandlungsvertrag nachweisen, dass du alles richtig gemacht hast bzw. deine rechtlichen Pflichten erfüllt hast?
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Maximilian Öller schrieb:
Der Behandlungsvertrag ist ja nichts anderes als eine Auflistung der Kosten, die durch die Behandlung ebtstehen. Was soll da sonst noch drinstehen, wodurch ich nachweisen kann, dass ich alles richtig gemacht habe?
Der Behandlungsvertrag ist ja nichts anderes als eine Auflistung der Kosten, die durch die Behandlung ebtstehen...
Solcherlei einseitige Zahlpflichten vertraglich als GKV- Leistungserbringungsbedingung aufzustellen dürften in keiner denkbaren Konstellation möglich sein. Zumindest müsste doch rudimentär erwähnt sein, was als Gegenleistung gemeint sei ( also ja z.B. " 6 x KG " ? ). Dortrüber jedoch einen Vertrag zu schliessen, setzte zumindest den sektoralen HP Status voraus. Die Tätigkeit/ Leistung des sektoralen HP wird allerdings vom GKV- System insofern nie vergütet. Von der grundsätzlichen Unzulässigkeit/ Nichtigkeit mal ganz abgesehen. Denn was bei 6 x GKV- KG auf VO des Arztes zu sein bzw. nicht zu sein hat, regelt von A bis Z das SGB, die HMR usw. . Die PT Leistungserbringer haben das weder durch Eigenkreationen auszufüllen und dürfen das auch garnicht. Das es nun in vielerlei Praxen gesetzwidrig mehr oder weniger faktisch erfolgreich gehandhabt wird, ist eine andere Sache.
Das die Verbandsmitglieder nun seit Jahrzehnten ausdrücklich regeln, dass jegliches finanzielle/ gesundheitliche Pat.- Risiko vom PT- Leistungserbringer zu tragen sei, ist evtl. dem Daueransinnen geschuldet, dass die PT- Leistungserbringung erheblich erschwert bleiben soll/ muss ? Deswegen ist es ja sogar ausdrücklich geregelt, dass bei nicht geleisteter Zuzahlung gemahnt werden muss und sodann die Kasse in der Pflicht steht. Denn bei jeglichen anderen Sachverhalten ist es ja eben gerade ausdrücklich nicht so, denn die Verbandsmitglieder sehen es mit ihren verbündeten Kassen- für welche sie insofern tätig sind, mit Ausnahme des geregelten Zuzahlungsthemas grundsätzlich gegenteilig. Die Verbandsmitglieder haben das nicht umsonst ausdrücklich vertraglich gegen die PT- Leistungserbringer geregelt. " Jegliche Normalität " wird nunmal nicht geduldet.
[bearbeitet am 26.06.14 13:46]
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webpt schrieb:
...
Der Behandlungsvertrag ist ja nichts anderes als eine Auflistung der Kosten, die durch die Behandlung ebtstehen...
Solcherlei einseitige Zahlpflichten vertraglich als GKV- Leistungserbringungsbedingung aufzustellen dürften in keiner denkbaren Konstellation möglich sein. Zumindest müsste doch rudimentär erwähnt sein, was als Gegenleistung gemeint sei ( also ja z.B. " 6 x KG " ? ). Dortrüber jedoch einen Vertrag zu schliessen, setzte zumindest den sektoralen HP Status voraus. Die Tätigkeit/ Leistung des sektoralen HP wird allerdings vom GKV- System insofern nie vergütet. Von der grundsätzlichen Unzulässigkeit/ Nichtigkeit mal ganz abgesehen. Denn was bei 6 x GKV- KG auf VO des Arztes zu sein bzw. nicht zu sein hat, regelt von A bis Z das SGB, die HMR usw. . Die PT Leistungserbringer haben das weder durch Eigenkreationen auszufüllen und dürfen das auch garnicht. Das es nun in vielerlei Praxen gesetzwidrig mehr oder weniger faktisch erfolgreich gehandhabt wird, ist eine andere Sache.
Das die Verbandsmitglieder nun seit Jahrzehnten ausdrücklich regeln, dass jegliches finanzielle/ gesundheitliche Pat.- Risiko vom PT- Leistungserbringer zu tragen sei, ist evtl. dem Daueransinnen geschuldet, dass die PT- Leistungserbringung erheblich erschwert bleiben soll/ muss ? Deswegen ist es ja sogar ausdrücklich geregelt, dass bei nicht geleisteter Zuzahlung gemahnt werden muss und sodann die Kasse in der Pflicht steht. Denn bei jeglichen anderen Sachverhalten ist es ja eben gerade ausdrücklich nicht so, denn die Verbandsmitglieder sehen es mit ihren verbündeten Kassen- für welche sie insofern tätig sind, mit Ausnahme des geregelten Zuzahlungsthemas grundsätzlich gegenteilig. Die Verbandsmitglieder haben das nicht umsonst ausdrücklich vertraglich gegen die PT- Leistungserbringer geregelt. " Jegliche Normalität " wird nunmal nicht geduldet.
[bearbeitet am 26.06.14 13:46]
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morpheus-06 schrieb:
die Antworten findest du im Patientenrechtegesetz und anderen Quellen wie z.B. dem Datenschutz etc..
Andere Frage: Wie willst du im Streitfall ohne Behandlungsvertrag nachweisen, dass du alles richtig gemacht hast bzw. deine rechtlichen Pflichten erfüllt hast?
Ist innerhalb der GKV- Leistungserbringung garnicht möglich. Die vertraglichen Beziehung bestehen einerseits zwischen Pat. und GKV- Kasse und andererseits zwischen PI und GKV- Kasse.
Ein PI hat weder irgendwelche Geschäftsbedingungen zu stellen/ initiieren und auch sonst keine GKV- Leistungserbringungsbedingungen zu stellen.
Insofern gibt es im GKV- System keine vom PI vorgegebenen Zusatzbedingungen. Also auch keinerlei Handhabungsanweisungen bei nicht wahrgenommenen Terminen oder dgl. .
Die Praxis hat solcherlei Sachverhalte mit ihrem Vertragspartner zu klären, nicht mit dem Pat., denn der GKV- Pat. ist nicht Vertragspartner des PT- Leistungserbringers ( im Gegensatz zu Ärzten usw., denn dort besteht neben den og Vertragsbeziehungen gleichzeitig eine zusätzliche Vertragsbeziehung zwischen GKV- ärztlichem Leistungserbringer und Patient ).
...Wnn ich zum Frisör gehe mache ich doch auch keinen Vertrag....
Ganz gegenteilig- auch wenn es sich nun nicht um einen schriftlichen Vertrag handelt.
...Oder bei der Kosmetikerin hat meine Frau auch vorher noch nie einen Behandlungsvertrag unterschreiben müssen. ....
Sie hat trotzdem einen Dienstleistungsvertrag geschlossen ( mitunter sogar Werkvertrag ).
Keinen schriftlichen Vertrag zu haben bedeutet nicht, dass kein Vertrag bestehen würde. Für das konkrete halbe Brot beim Bäcker, welches ausgesucht und in Stärke 8 mm geschnitten wurde, besteht Bezahlpflicht.
" Das Besondere " beim GKV- Leistungserbringungsrecht ist es ja gerade, dass vielerlei eben nicht mit normalen Menschenverstand/ Vertragsrecht erschlossen werden kann. Das GKV- System ist ausdrücklich ein Solidarsystem- da gelten zumeist völlig andere Regeln.
Wär es anders gäbe es die Dramen der nicht abgesagten Termine ( z.B. wegen Strandbesuchen, schlechtem oder guten Wetter ) oder der sehr kurzfristig abgesagten schliesslich garnicht. Die Leistungserbringer würden schlicht die normalen banalen Vertragsbedingungen vorgeben und sodann wären ganze SGB- Paragraphenblöcke vom Tisch.
Die Verbandsmitglieder haben die vielen desaströsen Bedingungen aufgestellt. Also vielerlei Berufsstandsniedergangsbedingungen, die nicht einmal das SGB selbst gegen die PT- Leistungserbringer regelt.
[bearbeitet am 26.06.14 13:18]
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webpt schrieb:
...aber warum ist ein Behandlungsvertrag zwische Physio u. Pat. nötig / so wichtig? ...
Ist innerhalb der GKV- Leistungserbringung garnicht möglich. Die vertraglichen Beziehung bestehen einerseits zwischen Pat. und GKV- Kasse und andererseits zwischen PI und GKV- Kasse.
Ein PI hat weder irgendwelche Geschäftsbedingungen zu stellen/ initiieren und auch sonst keine GKV- Leistungserbringungsbedingungen zu stellen.
Insofern gibt es im GKV- System keine vom PI vorgegebenen Zusatzbedingungen. Also auch keinerlei Handhabungsanweisungen bei nicht wahrgenommenen Terminen oder dgl. .
Die Praxis hat solcherlei Sachverhalte mit ihrem Vertragspartner zu klären, nicht mit dem Pat., denn der GKV- Pat. ist nicht Vertragspartner des PT- Leistungserbringers ( im Gegensatz zu Ärzten usw., denn dort besteht neben den og Vertragsbeziehungen gleichzeitig eine zusätzliche Vertragsbeziehung zwischen GKV- ärztlichem Leistungserbringer und Patient ).
...Wnn ich zum Frisör gehe mache ich doch auch keinen Vertrag....
Ganz gegenteilig- auch wenn es sich nun nicht um einen schriftlichen Vertrag handelt.
...Oder bei der Kosmetikerin hat meine Frau auch vorher noch nie einen Behandlungsvertrag unterschreiben müssen. ....
Sie hat trotzdem einen Dienstleistungsvertrag geschlossen ( mitunter sogar Werkvertrag ).
Keinen schriftlichen Vertrag zu haben bedeutet nicht, dass kein Vertrag bestehen würde. Für das konkrete halbe Brot beim Bäcker, welches ausgesucht und in Stärke 8 mm geschnitten wurde, besteht Bezahlpflicht.
" Das Besondere " beim GKV- Leistungserbringungsrecht ist es ja gerade, dass vielerlei eben nicht mit normalen Menschenverstand/ Vertragsrecht erschlossen werden kann. Das GKV- System ist ausdrücklich ein Solidarsystem- da gelten zumeist völlig andere Regeln.
Wär es anders gäbe es die Dramen der nicht abgesagten Termine ( z.B. wegen Strandbesuchen, schlechtem oder guten Wetter ) oder der sehr kurzfristig abgesagten schliesslich garnicht. Die Leistungserbringer würden schlicht die normalen banalen Vertragsbedingungen vorgeben und sodann wären ganze SGB- Paragraphenblöcke vom Tisch.
Die Verbandsmitglieder haben die vielen desaströsen Bedingungen aufgestellt. Also vielerlei Berufsstandsniedergangsbedingungen, die nicht einmal das SGB selbst gegen die PT- Leistungserbringer regelt.
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